Ich glaube fast alle Fragesteller hier sind in der Situation Insolvenz beantragt zu haben oder kurz davor. Das wirft ja auch eine Menge Fragen auf.
Ich habe dazu aber eine ganz andere Frage, bzw. stehe "auf der anderen Seite".
Nach Insolvenzeröffnung, der anschließenden WVP und erfolgter Restschuldbefreiung
(RSB) ist nach einer weiteren Jahresfrist an dieser RSB rechtlich bekanntlich ja nicht mehr zu rütteln.
Aber erst DANACH kommt ans Licht, dass der Insolvent absichtlich Insolvenzverschleppung begangen hat und sich vor Ablauf dieser Frist, bzw. innerhalb der WVP mit hohen Beträgen (im 6stelligen Bereich) ins Ausland abgesetzt hat.
Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Schuldner hier straffrei bleiben soll (da Frist abgelaufen) obwohl nachweislich Einkünfte und hohe Beträge am Insolvenzverwalter vorbei geschafft wurden und der ein oder andere Gläubiger durch ihn selber in den Ruin (oder an dessen Rande) gebracht wurde...?
Gibt es hier (straf?)rechtlich gar keine Möglichkeiten???
Das ist (oder wäre) in meinen Augen ein Affront für alle rechtschaffenen Bürger und bringt diese quasi auf die Idee, sich selber hoch zu verschulden, da es in diesem Rechtsstaat den Schuldnern ja so leicht gemacht wird.
Straffrei nach RSB und Jahresfrist
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Verjährungsbeginn tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn man vom zugrundeliegenden Umstand Kenntnis erhält oder hätte erhalten können.
§199 (1) BGB
Da sich §146 InsO
explizit nach der Verjährung des BGB richtet, beginnt die Verjährung des Anfechtungsanspruchs auch erst jetzt mit Bekanntwerden des Vorgangs. Insolvenzverschleppung und (mutmasslich) noch vor Eröffnung anzufangen, Gelder beiseite zu schaffen, dürfte ein solcher Anfechtungsgrund sein.
Ansonsten gibt es da noch §303 InsO
. Dort kommt dein ein Jahr her, was du zur Restschuldbefreiung genannt hast. Das wird wohl auch nicht antastbar sein. Jedoch dürfte dich folgendes interessieren:
AG Göttingen · Beschluss vom 8. Januar 2010 · Az. 74 IN 247/02
quote:<hr size=1 noshade>
Schließlich erwägt der Gesetzgeber eine entsprechende Ergänzung des § 303 InsO (MK-InsO/Stephan § 303 Rz. 12, 40). Der RegE eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 22.08.2007 sieht eine Widerrufsmöglichkeit vor, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat während der Laufzeit der Abtretungserklärung bei Erteilung der Restschuldbefreiung verborgen geblieben war (ZVI 2007, Beilage 2, S. 49).
13
113) Ein Widerruf scheidet daher aus. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner gegen die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen. Der BGH (NZI 2009, 66 ) hält in den Fällen bewussten Verschweigens (im entschiedenen Fall eines Gläubigers) einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB für möglich, der allerdings nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden kann (zur Nähe des § 303 InsO zu § 826 BGB s. FK-InsO/Ahrens § 303 Rz. 5). Der Anspruch geht nicht auf Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern Ersatz des individuellen Schadens des jeweiligen Gläubigers in Höhe der bei der Verteilung entgangenen Beträge (FK-InsO/Ahrens § 301 Rz. 38).
<hr size=1 noshade>
InsoFlo möge mich berichtigen, wenn ich falsch liege
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@von mepeisen:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
"Schließlich erwägt der Gesetzgeber eine entsprechende Ergänzung des § 303 InsO
(MK-InsO/Stephan § 303 Rz. 12, 40). Der RegE eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vom 22.08.2007 sieht eine Widerrufsmöglichkeit vor, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat während der Laufzeit der Abtretungserklärung bei Erteilung der Restschuldbefreiung verborgen geblieben war (ZVI 2007, Beilage 2, S. 49)."
...erwägt der Gesetzgeber... Das bedeutet es ist noch nicht in Kraft getreten, richtig?
