Treuhänder

16. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)
Treuhänder

Ich brauche noch einmal Euren Rat, denn ich weiß gar nicht richtig wie ich mich nun verhalten soll.

Mein Mann meldete im Jahr 2011 Insolvenz an.
Nicht alle tatsächlichen Gläubiger meldeten ihre Forderungen an, und so war es ihm möglich die Forderungen von dem pfändbaren Teil seines Einkommens zu begleichen.
Theoretisch war mein Mann bereits im Dezember 2012 "schuldenfrei".
Alle Gläubiger wurden befriedigt.

Trotzdem wurde auch weiterhin sein Einkommen gepfändet.
Wenn wir beim Treuhänder nachfragten, wurde uns gesagt, dass dauert alles seine Zeit, Fristen müssen eingehalten werden, etc.

Inzwischen liegt bei diesem Treuhänder also viel Geld von meinem Mann.
Die Restschuldbefreiung wurde vom Treuhänder im April beantragt, und zwischenzeitlich auch erteilt.
Vorzeitige Restschuldbefreiung.

Trotzdem pfändet der Treuhänder weiterhin das Einkommen meines Mannes, und sieht auch noch keinen Anlass ihm das "Guthaben" auszuzahlen.
Erst gestern wurde uns wieder gesagt, es bestehen Softwareprobleme, und wir sollten uns einfach noch etwas gedulden.

Mal ehrlich, wie viel Geduld muss man denn hinnehmen?
Inzwischen sind es weit über 1000,00 Euro, die meinem Mann ja auch zustehen.
Was würdet ihr mir raten?


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

hatte hier auf Arbeit einen ähnlichen Fall. Die Abtretung wurde für die Dauer von 6 Jahren erklärt. Nachdem die noch nicht vorbei sind, muss das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig beendet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der RSB-Beschluss einen Rechtskraftvermerk des Insolvenzgerichts trägt. Solange ein solcher noch nicht vorliegt, ist die Abtretungserklärung voll wirksam.

Meiner Erfahrung nach wird der RSB-Beschluss etwa 5 Wochen nach Erteilungsdatum rechtskräftig - jedenfalls scheint das im hiesigen Gerichtsbezirk Usus zu sein. Was der Treuhänder zu viel eingezogen hat, bekommt Ihr Mann nach Eintritt der Rechtskraft selbstredend zurück.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#2
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Beschluss liegt bereits vor!!!

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#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Der Beschluss liegt bereits vor!!!


MIT Rechtskraftvermerk??

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#4
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe gerade noch mal mit dem Insolvenzgericht telefoniert. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Nur kann das Gericht auch nicht viel machen.
Mir wurde geraten, mich an die Schulnerberatungsstelle zu wenden, damit die sich mit dem Treuhänder in Verbindung setzen.



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#5
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Nur kann das Gericht auch nicht viel machen.


Na, die machen sich's aber einfach! Das Gericht und niemand sonst hat die Aufsicht über den Treuhänder! Die Schuldnerberatungsstelle kann da gar nichts ausrichten.

Eins verstehe ich nicht:
quote:
sieht auch noch keinen Anlass ihm das "Guthaben" auszuzahlen

und
quote:
Erst gestern wurde uns wieder gesagt, es bestehen Softwareprobleme, und wir sollten uns einfach noch etwas gedulden

steht ein wenig im Widerspruch zueinander. Entweder sieht der Treuhänder keinen Anlass, auszuzahlen oder er ist wegen der Softwareprobleme technisch daran gehindert. Beides geht irgendwie nicht. Denn wenn er keinen Anlass sieht, dann sind nicht Softwareprobs schuld sondern seine Einstellung...

Möglicherweise ist ihm auch einfach nur die Banking-Software abgeraucht. Wie dem auch sei: Den Arbeitgeber muss er in jedem Fall informieren, dass die Chose beendet ist. Und wenn er das nicht tut, muss ihm das Gericht auf die Finger klopfen.

Ich würde einfach bis nächste Woche warten. Ist das Geld dann nicht da, dem TH freundlich erklären, dass man nicht mehr gewillt ist, noch länger auf das einem zustehende Geld zu verzichten und man, wenn er nicht zu Potte kommt, Beschwerde beim Insolvenzgericht erheben wird. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des RSB-Verfahrens hat er kein Recht mehr zum Besitz und ist Ihrem Mann zur Herausgabe verpflichtet. Entweder er sieht das ganz schnell ein - oder er wird verklagt. So sehe ich das zumindest...

Noch jemand anders im Forum eine Idee?

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Sehe ich genauso.

quote:
Ich würde einfach bis nächste Woche warten

Ich nicht. Ich würde ihm heute per Einschreiben auffordern, mit Frist einer Woche den Arbeitgeber über das Einstellen der Pfändungen zu informieren und den Rest auszuzahlen.

Natürlich freundlich bleiben. Aber ein Wink mit dem Zaunpfahl sollte es schon sein.

Wenn ihm Software abgeraucht ist, ist das eine Erklärung aber das befreit ihn nicht davon, seine Pflicht zu tun und erlaubt ihm nicht, das einfach auszusitzen.

Achja: Denkt an eine Zinsvergütung und kündigt an, dass er für das zu viel gepfändete bitte auch Zinsen zahlen möge. Konkreter muss man nicht werden im ersten Moment.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ehrlich gesagt reicht mir das vorgetragene hier nicht, um eine abschließende Berwertung der Angelegenheit vorzunehmen und endgültig dem TH eine Pflichtverletzung zu unterstellen. Dafür sind noch zu viele Fragen offen und die Schilderung der Fragenstellerin enthält auch Punkte, die so gar nicht zutreffen können.

Im Einzelnen:

1. In welchem Verfahrenstadium befand sich denn das Insolvenzverfahren? Lief das "normale" Insolvenzverfahren (Verwertungsphase) noch, oder war es bereits aufgehoben und der Schuldner befand sich in der Wohlverhaltensphase?

2. Sollte der Schuldner noch nicht in der Wohlverhaltensphase gewesen sein, dann fragt sich auch, wann denn der Schlusstermin stattgefunden hat bzw. im schrifltichen Verfahren die Frist zur Stellungnahme zum Schlussverzeichnis etc. abgelaufen ist.

3. Handelte es sich wirklich um einen Beschluss mit dem die RSB erteilt wurde oder wurde sie evtl. nur angekündigt? Wann ist der Beschluss ergangen?

4.

quote:
Die Restschuldbefreiung wurde vom Treuhänder im April beantragt, und zwischenzeitlich auch erteilt.


Das kann nicht stimmen. Der TH beantragt keine RSB. Dazu ist er gar nicht berechtigt. Das kann nur der Schuldner.


Da hier einige sofort bei Erwähnung des RSB-Beschlusses darauf angesprungen sind und fragten, ob ein Rechtskraftvermerk vorliegt, vermute ich mal dass diese Frage wegen der "vorzeitigen RSB" gekommen ist. Die vorzeitige Erteilung der RSB bei der der Rechtskraftvermerk erofderlich ist, betrifft jedoch den Fall in dem die 6 Jahre der Abtretungserklärung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgelaufen sind und deshalb vorzeitig - weil vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens - RSB erteilt wird. Hat man jedoch eine vorzeitige Erteilung der RSB vor Ablauf der 6 Jahre der Abtretungserklärung, kann man nicht einfach den entsprechenden Beschluss des BGH im Hinblick auf den Rechtskraftvermerk und die Auskehrungspflicht nach Rechtskraft bzgl. RSB Erteilung vor Aufhebung Insolvenzverfahren da Verfahrensdauer über 6 Jahre auf den anderen Fall übertragen. Bei dem hier vorliegenden und geschilderten Fall sind vielmehr die insovlenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze einzuhalten und natürlich muss erst eine Schlussverteilung im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder im Rahmen der WVP stattfinden. Dann kan der Überschussbetrag ermittelt werden. Allenfalls für Einnahmen die der TH nach Beschluss über RSB-Erteilung durch den Arbeitgeber erhält, kann man nachdenken, ob diese Beträge vorab bereits an den Schuldner auszukehren sind. Das dürfte aber im geschilderten Fall allenfalls ein Pfandbetrag für April 2013 sein und nicht die Beträge, die seit Dez. 12 evtl. aufgelaufen sind.

-- Editiert Eidechse am 17.05.2013 12:05

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#8
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo, Eidechse.

Meine Meinung über Sie aus meinem früheren "Nickleben" hier ist ungebrochen hoch ;) Sie haben natürlich Recht, dass man zunächst einmal wissen muss, ob das RSB-Verfahren schon lief oder der Mann der TEin sich noch im Insolvenzverfahren selbst befand. Trotzdem muss ich Ihnen hier zum ersten Mal wenigstens ein klein wenig Contra geben, weil die Ausführungen der TEin keinen anderen Schluss zulassen, als dass das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben/eingestellt ist.

Denn wenn das Insolvenzverfahren noch liefe, dann dürfte es keinen RSB-Beschluss - und schon gar keinen rechtskräftigen - geben, weil die Abtretungsfrist von 6 Jahren im Fall ihres Mannes noch nicht verstrichen ist. Ich nehme an, hierauf bezieht sich Ihr Verweis auf die BGH-Entscheidung. Wenn der Schuldner noch während des laufenden Insolvenzverfahrens (nicht: RSB-Verfahrens!) seine Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten voll beglichen hat, dann muss trotz allem das Verfahren erst einmal schlussgerechnet werden, bevor die RSB erteilt werden kann.

Da im Fall der TEin schon ein rechtskräftiger RSB-Beschluss vorliegt, egal ob Ankündigungs- oder Erteilungsbeschluss, ist das Verfahren aber sicherlich schon schlussgerechnet, da der früheste Termin für die Ankündigung der Tag des Schlusstermins ist - und den gibts nicht ohne Schlussrechnung. Insoweit war ich natürlich mit meiner Vermutung, einen RSB-Erteilungsbeschluss vor mir zu haben, vorgeprescht. Sehe aber aus dem weiteren Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich nicht um einen solchen handeln sollte...

quote:
Die Restschuldbefreiung wurde vom Treuhänder im April beantragt, und zwischenzeitlich auch erteilt.


Ich lehne mich jetzt aus dem Fenster und behaupte mal, die TEin hat sich hier schlicht verschrieben...

Letzten Endes bleibt es aber doch beim Alten: Wenn die RSB rechtskräftig erteilt ist, dann hat der Treuhänder keinen Anspruch mehr auf die Pfändungsbeträge. Nur, wenn es sich um den Ankündigungsbeschluss handelt und ein Erteilungsbeschluss noch gar nicht ergangen ist, dann würde das weiter Sinn machen.

Aber dazu habe ich oben schon weiter ausgeführt. Wenn der Treuhänder der Ansicht ist, dass er noch gar nicht auskehren darf, weil die RSB noch nicht rechtskräftig ist, warum sollte er sich dann auf ein Softwareproblem herausreden...?

Gruß
Krypton

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#9
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)

Oh je, da habe ich wohl für Verwirrung gesorgt....aber vielen lieben Dank für Eure Antworten.
Ich versuche mal, etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

Die Insolvenz wurde im Dezember 2011 eröffnet.
Nicht alle Gläubiger haben ihre Forderungen angemeldet.
Das Einkommen meines Mannes wurde gepfändet, und alle Sondereinnahmen (z.B. Einkommensteuerersattung) natürlich auch.

So war im November 2012 die Masse bereits vorhanden, um alle Gläubiger, Gerichtskosten und Treuhändervergütung zu bedienen.

So habe ich bereits im November 2012 beim Treuhänder und Gericht nachgefragt, wie es denn nun weiter geht.
Vom Treuhänder erhielt ich die Aussage, das einmal jährlich die vorhandene Masse verteilt wird.
Ich, bzw. mein Mann, sollen uns doch bitte Anfang 2013 noch einmal melden.

Das habe ich dann auch getan.
Im übrigen erhielt ich vom Gericht die Aussage, dass nicht mein Mann die Restschuldbefreiung beantragen kann. Das ist Aufgabe des Treuhänders, wenn er nachweisen kann, das alle Gläubiger befriedigt wurden.

Der Treuhänder schickte dann alle erforderlichen Unterlagen im März 2013 an das Gericht.
Am 08.04 erhielten wird folgenden Beschluss:

"...es ist beabsichtigt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen. Alle am Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger sind offenbar durch Verteilung der Insolvenzmasse zu 100% befriedigt worden....."

Zwei Wochen später, am 02.05.2013 wurde meinem Mann die Restschuldbefreiung erteilt.

Natürlich ist mir klar, dass alles noch sehr "Frisch" ist, und ich auch keine Wunder erwarten darf.
Als aber auch das Gehalt meines Mannes im Mai gepfändet wurde, rief ich noch einmal bei dem treuhänder an. Ich bat darum, wenigstens den Arbeitgeber zu informieren, damit die Pfändung aufgehoben werden kann.

Und seitdem werde ich immer wieder vertröstet.
Mal ist die zuständige Sachbearbeiterin krank, ein anderes Mal hatte sie Urlaub, und seit einer Woche bestehen Softwareprobleme.

Der Arbeitgeber wurde noch nicht informiert, und so wird auch im Juni noch das Gehalt gepfändet.
Und man kann mir auch keinen Zeitpunkt nennen, wann die Sache denn endlich erledigt ist, weil ja noch andere Akten bearbeitet werden müssen.

Liebe Grüße, und allen schöne Pfingsten

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo und auch nachträglich frohe Pfingsten.

Zwar ist mir jetzt immer noch nicht klar, in welchem Verfahrensstadium der RSB-Beschluss erging. Aber das Datum hat mir schon weitergeholfen. Nach meiner Erfahrung würde der entsprechende RSB-Beschluss bei Erteilung zum 02.05. etwa um den 05.06. herum rechtskräftig. Erst mit Rechtskraft ist die Abtretung wirksam beendet. Der BGH hat früher bereits festgehalten, dass der Treuhänder bis zur Rechtskraft des RSB-Beschlusses weiter die pfändbaren Beträge einziehen muss, leider habe ich das Aktenzeichen der Entscheidung gerade nicht parat.

Ist aber auf alle Fälle nicht ungewöhnlich, dass da noch nichts kommt. Eher verwunderlich ist für mich der Umstand, dass der Treuhänder nicht einfach sagt was Sache ist, statt sich dauernd in unnötige Ausreden zu flüchten.

Gruß
Krypton

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