Hallo,
ich habe eigentlich nur eine Frage aber muss dazu etwas weiter ausholen.
Ich war eine Zeitlang als Freelancer / freier Mitarbeiter unterwegs. Während dieser Zeit musste ich in die Privatinsolvenz.
Ich bin aber weiterhin als freier Mitarbeiter unterwegs gewesen. Wie und was hier an meine Insolvenzverwalterin abzuführen war war klar.
In der (noch laufenden Insolvenz) habe ich eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet.
Diese ist inzwischen Liquidiert da ich ein Angestelltenverhältnis begonnen habe.
Nun ist es aber so das ich bzw. die UG vom Finanzamt ein nicht gerade geringe Erstattung erhalten wird.
Muss ich diese meiner Insolvenzverwalterin melden?
Kann diese Erstattung gepfändet werden obwohl die UG eine Kapitalgesellschaft ist?
Danke für die Hilfe!
Steuererstattungen bei UG und Privatinsolvenz
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Wie schön, dass Sie Vermögen verschwiegen haben. Die Gesellschaftsanteile der UG wären nämlich Insolvenzmasse gewesen. Das was der in Insolvenz befindliche Gesellschafter im Übrigen aus der Liquidation der UG erhält, zählt auch zu seiner Insolvenzmasse. Sprich wenn alle Verbindlichkeiten der UG bereits ausgeglichen sind und mithin die Steuererstattung des Finanzamtes an die Gesellschafter bzw. den Gesellschafter ausgezahlt werden müsste, ist natürlich dieser gesellschaftsrechtliche Zahlungsanspruch pfändbar.
Wieso gehen Sie davon aus das ich Vermögen verschwiegen habe? Ich habe die UG ca. 3 Jahre nach Eröffnung der Insolvenz gegründet. Und dies auch nach Beginn der Wohlverhaltensphase.
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Zitat:Wieso gehen Sie davon aus das ich Vermögen verschwiegen habe?
Logisches Denken.
1. Die Gründung ist nicht ganz billig, wo kam das Geld dafür her?
2. Wenn die UG jetzt vom Finanzamt eine nicht gerade geringe Erstattung erhalten wird, dann standen da auch nicht unerhebliche Beträge auf der Gegenseite. Die sind wohl nicht wie Manna vom Himmel gefallen?
Da wird es also durchaus einigen Klärungsbedarf geben ...
Zitat:ch habe die UG ca. 3 Jahre nach Eröffnung der Insolvenz gegründet.
Und auch alles dem Insolvenzverwalter mitgeteilt?
Zitat:Muss ich diese meiner Insolvenzverwalterin melden?
Nö, müssen tut man das nicht. Wäre aber dringenst zu empfehlen wenn man die Insolvenz nicht gefährden will.
Zitat:Kann diese Erstattung gepfändet werden obwohl die UG eine Kapitalgesellschaft ist?
Klar. Die UG gibt es ja nicht mehr, daher fliesen die Erträge in Dein Vermögen ...
ZitatZitat:Wieso gehen Sie davon aus das ich Vermögen verschwiegen habe? :
Logisches Denken.
1. Die Gründung ist nicht ganz billig, wo kam das Geld dafür her?
-> eine UG kann bereits mit 1€ Grundkapital gegründet werden, es fallen nur noch Kosten für den Notar und das Amtsgericht an (ca. 200 - 400€), also im finanzierbaren Rahmen
2. Wenn die UG jetzt vom Finanzamt eine nicht gerade geringe Erstattung erhalten wird, dann standen da auch nicht unerhebliche Beträge auf der Gegenseite. Die sind wohl nicht wie Manna vom Himmel gefallen?
-> ich bin während der Gründung von einem höherem Umsatz und Gewinn ausgegangen, dadurch gab es höhere Vorauszahlungen an Gewerbesteuer etc.
Sorry, aber da sind solche Unterstellungen echt nicht angebracht wenn man nicht weiß welche Rahmenbedingungen vorliegen. Vielleicht vorher einfach mal nachfragen wie es sich verhält wenn meine Angaben unklar sind.
Da wird es also durchaus einigen Klärungsbedarf geben ...
Zitat:ch habe die UG ca. 3 Jahre nach Eröffnung der Insolvenz gegründet.
Und auch alles dem Insolvenzverwalter mitgeteilt?
Zitat:Muss ich diese meiner Insolvenzverwalterin melden?
Nö, müssen tut man das nicht. Wäre aber dringenst zu empfehlen wenn man die Insolvenz nicht gefährden will.
Zitat:Kann diese Erstattung gepfändet werden obwohl die UG eine Kapitalgesellschaft ist?
Klar. Die UG gibt es ja nicht mehr, daher fliesen die Erträge in Dein Vermögen ...
Danke, mehr wollte ich nicht wissen.
ZitatWieso gehen Sie davon aus das ich Vermögen verschwiegen habe? Ich habe die UG ca. 3 Jahre nach Eröffnung der Insolvenz gegründet. Und dies auch nach Beginn der Wohlverhaltensphase. :
Weil Sie selbst von der Gründung in der laufenden Insolvenz geschrieben haben und es um den evtl. Zugriff des IV auf eine Steuererstattung geht. Zu dieser Schilderung passt nicht Ihre jetzige Behauptung, dass die Gründung der UG erst nach Beginn der WVP erfolgte. (Dann wäre es folgerichtig gewesen nicht von einer Gründung in der laufenden Insolvenz und vom IV zu sprechen. In der WVP gibt es nämlich keinen IV mehr sondern nur noch den Treuhänder.)
Sollte wirklich der gesamte Sachverhalt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der WVP spielen, dann können Sie sich die Frage eigentlich auch gut selbst beantworten. In der WVP muss man nur dasjenige abführen, was von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst ist. Und das sind nur Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und an deren Stelle tretende Bezüge, z.B. Rente, ALG, Krankengeld, etc. Weder Steuererstattungsansprüche noch Zahlungen, die man als Gesellschafter einer UG erhält (z.B. Gewinnbeteiligung), fallen darunter und sind auch nicht sonst in den Obliegenheiten des § 295 InsO genannt. Von daher sieht der TH von der Steuererstattung in diesem Falle nichts.
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