Eine Verurteilung wg. einer Insolvenzstraftat während der Abtretungserklärungszeiten gab es nicht, da die Insolvenzveschleppung nicht auffiel, sondern wie gesagt, erst ein paar Jahre nach erfolgter Restschuldbefreiung es bemerkt wurde.
Bin leider auch mit der Juristensprache nicht so sehr vertraut ;-(
Dürfte ich eine PN schicken?
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Warte am besten auf User InsoFlo, der kennt sich da besser aus
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Okeee danke.
Weisst du wann er wieder da ist und ob ich ihn anschreiben kann?
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der ist fast jeden tag da :-) ansonsten gucke etwas die anderen themen durch und schreibe ihn dann an, wenn du ihn da findest
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@ von mepeisen:
Habe ihn gefunden, aber ich kann ihn nicht anschreiben!
Hier kann man gar keine PN schreiben...warum nicht?
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@florian:
Ich glaube das ist etwas vorschnell geurteilt.
1.
Hilft ein User mit so vielen Beiträgen gerne anderen Forenteilnehmern, was man an der Anzahl erkennen kann
2.
meinte ich damit, dass ich keine Funktion gefunden habe, wie man hier überhaupt PN´s verschicken kann. Daher zielte die Frage darauf ab, ob man in diesem Forum generell keine PN´s verschicken kann (nicht bezogen auf einen einzelnen)
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Ist direkt beim Beitrag des jeweiligen Users. InsoFlo hat die aber augenscheinlich deaktiviert. Dann halt abwarten. Oder einen Fachanwalt befragen, wäre ggf. sowieso besser.
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Okay jetzt hab ich es auch gefunden ;-)
Dann hat InsoFlo auf meine Frage vermutlich keine Antwort. Wie gesagt, hier ist ja auch nur der Personenkreis vertreten, die selber in die Situation der Insolvenz gekommen sind oder in dieser Überlegung.
Ein Forum für Gläubiger gibt es (noch) nicht :O)
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Okay jetzt hab ich es auch gefunden ;-)
Dann hat InsoFlo auf meine Frage vermutlich keine Antwort. Wie gesagt, hier ist ja auch nur der Personenkreis vertreten, die selber in die Situation der Insolvenz gekommen sind oder in dieser Überlegung.
Ein Forum für Gläubiger gibt es (noch) nicht :O)
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Guten Morgen,
Leute Leute... viel zu viel der Ehre, ich werd ja gleich rot... Außerdem ist mit Eidechse hier auch noch ein weiterer höchst kompetenter User unterwegs, der meiner Ansicht nach noch mehr Fachwissen hat.
Vorab: Ich hatte anfangs die PN-Funktion noch an, wurde dann aber gelegentlich zugespammt und User wie ein gewisser "Herr Jürgen" (mepeisen weiß wovon ich spreche), die sogar auf telefonischen Kontakt Wert legten, haben mich in meiner Einstellung noch bestätigt, es auf meinen Beiträgen im Forum beruhen zu lassen
Hinzu kommt, dass ich mich zwar fast täglich hier bewege, aber doch meine Zeit entsprechend einteilen muss und daher nicht immer antworten kann. Vor allem Abends und an Wochenenden klinke ich mich hier aus und widme mich meiner Familie, daher hört man in diesen Zeiten auch nur höchst selten von mir...
Zum Thema:
quote:<hr size=1 noshade>Aber erst DANACH kommt ans Licht, dass der Insolvent absichtlich Insolvenzverschleppung begangen hat und sich vor Ablauf dieser Frist, bzw. innerhalb der WVP mit hohen Beträgen (im 6stelligen Bereich) ins Ausland abgesetzt hat. <hr size=1 noshade>
In Folge der Ausschlussfrist des § 303 InsO kann dem Schuldner dadurch nicht mehr die RSB versagt bzw. die erteilte RSB widerrufen werden. Allerdings hat dies keinen Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung, da Strafverfahren von Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit strikt zu trennen sind. Insoweit ist die Aussage
quote:<hr size=1 noshade>Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Schuldner hier straffrei bleiben soll (da Frist abgelaufen) <hr size=1 noshade>
nur dann zutreffend, wenn mit "straffrei" gemeint sein soll, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht mehr genommen werden kann.
