Steuererstattung vor dem Jahr der Insolvenzeröffnung

17. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererstattung vor dem Jahr der Insolvenzeröffnung

Guten Morgen,

mein Insolvenzverfahren wurde Mitte 2017 gestartet und aktuell bin ich in der Wohlverhaltensphase. Ich habe nun meine Steuererklärung rückwirkend für 2016, 2017 und 2018 beim Finanzamt eingereicht und dem Treuhänder eine Kopie meiner Erklärung zukommen lassen.

Ich erwarte eigentlich für alle 3 Jahre eine Nachzahlung. Meine eigenen Recherchen habe ergeben, dass ich im Jahre 2017 und 2018 keine Erstattung erhalte sondern diese an den Insolvenzverwalter gehen. Was ist aber nun mit 2016? Die eingereichten Kosten für dieses Jahr haben auch nichts mit der Insolvenzmasse zu tun.
Die einen meinen ich bekomme das, die anderen sagen er bekommt alles der Insolvenzverwalter. Was ist denn nun richtig und wie läuft das ganze Zahlungstechnisch? Teilt das Finanzamt die Summe auf oder muss ich dem Treuhänder das geben oder bekommt er alles und gibt mir meinen Teil?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
aktuell bin ich in der Wohlverhaltensphase.


Seit wann?


Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Seit Mitte 2018.

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#4
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Thema ist nach wie vor noch aktuell

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Ich erwarte eigentlich für alle 3 Jahre eine Nachzahlung.


Der Begriff "Nachzahlung" im Zusammenhang mit der Einkommensteuer bedeutet eigentlich, dass man an das Finanzamt noch Steuern zahlen muss, da die geleisteten Vorauszahlungen nicht ausreichten. Ihre nachfolgenden Angaben lassen aber vermuten, dass Sie das gar nicht so meinten, sondern eine Erstattung.

Wenn man jetzt von einer Erstattung ausgehen würde und mal die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne die man ja nicht in der Wohlverhaltensphase wäre, außen vor ließe, dann würde der IV sämtliche Erstattungen bekommen und zwar komplett. Auch für Zeiten vor der Insolvenzeröffnung findet dann keine Aufteilung statt. Maßstab ist hier § 35 Abs. 1 InsO, nach dem das gesamte Vermögen, wozu auch Ansprüche gegen das Finanzamt zählen, das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung besteht sowie das Vermögen, dass während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens erworben wird, zur Insolvenzmasse zählt.

Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens könnte hier dann aber von Interesse sein. Denn durch die Aufhebung wird der Insolvenzbeschlag beseitigt. Direkt an den Treuhänder wird dann von Dritten nur noch das pfändbare Arbeitseinkommen gezahlt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachtragsverteilung bzgl. bestimmter Ansprüche/Vermögensgegenstände durch das Insolvenzgericht angeordnet wurde. Ob das bei Ihnen der Fall ist, müssten Sie selbst prüfen.

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#6
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort und ja ich meine mit Nachzahlung eine Erstattung vom Finanzamt.
Aus meinen Unterlagen geht keine Nachtragsverteilung hervor, somit kann ich davon ausgehen, dass diese in meinem Fall gar nicht existiert.
Dann lasse ich mich einfach überraschen und warte was passiert.

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