Hallo,
ich habe gleich drei Fragen, die mir so richtig bis jetzt weder mein insolvenzverwalter, noch ein Rechtspfleger vom Amtsgericht ausführlich beantworten wollte...
Ich befinde mich noch in der Insolvenzphase.
In meinem "Hauptberuf" in Vollzeit verdiene ich nach Lohnpfändung 1300 Euro. Ich strebe an, neben diesem Hauptberuf, noch eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, in der es möglich wäre, vor Steuern, gut 2000 Euro monatlichen Gewinn zu erwirtschaften.
Frage 1: Wieviel wird von den 2000 Euro aus nebenberuflich selbstständiger Arbeit gepfändet?
Frage 2: Ist es sinnvoll das Gewerbe jetzt schon zu eröffnen oder erst in der Wohlverhaltensperiode? Gibt es einen Unterschied in Pfändung und Obliegenheiten?
Frage 3: Nach momentanen Stand, kann ich die vorzeitige Restschuldbefreiung
nach 3 Jahren in Anspruch nehmen.
Ändert sich dieser Sachverhalt nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und ich müsste eventuell die komplette Schuld durch selbstständige Arbeit aufbringen bzw. inwiefern beeinflusst die Gewerbeanmeldung die vorzeitige Restschuldbefreiung?
Selbstständigkeit und Pfändung
11. Mai 2019
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Frage vom 11. Mai 2019 | 12:11
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstständigkeit und Pfändung
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