Strafsache im Insolvenzverfahren

20. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)
Strafsache im Insolvenzverfahren

Hallo,
habe mich heute hier registriert und hoffe hier Antwort auf meine Frage zu finden.

Es geht um folgendes: Mein Partner ist seit April 2006 in einer Verbraucherinsolvenz. Ein Gläubiger meldete Forderungen (ca. € 2000,-) aus 2005 jedoch erst im November 2006 bei meinem Partner an. Diese Forderung hat mein Partner an seinen Treuhänder weitergeleitet. Von ihm (Treuhänder) wurde auch gemeint, dass diese Forderung in das laufende Insolvenzvefahren reinfällt.
Nun hat der Gläubiger jedoch Anzeige wegen Betrug gestellt und es wird auch eine Verhandlung vor Gericht hierzu geben.

Meine Frage ist folgende:
Was wird aus der Forderung von den ca. € 2000,-?

Ich habe gehört, dass in einem solchen Fall, nach einem rechtskräftigen Urteil wegen Betrug (also schuldig), der Gläubiger auf zivilrechtlicher Ebene seine Forderung geltend machen kann. Ist das so richtig?

Ich hoffe, dass ich es verständlich schreiben konnte und wäre für Antworten sehr dankbar.

Tschüss

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Forderungen, wegen derer der Schuldner rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Das heißt, auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung, kann der Gläubiger diese Forderung weiterhin vollstrecken, sofern es zu einer Verurteilung wegen Betruges kommt.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen dank für die Antwort.

MfG
kara1512

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstehe, dann wurde die Forderung des Gläubigers angemeldet . Wenn Dein Partner sie weitergeleitet hat, wo liegt dann hier ein Betrug vor? Im Insolvenzverfahren werden die Gläubiger aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termin ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wird der Termin versäumt, dann hat der Gläubiger Pech gehabt und kann auch nicht nach Abschluß des Insolvenzverfahrens diese Schuld noch einfordern. Ich verstehe immer noch nicht, welchen Betrug Dein Partner beganngen haben soll. Kläre mich doch mal auf.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Annaminna:

Ganz einfach: Es wurden z.B. Waren auf Rechnung bestellt und nicht bezahlt. Jetzt unterstellt der Gläubiger, dass der Schuldner bereits bei Bestellung der Ware wußte, dass er die Rechnung nicht würde bezahlen könne. Wenn das so war, und nachgewiesen werden kann, dann ist das Betrug.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

AxelK hat zwar grundsätzlich Recht, aber ein paar Feinheiten fehlen noch.

1. Liegt eine Forderung aus vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung (sog. Deliktsforderung)vor, ist diese zwar grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, jedoch muss sie auch als Deliktsforderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Geschieht dies nicht, dann hat der Gläubiger Pech gehabt und bleibt auf seiner Forderung sitzen.

2. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen praktisch bis zum Schlusstermin anmelden. In jedem Eröffnungsbeschluss wird zwar eine Frist für die Forderungsanmeldung genannt, das ist aber keine Ausschlussfrist. Forderungen die nach der First angemeldet werden, sind dann sog. nachträgliche Forderungsanmeldungen, die dann nur nicht in dem ordentlichen Prüfungsterming geprüft werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
danke für Eure Mitteilungen.
Grundsätzlich sehe ich das ja auch, wie AxelK.
Im Genauen handelt es sich um eine Forderung der Arbeitsgemeinschaft. Mein Partner hat (nachweislich) Leistungen dieser zu unrecht bezogen. Und ich denke, dafür wird er auch gerade stehen müssen.
Mir geht es eben nur um die geforderte Summe. Und wie bereits oben geschrieben, kann nach einer rechtskräftigen Verurteilung, wegen Betrug, der Gläubiger auf zivilrechtlicher Ebene die Forderung einklagen.
Das Problem ist, dass wir beide derzeit ALG II beziehen.
Gibt es Möglichkeiten der zivilrechtlichen Klage aus dem Weg zu gehen? Vielleicht, wenn man einen Vergleich vorschlägt?

Gruß
kara1512

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Wenn der Gläubiger eine Behörde ist, wird es keine Zivilklage geben. Die Forderung wird per Verwaltungsakt festgesetzt und kann dann vollstreckt werden. Allerdings dürfte das ALG II unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen und somit auch für die ARGE nicht pfändbar sein. Es steht Euch natürlich frei, eine Ratenzahlung anzubieten.

