Strafbefehl im Insolvenzverfahren

26. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
fly_maus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl im Insolvenzverfahren

Hallo alle miteinander,
ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.
Seit Okt. 2004 läuft mein Insolvenzverfahren. Jetzt habe ich einen Strafbefehl bekommen, weil ich von Mai-Okt. 2005 zu viel Hartz IV bezogen habe durch einen angeblich nicht gemeldeten Nebenverdienst von 80 Euro im Monat. Ich hatte diesen Job zwar der Arge gemeldet, aber angeblich findet man meine Unterlagen dazu nicht. Nun denn, wie dem auch sei, ich kann nichts beweisen und habe auch nur eine sehr geringe Strafe bekommen, die ich jetzt auch annehmen werde, weil ich ja, wie gesagt, das Gegenteil nicht beweisen kann. Worum es mir aber eigentlich geht, beeinflusst so ein Strafbefehl eigentlich mein laufendes Insolvenzverfahren?
Vielen Dank fuer Eure Auskuenfte.
Eure Fly_maus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Nichts. Nur die Schuld für Geldstrafe wird nicht befreit, muss Du trotz Insolvenzverfahren zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Nichts. Nur die Schuld für Geldstrafe wird nicht befreit, muss Du trotz Insolvenzverfahren zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Hi,

na ja, meines Wissens ist die Zahlung einer Geldstrafe im Insolvenzverfahren Gläubigerbegünstigung, so merkwürdig sich das anhört. Lösung: In gemeinnützige Arbeit umwandeln lassen.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Strafbefehl hat im vorliegend geschilderten Fall rein gar nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun. Insolvenzeröffnung war im Okt. 2004. Der Zeitraum der zur Last gelegten Tat war Mai bis Okt. 2005, also alles nach Eröffnung. Damit handelt es sich also nicht um eine Insolvenzforderung. Gläubigerbegünstigung kann also gar nicht eingreifen.

Allerdings würde ich mir genau überlegen, ob ich gegen den Strafbefehl tatsächlich nicht vorgehe. Auch wenn in dem Strafbefehl die ausgewiesese Strafe nicht hoch erscheint, sind mit der Erfüllung des Strafbefehls nicht die Rückforderungsansprüche der ARGE befriedigt. Die kommen nämlich noch oben drauf. Und da es sich nicht um Insolvenzforderungen handelt, müssen die auch noch bedient werden.

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