Steuererstattung in WVP

19. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Toastbrot
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererstattung in WVP

Hallo,

ich bin nach Privatinsolvenz in der Wohlverhaltensperiode. Diese ist nächstes Jahr abgeschlossen.

Wie schaut es mit Einkommenssteuererstattungen aus? Darf die vom Insoverwalter einbehalten werden? Ganz oder teilweise?

Die letzten Jahre hat er die immer einbehalten.

Falls er das nicht darf, kann ich das zurückfordern? Muß ich die jetzige Erstattung, die das FA auf mein Konto überwiesen hat, an den Verwalter überweisen?

Vielen Dank!

Gruß
Toasti


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo Toasti,

die Steuererstattungen stehen bis zur Aufhebung des Verfahrens der Masse zu, danach dem Schuldner. Ist Ihr Verfahren beispielsweise am 01.07.2011 aufgehoben worden, wird die Steuererstattung aufgeteilt und der Teil für 01.01.-30.06. dem Treuhänder, der Rest für 01.07.-31.12. Ihnen überwiesen.

quote:<hr size=1 noshade>Falls er das nicht darf, kann ich das zurückfordern? <hr size=1 noshade>


Im Normalfall sind die Finanzämter immer recht gut im Bilde über die Insolvenzverfahren. Sollte aber - was ja immer mal vorkommen kann - versehentlich eine Erstattung beim Treuhänder gelandet sein, die eigentlich Ihnen zugestanden hätte, bitten Sie ihn doch höflich um Überweisung auf Ihr Konto. Alternativ könnten Sie natürlich auch guten Willen zeigen und den Gläubigern ein bisschen mehr zukommen lassen. Ist kein Muss, lässt Sie aber in besserem Licht dastehen - sofern Sie darauf Wert legen ;)

quote:<hr size=1 noshade>Muß ich die jetzige Erstattung, die das FA auf mein Konto überwiesen hat, an den Verwalter überweisen? <hr size=1 noshade>


Nein!

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nach der aufhebung des Verfahrens betseht grundsätzlich die Möglichkeit, dass für die Einkommensteuererstattung für die Veranlagungszeiträume bis zur Aufhebung durch einen Insolvenzbeschlag trotzdem an den Treuhänder geht.
Nachdem hier im nächsten Jahr die Restschuldbefreiung ansteht, gehe ich aber davon aus, dass dem nicht so ist.

Demzufolge würde ich unterstellen, dass das FA richtig gehandelt hat.

0x Hilfreiche Antwort

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