Unterhalstspflicht in der Insolvenz gegenüber dem neuen Ehepartner

4. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Dumbo77
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalstspflicht in der Insolvenz gegenüber dem neuen Ehepartner



Kurze Beschreibung, Meine Inso läuft seit 2010 bin seit 2012 in der Wohlverhaltensphase. Meine Freundin ist seit 2014 in der Inso und seit Ende 2014 in der Wohlverhaltensphase. Wir habe beide den selben IV. Als wir wegen der Sache meine Freundin letztes Jahr bei Ihm waren sprachen wir davon das wir vieleicht Heiraten wollen. Antwort vom IV,dadurch ändert sich nichts für uns.Jetzt wollen wir im November heiraten und werden wohl Steuerklasse 3/5 nehmen da meine Freundin ca 1300 netto und ich 2100 Netto verdiene.
Wir werden den IV natürlich nach der Hochzeit über diese Heirat und den Namenswechsel meine Freundin informieren .
Meine Frage ist jetzt eigentlich. Kann der IV einfach dem Arbeitgeber mitteilen das keine Unterhaltspflichtige Person berücksichtigt werden soll oder geht das ausschließlich nur mit einem Beschluss? Wenn dies nur mit einem Beschluss gehen sollte,kann dieser auch später und demnach rückwirkend eingereicht werden.
Besten Dank vorab für hilfreiche Antworten




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Da Eheleute einander stets zu Unterhalt verpflichtet sind, benötigt der IV für die Nichtberücksichtigung eines Ehegatten als Unterhaltspflicht wegen eigenen Einkommens gem. § 850c Abs. 4 ZPO tatsächlich einen Beschluss. Es gibt auch Gerichte, die den Beschluss rückwirkend zum Antragseingang ausstellen.

1x Hilfreiche Antwort

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