Studium in Wohlverhaltensphase

7. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
lottofee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Studium in Wohlverhaltensphase

Guten Tag,
Zur Zeit befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase (Regelinsolvenz). Ich habe eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung ca. 20 Stunden/Woche mit ca. 750,- EUR Einkommen netto (Nachtarbeit), dazu noch einen Nebenjob auf geringfügiger Basis.
Jetzt will ich zum Sommersemester 2015 ein Vollzeitstudium neben der regulären Berufstätigkeit beginnen.
Meine Sorge: mögliche Versagung der Restschuldbefreiung
Meine Idee:
Wenn ich das Vollzeitstudium beginne (neben der Berufstätigkeit), und als Ausgleich dem Insolvenzverwalter z.B. monatl. 50,- biete zum abtragen der Schulden, würde das dann gehen?
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Mühe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2705 Beiträge, 789x hilfreich)

Hi,
hast du bereits an Berufsausbildung?
Wenn ja denke ich, dass die Suche nach einer Vollzeitstelle vorrang hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>hast du bereits an Berufsausbildung?
Wenn ja denke ich, dass die Suche nach einer Vollzeitstelle vorrang hat. <hr size=1 noshade>


Nicht zwingend. Das hängt von mehreren Komponenten ab.

1.) Wie viele Unterhaltspflichten habe ich zu bedienen.
2.) Welchen Verdienst könnte ich mit meiner gegenwärtigen Vorbildung in einem Vollzeitjob erzielen?

Daraus ergibt sich der fiktive monatliche Pfändungsbetrag. Kann lottofee diesen Pfändungsbetrag neben dem Studium bezahlen, also kann sie in einer Vollzeitstelle nicht ohnehin für einen höheren Pfändungsbetrag sorgen, so wird das nicht in einer Versagung münden. Zwar ist das objektiv erst einmal eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 I Nr. 1 InsO , aber sie gelangt den Gläubigern nicht zum Nachteil - genau das ist aber Voraussetzung für den Erfolg eines etwaigen Versagungsantrages, vgl. § 296 I InsO .

Lottofee muss sich folgende Frage stellen: Könnte sie mit ihrer/n derzeitigen Ausbildung/Vorbildung/beruflichen Kenntnissen nicht mehr als 1.120 Euro netto verdienen, dann ginge ein Vollzeitstudium in Ordnung, sofern sie dem Treuhänder mindestens den jeweiligen Pfändungsbetrag abdrückt. Bei 1.120 Euro wären das derzeit 52,47 Euro. Je nach Unterhaltsverpflichtungen ändert sich der Pfändungsbetrag natürlich.

Bei Fragen fragen.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lottofee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
In meiner derzeitigen beruflichen Situation würde ich selbst mit Vollzeit max. 1000,- netto verdienen.
Vorhin war ich bei meiner Schuldnerberaterin und habe ihr die Situation geschildert. Ihre Antwort: Solange ich meine derzeitige Arbeitstelle und auch den Nebenjob behalte, würde auch ein Studium gehen, ich solle es aber der Insolvenzverwalterin mitteilen.
Das habe ich nun getan und bin positiv überrascht. Solange ich wie bisher weiterarbeite, ist auch studieren möglich.
Auf jeden Fall werde ich mich um einen besser bezahlten Nebenjob bemühen, so das ich, wie Krypton geschrieben hat so 1120,- oder mehr verdiene und zumindest einen kleinen Teil abführen kann. Sicher ist Sicher
Viele Grüße
Lottofee


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
so 1120,- oder mehr verdiene


Obacht! Wenn Sie mehr als 1120 Euro verdienen, steigt der Pfändungsbetrag. Bekommen Sie einen monatlichen Nettolohn von zwischen 1.120,00 und 1.129,99 Euro, liegt die monatliche Pfändung bei 52,47 Euro. Bei 1.130,00 bis 1.139,99 sind es 7 Euro mehr (59,47), bei 1.140,00 bis 1.149,99 nochmal 7 Euro mehr (66,47) usw.

Das bitte im Auge behalten!

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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