Selbständigkeit und Insolvenz

12. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
FranzLustig
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbständigkeit und Insolvenz

Hallo,
ich habe nun stundenlang im Internet recherchiert und nicht verwertbares aus der Praxis zu meinem Problem gefunden.

Ich habe ca. 10.000 EUR Schulden bei 6 Gläubigern. Die Verbindlichkeiten sind drei bis vier Jahre alt. Bin in Festanstellung und habe noch ein Gewerbe. Zusammen habe ich ein Nettoeinkommen von ca. 800,00 EUR netto. Die Schulden sind nicht aus dem Gewerbe, sondern private Schulden. Mein Gewerbe ist schuldenfrei und wird ordentlich geführt. Allerdings wirft es nur einen sehr kleinen Gewinn i.H.v. ca. 100,00 EUR im Monat ab.

Mit vier Gläubigern konnte ich einen Vergleich schließen. Ich zahle eine monatl. Rate und nach 72 Monaten wird der Rest erlassen. Die Zahlungen laufen nun seit 18 Monaten und ich habe stets pünktlich überwiesen. Leider haben zwei der Gläubiger meinem Vergleichsangebot nicht zugestimmt. Nun wird der Druck der beiden Gläubiger im größer. Musste bereits eine eidesstattliche Versicherung abgeben und es läuft eine Kontopfändung. Auch bei meinem Arbeitgeber ist eine Lohnpfändung eingegangen. Nunmehr sehe ich keine andere Möglichkeit als die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Da die Schulden überschaubar sind und nicht aus der gewerblichen Tätigkeiten stammen gehe ich davon aus, dass es sich um eine Verbraucherinsolvenz handeln wird. Oder sehe ich das falsch und ich muss einen Regelinsolvenz machen, weil ich noch das Gewerbe habe? Was passiert mit meinem Gewerbe? Welche Einschnitte wird es im Insolvenzverfahren geben? Kann ich über die Gewerbeeinnahmen frei verfügen? Ich muss aus diesen ja die Kosten der gewerblichen Tätigkeit (Miete Gewerberaum, Materialeinkauf etc.) begleichen. Auch habe ich noch eine Aushilfskraft, weil ich durch meine Anstellung nicht alle Arbeiten selbst erledigen kann. Es ist für mich aber günstiger eine Aushilfe zu beschäftigen und meiner Arbeit nachzugehen, als alles selbst zu tun. Auch besonders hinsichtlich der Krankenversicherung, weil ich über die Anstellung pflichtversichert bin.

Für ein paar Informationen und Erfahrungen wäre ich dankbar.

Schone Grüße
Franz

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1000x hilfreich)

Hallo,

du hast da einen riesen Denkfehler! Solange dein Unternehmen keine Gesellschaft ist, in der du lediglich Geschäftsführer bist, ist dies von deiner Inso Betroffen.
Das Verfahren wird als Regelinsolvenz geführt, da ein Gewerbe vorhanden ist. Ein Trennung jedoch ist nicht möglich!

Der Inso-Verwalter wird das Gewerbe vermutlich liquidieren. Bei 100€ Gewinn ist es ihm kaum Möglich, das Unternehmen weiter zu führen. Denn bei einer Inso bist nicht du der Verantwortliche für das Unternehmen, sondern der Verwalter.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

CBW hat (teilweise) Recht: Nachdem Ihr Gewerbe noch läuft, ist die Regelinsolvenz unausweichlich.

Allerdings wird der Insolvenzverwalter das Gewerbe wahrscheinlich nicht liquidieren, sondern vielmehr nach § 35 Abs. 2 InsO freigeben. Dies bedeutet, dass Sie das Gewerbe eigenverantwortlich weiterführen dürfen (wenn Sie dies wollen), dafür aber auch vollumfänglich selbst einstehen, wenn es schief läuft. Die Insolvenzmasse wird von dem Gewerbe dann nicht affektiert. Weder Gewinne noch Verluste sind dann für die Masse von Belang.

Einschnitte haben Sie vor allem in der ersten Phase des Verfahrens zu erwarten. Sobald die Banken von der Insolvenzeröffnung Kenntnis haben, machen die erst einmal alle Konten dicht, um etwaigen Regressansprüchen des Insolvenzverwalters zu entgehen. Sobald der Verwalter die Konten freigibt, können Sie wieder darüber verfügen. Zudem wird der Verwalter in sämtliche Dauerschuldverhältnisse (Mietverträg, Versorgerverträge etc.) den Nichteintritt erklären. Das heißt natürlich auch, dass Ihre Vertragspartner über die Insolvenz gezielt in Kenntnis gesetzt werden.

Mal eine blöde Frage: Wenn das Gewerbe sowieso nur 100 Euro extra abwirft, wozu dann der ganze Aufwand? Verträge beenden, Gewerbe abmelden und zusehen, dass keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (Lohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung) bestehen. Wenn dann noch weniger als 20 Gläubiger Forderungen stellen, dann ist doch noch die Verbraucherinsolvenz möglich - und die ist deutlich billiger als die Regelinsolvenz.

Ein Nullverfahren bei Regelinsolvenzen mit 6 Gläubigern kostet ca. 1.800 bis 2.000 Euro an Verfahrenskosten, die nach Verfahrensende von Ihnen - ggf. in Raten - zu zahlen sind. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren mit Nullmasse und 6 Gläubigern fallen dagegen nur ca. 1.200 Euro an.

Ich würde mir das wirklich überlegen, ob das Gewerbe "lebensnotwendig" ist oder ob es in Ihrem Fall nicht besser ist, die (Teil-)Selbstständigkeit aufzugeben. Sollte das Geld aus Ihrem Hauptberuf nicht reichen, so wäre immer noch ein Aufstocken denkbar.

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.08.2012 09:01:16
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen