Hallo zuammen,
eine Bekannte ist schon länger in der Insolvenz. Nun hat sie endlich eine Arbeit. Sie verdient Netto ca. 1460 Euro und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Normalerweise würde ihr ja einige Prozente des übersteigenden Einkommens der Pfändungsgrenze abgezogen. Sie hat dem Insolvenzverwalter mehrfach von Ihrer Tätigkeit in Kenntnis gesetzt. Es passiert jedoch nix. Sie kann Monat für Monat über ihr volles Gehalt verfügen, was ihr teilweise selbst Sorgen bereitet. Die Pfändungsfreigrenze wurde nicht erhöht.
Wie kann das denn sein?
Ein paar allgemeine Fragen hätte ich auch noch. Schichtzulagen sind ja zum Beispiel unpfändbar. Woher weiß die Bank was Schichtzulagen sind und was nicht, wenn der Arbeitgeber nichts von der Inso weiß, erfolgt die Abtretung ja über die Bank so weit ich informiert bin?
Danke im voraus für Eure Antworten.
-- Editier von mecksi am 28.07.2016 21:08
Trotz Arbeit keine Abzüge? Kann das sein?
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
ZitatSie hat dem Insolvenzverwalter mehrfach von Ihrer Tätigkeit in Kenntnis gesetzt. :
Und dafür das dieser die Nachricht tatsächlich erhalten hat, gibt es was für Beweise genau?
ZitatSie verdient Netto ca. 1460 Euro und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Normalerweise würde ihr ja einige Prozente des übersteigenden Einkommens der Pfändungsgrenze abgezogen. :
Na ja, so ca. und in etwa 270,28€.
ZitatSie hat dem Insolvenzverwalter mehrfach von Ihrer Tätigkeit in Kenntnis gesetzt. :
Es wäre natürlich von Vorteil, wenn sie ihm auch die Höhe des Gehalt`s mitteilen würde.
ZitatSie kann Monat für Monat über ihr volles Gehalt verfügen, was ihr teilweise selbst Sorgen bereitet. :
Da wäre ich mir nicht so ganz sicher. Vielleicht sollte sie den Betrag vorerst in die Keksdosen packen.
ZitatSchichtzulagen sind ja zum Beispiel unpfändbar. :
Wo hast du das gelesen?
ZitatWoher weiß die Bank was Schichtzulagen sind und was nicht, wenn der Arbeitgeber nichts von der Inso weiß, erfolgt die Abtretung ja über die Bank so weit ich informiert bin? :
Ich weiss nicht woher du die Info hast, dass die Bank dafür zuständig sei.
Soweit ich weiss, führt der Arbeitgeber oder der Schuldner selbst die pfändbaren Beträge ab.
Das ist aber eigentlich eine Sache, die mit dem IV zu klären wäre.
Vielleicht meldet sich noch user eidechse, der/die hat davon mehr Ahnung.
gruß charly
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Das zu den Schichtzulagen
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/schichtzulagen-sind-unpfaendbar-und-koennen-nicht-abgetreten-werden/
Der IV muss die Höhe des Gehalts wissen. Mehrfach hat sie ihn per Email kontaktiert und als nix zurück kam alles nochmal persönlich unter Zeugen in den Briefkasten geworfen.
Ihre Bekannte ist lediglich verpflichtet dem Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis und (maximal) die Höhe der Bezüge mitzuteilen. Reagiert dieser nicht darauf ist das nicht ihr Problem.
In gleicher weise macht der Arbeitgeber nichts falsch wenn er keine Beträge abführt so lange ihn der Insolvenzverwalter nicht über die Abtretung informiert hat. In diesem Fall zahlt er Befreiend an den Arbeitnehmer.
Eine Nachforderung dürfte dann (sofern das tatsächlich beweisbar ist) sowohl gegen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ausscheiden.
ZitatIn gleicher weise macht der Arbeitgeber nichts falsch wenn er keine Beträge abführt so lange ihn der Insolvenzverwalter nicht über die Abtretung informiert hat. In diesem Fall zahlt er Befreiend an den Arbeitnehmer :
Wenn sich ein AG im eröffneten Insolvenzverfahren (also nicht WVP) an diesen Ratschlag hält und von der Insolvenz weiß, woher auch immer, dann kann er nicht schuldbefreiend an den Schuldner zahlen. Dies ergibt sich aus § 82 InsO .
Evtl. weiß der AG ja auch Bescheid und der Arbeitslohn enthält nur viele unpfändbare Beträge, sodass sich ein auf den ersten Blick hoher Nettolohnbetrag ergibt. Das könnte dann aber anders aussehen, wenn man ihn um unpfändbare Gehaltsbestandteile bereinigt.
Im Hinblick auf unpfändbare Zuschläge gibt es einen aktuellen BGH-Beschluss zu Nachschichtzuschlägen als unpfändbare (BGH vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 ).
Bankkonten sind im Übrigen immer nochmal gesondert zu betrachten. Handelt es sich nicht um ein P-Konto, ist das Geld, was auf dem Konto eingeht, vollständig an den IV auszukehren. Bei P-Konten ist es nur der Betrag über dem Freibetrag. Automatisch gibt es für Schuldner nur den Grundfreibetrag, weitere Freibeträge, z.B. aufgrund von Unterhaltspflichten, sind durch Bescheinigung nachzuweisen (nachgewiesener Freibetrag). Will man die Pfändungstabelle ausschöpfen, bzw. unpfändbares Arbeitseinkommen auch als unpfändbar berücksichtigt wissen, benötigt man einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 850k Abs. 4 ZPO . Liegt der nicht vor, dann wird das P-Konto bis zum Grundfreibetrag oder nachgewiesenen Freibetrag abgeschöpft.
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