Schmerzensgeld und privat Insolvenz

7. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
FSD
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)
Schmerzensgeld und privat Insolvenz

Ich habe da mal eine spezielle Frage.
Im Jahre 2003 hat ein junger Mann geb. in 79, meinen Sohn geb.1983, ohne Grund aufgelauert und zusammen geschlagen und sein Auto demoliert(warscheinlich aus neid).Mein Sohn musste Not operriert werden.Die Straftat ist bei Gericht verhandelt worden,er wurde schuldig gesprochen und bekam 1 Jahr auf Bewährung.Meinem Sohn wurden 4000,--€ Schmerzensgeld und 280,--€ für die Sachbeschädigung seines Autos,zugesprochen.Alles schreiben unseres Anwalts nützte nichts, es kam kein Geld. Nun habe ich herausgefundebn,das Er jetzt in einer Drogenklinik in Hessen(Adresse ist bekannt) sich befindet.Eine Schuldnerberatung betreibt nun eine private Insolvenz für den Drogensüchtigen Straftäter und ist der Meinung Er brauche nun das Schmerzensgeld und die Nachbehandlung der Narben nicht mehr zu bezahlen.
Ich finde,Schulden sind nur Konsumgüter.Schmerzensgeld ist eine vom Gericht anerkannte und zugesprochene Zahlung zur wiedergutmachung der Schuld.Eine Schuldnerberatung kann doch keine Amnestie machen.????

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Wenn der Täter tatsächlich in einem Insolvenzverfahren steckt, dann müssen sie versuchen herauszufinden, welches Gericht zuständig für dieses Insolvenzverfahren ist. Des weiteren müssen alle Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter gemeldet werden (der Schuldner wird dies mit Sicherheit nicht freiwillig machen). Ich könnte mir vorstellen, dass das Schmerzensgeld eine Forderung aus sog. *unerlaubter Handlung* darstellt.

Hier eine kurze Definition (aus Wikipedia): Das Deliktsrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en) oder Unrechtshaftung). Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 - 853 BGB geregelt. Das Deliktsrecht regelt die Begründung der Haftung, der Umfang der Haftung wird im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB Schadensersatz) geregelt.

Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden. (Zitat Ende).

Sollte dies tatsächlich so sein, so würde die Forderung hinsichtlich des Schmerzensgeld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin bestehen bleiben. Sie würden einen Auszug aus der Insolvenztabelle erhalten und könnten damit (wie mit einem Urteil bzw. Vollstreckungsbescheid) vollstrecken.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FSD
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke für die Kompetente Antwort.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Antwort von Was weiß ich? ist nicht ganz zutreffend und m. E. auch nicht vollständig.

Wenn sich hier die Schuldnerberatung meldet, vermute ich mal, dass noch gar kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wenn man in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen will, dann muss man vorher erst einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen. Die Schuldner wenden sich in der Vielzahl der Fälle an Schuldnerbartungen, die dann die Gläubiger anschreiben, mitteilen, dass ihr Auftraggeber ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anstrebt, und zunächst um Angabe der aktuellen Forderungshöhe bitten. Dann wird in aller Regel ein Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet, den Gläubigern übersendet und um Zustimmung gebeten. Erst wenn der Plan nicht angenommen wird, kann der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.

Wenn man sich in dieser Phase befindet, kann man so viel nach einem Insolvenzverwalter suchen wie man will. Man wird keinen finden, weil es keinen gibt.

Wenn das Verfahren dann eröffnet wird, dann kann der Gläubiger seine Forderungen nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgen. Das gilt auch erstmal für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Da sind sie nicht anders als andere Insolvenzforderungen auch. Einen Unterschied gibt es aber bei der Erteilung der Restschuldbefreiung. Forderungen aus vorstäzlicher unerlaubter Handlung sind nämlich ausgenommen, wenn - und das ist wichtigt - sie als Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung auch zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Wird dies vergessen und das Insolvenzverfahren aufgehoben, dann hat der Gläubiger Pech gehabt. Dann wird seine Forderung auch von der Restschuldbefreiung umfasst wie jede andere Forderung auch.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FSD
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke für die klärenden Worte.
Laut meinen Unterlagen wurde Das Forderungskonto am 18.09.06 angemeldet.Genau detalierte Forderungsaufstellung und Gerichtsbeschluss (vollstreckbarer Titel) wurden der Schuldnerberatung übersendet.Ich kann aber leider nicht ersehen ob es als vorsätzlich unerlaubte Handlung ausgewiesen ist.
Sollte es falsch angemeldet sein,muss doch der Anwalt dafür haften.Dafür ist Er Anwalt und bekommt Sein Honorar.
Es heist hier nur Forderungsaufstellung/außergerichtliche Schuldenbereinigung.
Zu unseren Anwalt haben wir kein vertrauen mehr, seit 2006 hat Er nichts aber rein garnichts unternommen.
In einem anderen Fall hat Er einen Kuhandel mit der gegnerischen Versicherung gemacht 50/50 obwohl der Andere eindeutig schuld war.(Rückwärts in mein stehendes Auto gerollt).Sowas nennt sich Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Immer ruhig. Du schreibst ja selbst von Forderungsaufstellung/außergerichtliche Schuldenbereinigung. Es ist also noch gar nicht soweit, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bei der Schuldnerberatung muss man noch nicht anmelden, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt. Das muss erst beim Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wie er in Verbraucherinsolvenzverfahren heißt) geschehen. Der Anwalt hat also nichts falsch gemacht.

Habt ihr wirklich das Vertrauen zu dem Anwalt in der Sache verloren, weil er seit 2006 in dieser Sache nichts mehr gemacht hat? Dann geht ihr aber mit falschen Vorstellungen an die Sache ran. Was sollte der RA denn machen, wenn der Täter offentsichtlich keine pfändbare Habe hat. Vermutlich gab es 2006 den letzten Vollstreckungsversuch und der endete mit einer eidesstattlichen Versicherung (eV). Wenn man nicht zufällig zwischendurch erfährt, dass sein Schuldner z.B. einen neuen Arbeitgeber hat, dann kann erst nach drei Jahren eine neue eV beantragt werden. Dafür ist die Zeit ja noch gar nicht abgelaufen.

Und mit dem Kuhhandel mit der Versicherung und dem eindeutig Schuld bei Verkehrsunfällen, da muss man auch vorsichtig sein. War es vielleicht auch noch ein Parkplatzunfall? Dann wird nämlich gleich alles noch komplizierter. Insbesondere wenn, man selbst nicht beweisen kann, dass das eigene Auto stand und es von der Gegenseite einen Zeugen gibt, der bestätigt hat, dass das Auto, das angeblich stand, doch gefahren sei.

2x Hilfreiche Antwort

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