Schadenersatz gegen wen ?

23. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Schadenersatz gegen wen ?

Insolvenzverwalter hat das Mietverhältnis gekündigt.
Die Miete wurde bereits vor der Kündigung von Insolvenzverwalter nicht mehr bezahlt, und Mieter zieht auch nicht aus, muß verklagt werden.
Gegen wen ist die Klage (Mietschulden, Räumung, Schadenersatz, ...) zu richten, Insolvenzverwalter (Insolvenzmasse) oder den Mieter ?

Ab dem Zeitpunkt dass Schuldner`s Gelder von Insolvenzverwalter verwaltet werden, kann der Schuldner ja nicht mehr selbst bezahlen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Guten Morgen,

hat der Insolvenzverwalter hier tatsächlich das Mietverhältnis gekündigt? Oder nach § 109 InsO freigegeben? Meines Wissens nach kann der IV die Wohnung (!) des Schuldners nur freigeben (§ 109 I 2 InsO ), nicht aber kündigen...

quote:<hr size=1 noshade>Ab dem Zeitpunkt dass Schuldner`s Gelder von Insolvenzverwalter verwaltet werden, kann der Schuldner ja nicht mehr selbst bezahlen. <hr size=1 noshade>


Es werden ja nicht "alle Gelder" vom IV verwaltet. Den unpfändbaren Teil seiner Bezüge behält der Schuldner. Ist ja auch logisch. Sonst müsste der IV mit jedem seiner Schuldner zum Supermarkt fahren, damit der was zu futtern bekommt. Wenn der Schuldner die Miete aus seinem unpfändbaren Einkommen/Vermögen nicht begleicht, ist das sein Problem. Die Möglichkeit dazu hat er in jedem Falle noch...

quote:<hr size=1 noshade>Mieter zieht auch nicht aus, muß verklagt werden.
Gegen wen ist die Klage (Mietschulden, Räumung, Schadenersatz, ...) zu richten, Insolvenzverwalter (Insolvenzmasse) oder den Mieter ? <hr size=1 noshade>


Wenn das Mietverhältnis nach § 109 InsO freigegeben wurde, ist der Mieter für Streitigkeiten, dieses Mietverhältnis betreffend, wieder voll passivlegitimiert. Eine Räumungsklage wäre dementsprechend gegen den Schuldner selbst zu richten.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 24.06.2014 08:31

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39849x hilfreich)

Eine Klage auf Räumung wäre meines Wissens nach immer gegen den "Besetzer" zu richten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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