Unterhaltsverpflichtet nach Heirat

24. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.08.2013 09:13:56
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsverpflichtet nach Heirat

Hi zusammen...ich habe mal eine Frage..
Wenn ich in der Insolvenz bin und wieder heirate bin ich doch gegenüber der Person die ich heirate Unterhaltsverpflichtet ?? und kann somit auf der Pfändungstabelle mit angerechnet werden ???.Nun sagt aber der Iv meine neue Frau verdient genug für sich und Ihre Kinder und somit entfällt meine Unterhaltspflicht und ich darf sie nicht mit auf der Pfändungstabelle nehmen ??? Sie verdient aber nicht soviel ....Der Iv meint wir leben in einer Bedarfgemeinschaft ...aber in einer Bedarfgemeinschaft ist man doch sich doch Unterhaltsverpflichtet??? Da dreht sich doch die Katze im Kreis....Hatt jemand ein Rat oder hat ähnliches hintersich ???
LG

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

im Prinzip hat der Insolvenzverwalter Recht. Wieviel verdient deine Frau denn? Welche Unterhaltsverpflichtungen für Kinder hat jeder von euch?

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#2
 Von 
guest-12301.08.2013 09:13:56
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi also meine Frau bekommt 400 Euro Minijob 368 Euro Kindergeld und 666 Euro Pflegegeld .Sie hat 2 Kinder wovon ein Kind ein Pflegekind ist....Man sagte mir das sich das Kind sozusagen alleine ernähren kann und somit nur die 400 Euro und das Kindergeld meiner Frau angelastet werden kann..Das sind zusammen 768 Euro für 2 Personen, und das würde den beiden fürs Leben reichen .

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-- Editiert schlurch123 am 24.11.2012 15:21

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#3
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)


Das Kindergeld dient zur finanziellen Entlastung der Eltern und ist nicht als Einkommen der Eltern zu sehen.

Ebenso ist es mit dem Pflegegeld.

Da es aber scheinbar nicht Deine Kinder sind, sondern die Kinder Deiner Frau, besteht Deinerseits ohnehin keine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber.

Deine Frau hat also nur ein Einkommen von 400,00 €, das auch noch um befrufsbedingte Aufwändungen zu kürzen ist.

Wenn Dein TH der Meinung ist, dass Deine Ehefrau genügend Einkommen hat, dass sie bei Dir nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, dann soll er einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Über diesen Antrag entscheidet das Insolvenzgericht. Der TH ist nicht berechtigt über die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person zu entscheiden.

Das Insolvenzgericht übersendet Dir dann den Antrag des TH zur Stellungnahme (sollte es jedenfalls, weil das Prinzip des rechtlichen Gehörs zu beachten ist).

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#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der TH ist nicht berechtigt über die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person zu entscheiden. <hr size=1 noshade>


Nicht ganz korrekt. Fürs erste darf (und muss!) der Treuhänder die Pfändungsregularien selbst festlegen. Geht ja auch nicht anders. Stellen Sie sich mal vor, der TH muss erst bei Hinz und Kunz ermitteln, wird von Pontius zu Pilatus und wieder zurückgeschickt und weiß dann ggf. erst nach drei Monaten, woran er ist. Der Schuldner wird sich dann auch bedanken, wenn er die ersten drei Monate auf Basis von 0 Unterhaltspflichten berechnet wird, ehe fest steht, dass doch eine besteht...

Nein, üblicherweise bestimmt zunächst der TH die Unterhaltspflichten. Wenn der Schuldner damit nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, einen entsprechenden Antrag bei Gericht einzureichen. Die Entscheidung des Gerichts ist dann für alle verbindlich.

Aber in diesem Fall ist eine Unterhaltspflicht meines Erachtens unstreitig. Ein Minijob reicht NIE aus, eine solche zu tilgen. Und das Kindergeld ist kein Einkommen der Frau, sondern Einkommen des Kindes! Ich würde also beim zuständigen Gericht beantragen, die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau festzustellen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#5
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Sorry, aber nicht der Treuhänder ist für die "Festlegung der "Pfändungsregularien" zuständig, sondern der, der die pfändbaren Beträge ermitteln muss. Und das ist der Arbeitgeber. Der TH kann auch nicht bestimmen, ob der Schuldner dem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist oder nicht. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander regelt das BGB und nicht der Treuhänder.

