Steuererstattung nach Restschuldbefreiung

19. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)
Steuererstattung nach Restschuldbefreiung

Hallo,

ich habe einige Fragen bzgl. der Erstattung meiner Einkommenssteuererklärung 2012
das Finanzamt hat den Erstattungsbetrag im Oktober 2013 an den Insolvenzverwalter überwiesen, was m. e. nicht richtig ist. Wie kann ich hier weiter vorgehen?
Der Verwalter musste bereits in November 2012 meine kompl. Abfindung über 28.000 an mich auskehren, der gesamte Erstattungsbetrag ergibt sich aus der Abfindung

Nachstehend noch ein paar Informationen:

- Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.07.2006.
- Zustimmung zur Schlussverteilung am 07.05.2007.
- mit Ankündigung der Restschuldbefreiung
- Erteilung der RSB am 10.08.2012 mit Vermerk
Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.
-Aufhebung des Verfahrens am 06.03.2014

Danke!

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6 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mit Sicherheit stand der Insolvenzmasse nicht die gesamte Steuererstattung für 2012 zu. Allenfalls anteilig berechnet bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Insolvenzeröffnung. Allerdings kann man hier auch wieder gut anfangen zu diskutieren, ob nicht evtl. doch der gesamte Anspruch auf Steuererstattung für 2012 dem Schuldner zusteht, weil der Steuererstattungsanspruch erst mit Ablauf des Kaldenderjahres entsteht und da die 6 Jahre bereits rum waren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

Ok,
und wie sollte ich jetzt vorgehen. Schlussvertreilung ist durch, gleich Klage einreichen auf Auskehrung der Steuererstattung?
Danke udn Gruß!

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn die Schlussverteilung durch ist, bleiben ja nur noch Haftungsansprüche gegen den IV persönlich. Dafür sehe ich aber nicht so richtig gute Karten, weil eine Entscheidung des BGH, ob denn Steuererstattungsansprüche, die nach Ablauf der 6 Jahre anfallen, Insolvenzmasse sind oder nicht, erst im Februar diesen Jahres ergangen ist. Der IV könnte sich dann auf eine unklare Rechtslage berufen.

Vielleicht kommt man weiter, wenn man den Erstattungsbetrag vom Finanzamt anfordert, da die an den falschen gezahlt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vielleicht kommt man weiter, wenn man den Erstattungsbetrag vom Finanzamt anfordert, da die an den falschen gezahlt haben. <hr size=1 noshade>


Wobei sich hier natürlich wiederum die Frage stellt, ob sich das Finanzamt nicht ebenfalls darauf berufen kann, dass vor der jüngsten BGH-Entscheidung die Vorgehensweise unbeanstandet blieb und das Amt daher zu Recht davon ausgehen durfte, dem Verwalter gegenüber weiterhin zahlungspflichtig zu sein. Schließlich war das Insolvenzverfahren ja nicht aufgehoben. Woher hätte das Finanzamt also annehmen sollen, dass der Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO wegfällt, wenn nicht durch die Entscheidung des BGH (die ja erst später erging)...?

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

Mhhhh,
kann mir jemand angaben zum Urteil geben. Sollte die Verteilung erst im Februar erfolgt sein hätte ich evtl. noch eine chance, zumindest hätte man bei der unklaren Rechtslage dcoh noch warten können. Das konnten die ja bisher auch sehr gut.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

[URL=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a71ad0ff9122b0925d7111f7a8113fed&nr=67116&pos=0&anz=1]BGH, IX ZB 23/13 [/URL]

Im Übrigen wird ja in aller Regel eine Entscheidung nur dann zur Revision/zur Rechtsbeschwerde vor dem BGH zugelassen, wenn die Fortbildung des Rechts und Sicherung des Rechtsfriedens eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Von daher ist es gut, dass diese Grundsatzfrage vom BGH entschieden wurde...

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 20.03.2014 07:44

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