Schlussverteilung und Schlusstermin

6. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Gernot80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schlussverteilung und Schlusstermin

Hallo zusammen,

ich bin Gläubiger in einem Insolvenzfall, der nun nach einigen Jahren tatsächlich dem Ende entgegen geht. Erfreulicherweise ist die Masse deutlich (einige zehntausend Euro) höher als die Forderungen, sodass ich nach meinem Verständnis mit einer 100%igen Quote rechnen darf.

Zu meiner Frage: Ich habe auf insolvenzbekanntmachungen.de vor etwa zwei Wochen folgende Bekanntmachung gelesen:

Zitat:
Schlusstermin gem. § 197 InsO : Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Erhebung von Einwendungen
gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger, Entscheidung der Gläubiger
über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse wird bestimmt auf XX.06.2015.

Zitat:
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.


Des Weiteren gab es letzte Woche folgende Veröffentlichung:
Zitat:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXX findet mit Zustimmung des Gerichts die
Schlussverteilung statt.


Bedeutet dies, dass ich schon jetzt, also vor dem Schlusstermin, mit der Überweisung meiner Forderung durch den Insolvenzverwalter rechnen kann oder freue ich mich zu früh?

Ich habe schon intensiv im Internet gesucht, aber leider nichts wirklich Aussagekräftiges finden können. Mich würde natürlich interessieren, wann ich denn nun nach jahrelangem Warten endlich mein Geld bekomme.

Vielen Dank schon im voraus
Gernot

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

das ist von Verwalter zu Verwalter unterschiedlich. Theoretisch kann die Verteilung erfolgen, sobald die zweiwöchige Frist aus §§ 189 , 190 InsO abgelaufen ist, denn dann weiß der IV, ob er ggf. Anteile der Masse zurückbehalten muss. In der Regel fällt dies zeitnah mit dem Schlusstermin zusammen, sodass um diesen Zeitpunkt herum die Gutschrift erfolgen dürfte.

//EDIT
Ergänzend möchte ich noch sagen, dass die Frist nach §§ 189 , 190 InsO entbehrlich ist, wenn alle Tabellenforderungen in voller Höhe uneingeschränkt anerkannt wurden. Dann könnte der IV eigentlich sofort verteilen, wenn die Zustimmung des Gerichts nach § 196 InsO erfolgt ist.
EDIT//

Gruß
Krypton

-- Editiert von Krypton am 06.05.2015 13:49

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gernot80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche und klare Antwort!

Gernot

1x Hilfreiche Antwort

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