Allerdings kann er auf Basis der Strafgesetze natürlich zur Verantwortung gezogen werden. Und ist der Schaden messbar, also kann genau beziffert werden, wie hoch die Beträge sind, die er an der Masse bzw. am Treuhänder im RSB-Verfahren vorbeigeschleust hat, dann sollte es auch ein Leichtes sein, den jeweiligen Schaden des einzelnen Gläubigers ausfindig zu machen.
Zur Regelung des § 826 BGB habe ich kürzlich erst von Eidechse gelesen, weswegen ich ihn hier auch ins Spiel gebracht habe. Da ich mit der Gläubigerseite nur bis zum Ende des Verfahrens zu tun habe, war mir das so bislang nicht bekannt, macht aber andersherum auch wieder Sinn, zumal bei einem Schuldner, der so dreist Gelder der Masse (und damit den Gläubigern) vorenthält, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung IMHO unstreitig ist.
Zusammengefasst gibt es hier mE auf alle Fälle die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung, die dem Gläubiger per se allerdings nichts bringt. Zudem besteht hier die Möglichkeit des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB . Der besteht allerdings nur in Höhe der insolvenzrechtlichen Quote, die dem Gläubiger gezahlt worden wäre, hätten die "veruntreuten" Gelder für die Verteilung zur Verfügung gestanden.
Nun möge man mich ergänzen, korrigieren oder mir ggf. gänzlich widersprechen
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""
Allgemine Frage:
Wie zitiert man Texte (quote)?
@InsoFlo:
Vielen Dank für diese aussagekräftige und umfangreiche Antwort!!! :-)
Dann wäre für diesen Fall ein Anwalt für Strafrecht der bessere Ansprechpartner als für Insolvenzrecht?
Da hat man sich in einem anderen Rechtsforum schon nicht einigen können, welchem Bereich es zugeordnet wird ;-)
Das mit den PM kann ich gut nachvollziehen.
Ich hätte eine Frage, die ich nicht öffentlich stellen mag. Dürfte ich Dir die (per mail?) stellen. Ich bin kein Spammer und würde dir dafür auch gerne etwas geben (überweisen).
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Hallo Sandmann,
ich fühle mich geehrt, muss Ihr Ansinnen aber unter Verweis auf § 6 RDG
ablehnen.
Abgesehend davon sollten Sie sich immer bewusst sein, dass eine "Beratung" hier im Forum keine Rechtsberatung durch einen qualifizierten Anwalt ersetzt, sondern nur einen Austausch von Meinungen darstellt, die - ihrer Natur entsprechend - keinen Anspruch auf vollständige Richtigkeit erheben.
Sollten Sie also ein gravierenderes juristisches Problem haben, dann sollten Sie das Geld, das Sie netterweise mir schon überweisen wollten, in eine qualifizierte Auskunft bei Frag-einen-Anwalt investieren.
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO
: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
@Sandmann45
quote:<hr size=1 noshade>Dann wäre für diesen Fall ein Anwalt für Strafrecht der bessere Ansprechpartner als für Insolvenzrecht? <hr size=1 noshade>
Für mich stellt sich erstmal die Frage aus welchem Lager heraus (Schuldner oder Gläubiger) Sie die Frage stellen? Wenn Sie aus Gläubigersicht an dem Thema interessiert sind, dann würde ich den Sachverhalt lieber schnellstmöglich der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme bringen. Auch im Strafrecht laufen Verjährungsfristen, die im Regelfall nur durch die Aufnahme von Emittlungen und Beschuldigtenvernehmungen gehemmt werden können. Von daher sollte man diesbezüglich nicht zuviel Zeit verstreichen lassen. Insbesondere wenn es noch um eine Insolvenzverschleppung bzw. den strafrechtlichen Bankrott etc. gem. § 283 ff. StGB geht.
@InsoFlo:
Ja das ist mir dann unmittelbar nach dem Absenden meiner Frage auch klargeworden, dass das nicht gehen wird. War "dumm" von mir. Konnte es nachträglich aber nicht mehr streichen.