Ist es denn schon zu einer Verurteilung gekommen? Wie hoch ist die Forderung und wie ist es zu der Überzahlung gekommen?

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sollte die ARGE tatsächlich einen Rückzahlungsbescheid erlassen, unbedingt dagegen Widerspruch erheben. Wenn es eine Insolvenzforderung ist, muss diese im Insolvenzverfahren angemeldet werden und sie darf nicht mehr gegen den Schuldner persönlich durch Verwaltungsankt beigetrieben werden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
der Termin für die Verhandlung ist Anfang November.
Die Forderung liegt bei ca. € 2000,00. Seitens der ARGE wurde Miete gezahlt, obwohl es die Wohnung nicht mehr gab. Wir, mein Partner und ich, kannten uns zwar schon, aber ich hatte zu der Zeit keinen Einblick in seine Finanzen.

Könnt ihr mir folgendes näher erklären?
@ AxelK: "Die Forderung wird per Verwaltungsakt festgesetzt und kann dann vollstreckt werden."
@ Eidechse: Ja, es wurde im Insolvenzverfahren angemeldet und durch den Treuhänder auch bestätigt, dass es in das laufende Verfahren mit reinfällt. Nur hat die ARGE trotzdem Anzeige, wegen Betrug, erstattet.

Gruß
kara1512

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Grundsätzlich gilt: Über eine Rückforderung von Sozialleistungen muss ein Verwaltungsakt/Bescheid erlassen werden. Aus diesem Bescheid kann die Behörde, wenn nicht bezahlt wird, direkt vollstrecken, muss den Betrag also nicht erst nochmal gerichtlich geltend machen. Mit Insolvenzforderungen sieht das natürlich etwas anders aus. Diese dürfen nicht vollstreckt werden. Die ARGE hat also zunächst keine Möglichkeit hier Vollstreckungsmassnahmen zu ergreifen. Wenn am Ende der Wohlverhaltensperiode dann die Restschuldbefreiung erteilt wird, verfallen alle Insolvenzforderungen.

Unter anderem, um sich davor zu schützen, hat die ARGE Anzeige erstattet. Bei einer Verurteilung wird die Forderung dann nicht von der Restschuldbefreiung berührt, sondern besteht unverändert fort und die ARGE kann dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollstrecken. Wie gesagt, aber nur, wenn es auch tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, was hier allerdings wohl zu erwarten ist.

Aber noch etwas anderes: Seit wann ist der ARGE denn bekannt, dass Dein Partner Leistungen zu Unrecht bezogen hat und wann wurde von der ARGE der Strafantrag gestellt. Dieses muss nämlich innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden der Straftat geschehen. Ist diese Frist überschritten, dürfte es eigentlich nicht zu einer Verurteilung kommen. Dieses Punkt solltest Du hier vielleicht nochmal im Unterforum Strafrecht einstellen.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo Kara,

hatte die ARGE die Forderung auch als 'vorsätzliche unerlaubte Handlung' angemeldet? Wenn ja, hat Dein Partner dieser widersprochen?

Sollte dies der Fall sein, will die ARGE durch das Strafverfahren den Nachweis führen, dass tatsächlich eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt.

Wenn in der ursprünglichen Anmeldung der Hinweis auf die 'vorsätzliche unerlaubte Handlung' unterblieb, beabsichtigt die ARGE vielleicht auch, diesen Umstand nachzumelden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo
und danke für die Antworten.
Meines Wissens nach, ist der ARGE dieser Umstand seit September/Oktober 2006 bekannt. Und erst im Mai 2007 musste mein Partner seine polizeiliche Aussage machen. Daraufhin wurde im Juni 2007 seitens der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasst.

@ Axel: Werde diesen Punkt dann mal dort einstellen bzw. dort nachlesen.

Gruß

kara1512

1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119628 Beiträge, 39758x hilfreich)

Warum gräbt man einen 10 Jahre alten Beitrag aus?

Eigenes Problem = eigener Beitrag



Zitat (von MAIK_S):
Bin ich der Annahme das die Verjährung am 31.12.2016 ist?

Wofür? Führungszeignis? Schulden? ... ?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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