Hatte mein Anliegen und Frage auch schon in einem Anwaltportal gestellt, wo sie zwischen Insolvenzrecht und Strafrecht hin- und hergeschoben wurde. Aufgrund dessen habe ich mir den kostenpflichtigen Frageauftrag dann geschenkt...
Nach allem was ich jetzt aber hier gelesen habe, tendiere ich nun doch zu Strafrecht. Das Insolvenzverfahren ist ja unwiderruflich abgeschlossen inkl. rechtswirksamer RSB.
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@ Eidechse:
Ich bin kein Gläubiger, stehe aber auf der Gläubigerseite und habe großes Interesse daran, dass dieser Insolvent vor den Kadi kommt, da er äusserst gewissen- und skrupellos ist.
Wie sind hierbei die Verjährungsfristen???
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Zur Verjährung: Das sollte der Staatsanwalt klären. Zur Anzeige bringen und dann bekommen sie mit, ob das eingestellt wird oder ob ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird.
Bitte aber nochmal in mein verlinktes Urteil reinschauen. Da wollte ein Gläubiger auch hinsichtlich seines eigenen Anspruches damit argumentieren, dass er eine strafrechtliche Verurteilung abwartete. Leider war danach die 1-Jahres-Frist versäumt.
Ich würde mir also zügig für den zivilrechtlichen Anspruch einen Fachanwalt suchen und den zivilrechtlichen Anspruch verfolgen lassen.
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@ von mepeisen:
Wie ich in meiner Antwort an Eidechse schon schrieb, bin ich kein Gläubiger und habe ich selber daher auch keine zivielrechtlichen Ansprüche.
Bei einer strafrechtlichen Verfolgung / Verurteilung gilt auch nur eine Jahresfrist???
Wenn dem so ist, dann dürfte er vermutlich Glück haben, denn das die Jahresfrist nach erteilter RSB ist schon über 1 Jahr her...
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quote:
Bei einer strafrechtlichen Verfolgung / Verurteilung gilt auch nur eine Jahresfrist???
Nein, die Verjährungsfristen im Strafrecht sind länger. Nur bevor Sie sich hier Gedanken machen, ob die evtl. abgelaufen ist oder nicht, können Sie besser der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zur Anzeige bringen. Wenn es verjährt ist, dann wird die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn nicht wird es weiter betrieben werden. Es kostet ja für Sie nichts.
Ja Eidechse, da haben Sie sicher völlig Recht und das wird wohl auch mein nächster Schritt werden.
Vielen Dank allen, d.h. an:
von mepeisen, InsoFlo und Eidechse.
Ihr habt mir weiter geholfen
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Also. Um das klarzustellen. Die Möglichkeit, die RSB selbst anzufechten, dürfte verjährt sein. Der Rest noch nicht. Ein passendes Urteil hierzu wurde bereits genannt. Dort steht auch deutlich dass man zivilrechtlich Anspruch auf Schadensersatz in derjenigen Höhe hat, als sei das unterschlagene Geld (oder wie man es nun bezeichnet) in der Insolvenzmasse gelandet.
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@ von mepeisen:
Das die RSB nicht mehr anfechtbar hatte ich schon einige Beiträge vorher verstanden ;-)
Und wie ich schon schrieb, bin ich kein Gläubiger und kann ich daher nicht auf Schadenersatz klagen. Meine Intension war/ist eine andere.
Hier ist ggf. nur noch eine strafrechtliche Verfolgung möglich und wenn ich es richtig verstanden habe, ist eine Strafanzeige nicht an zivilrechtliche Ansprüche gebunden.
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quote:<hr size=1 noshade>Hier ist ggf. nur noch eine strafrechtliche Verfolgung möglich und wenn ich es richtig verstanden habe, ist eine Strafanzeige nicht an zivilrechtliche Ansprüche gebunden. <hr size=1 noshade>
Da haben Sie richtig verstanden. Strafanzeige kann jeder erstatten, der Kenntnis von einer Straftat erlangt, ganz gleich, ob er selbst betroffen ist oder nicht. Nur erfordern manche Delikte einen Strafantrag der geschädigten Person - aber das ist wieder was anderes und dürfte auf das hier fragliche Delikt nicht zutreffen...
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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""
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