Ehegatten sind nach § 1360 BGB einander unterhaltspflichtig und dies hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer verheiratet ist.

Das BAG hatt schon mit Urteil vom 09.12.1965 -5 AZR 272/65 - entschieden, dass der Ehegatte eines Schuldners bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages grundsätzlich immer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, wenn keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO erlassen ist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14.12.2005 -9 Sa 694/05 - entschieden, dass der Drittschuldner den Ehegatten auch dann als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen hat, wenn dessen Einkommen höher ist als das des Schuldners und keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO erlassen ist.

Weitere Entscheidungen, die alle (!) gleiche Anordnungen oder Entscheidungen haben, erspare ich mir.

Noch zwei Entscheidungen des BGH in Insolvenzangelegenheiten ist vom 03.11.2011 -IX ZR 45/11 - und -IX ZR 46/11 - (beide Ehegatten in der Insolvenz und besagt:

Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.

Wonach soll der Schuldner den Antrag stellen, dass seine unterhaltsberechtigten Personen auch als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden? Kannst Du mir einen § nennte, der ihm diese Möglichkeit eröffnet?

Im Gegenteil, § 850c Abs. 4 ZPO ermöglicht einem Pfändungsgläubiger einen entsprechenden Antrag zu stellen. Mit dem Verweis in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Vorschriften der ZPO wird diese Möglichkeit im Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet. Und wenn Du auch noch den Abs. 4 des § 36 InsO liest, wirst Du unschwer feststellen, dass der Insolvenzverwalter, bzw. Treuhänder anstelle des Gläubigers berechtigt ist diesen Antrag zu stellen und das Insolvenzgericht entscheidet.

Außerdem bist Du im Irrglauben mit Deiner Aussage:

"...auf Basis von 0 Unterhaltspflichten berechnet wird, ehe fest steht, dass doch eine besteht..."

Weder das Gericht noch sonst irgend jemand stellt im Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eine Unterhaltspflicht fest. Dazu ist keiner der Beteiligten berechtigt.

Du solltest Dir mal den § 850c Abs. 4 ZPO genau durchlesen. Dort steht:

"Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers.."

Das heißt, dass die Person (hier also der Ehegatte) unterhaltsberchtigt sein muss und der Schuldner ihr auch Unterhalt gewähren muss. Liegt die Unterhaltsverpflichtung und -gewährung nicht vor, ist für eine solche Anordnung kein Raum und der Arbeitgeber darf die Person schon nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigen.

Also lieber mal richtig lesen bevor solche Behauptungen aufgestellt und Beiträge anderer als "nicht ganz korrekt" bezeichnet werden und die den TE unnötigerweise auch noch in die Irre führen können.



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-- Editiert herb53 am 27.11.2012 07:44

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#6
 Von 
guest-12301.08.2013 09:13:56
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für eure Unterstützung Danke Danke Danke

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#7
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)


Ich finde es schon beachtlich, wenn man eine schlechte Bewertung deshalb erhält, weil man einem anderen User aufzeigt, dass sowohl seine Meinung falsch, als auch seine Kritik an anderen Beiträgen nicht angemessen ist.

Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass der Inhalt des Beitrages "bewertet" werden sollte. Das ist nach meinem Denken sehr schade.

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#8
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

@herb53: Hab ich Ihnen irgendwas getan? Oder warum blaffen Sie mich hier so saudumm von der Seite an?!? Ich lerne ja gerne dazu, aber ganz sicher nicht von jemandem, der meint sich hier als allwissender Oberlehrer aufspielen zu müssen und mit dem Finger auf jemanden zu zeigen à la "Mann bist du aber doof"... :augenroll:

Wie heißt es so schön: Der Ton macht die Musik...

Sachlich gesehen danke ich für Ihre Infos. Menschlich gesehen sind Sie für mich nicht zu gebrauchen!

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#9
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass der Inhalt des Beitrages "bewertet" werden sollte. <hr size=1 noshade>


Nö, der User wird bewertet. Für Themen gibt es eine extra Bewertungsmöglichkeit. Und mal angenommen, ich wäre derjenige welcher: Finden Sie etwa, dass Sie für Ihren unverschämten Umgangston was anderes verdient hätten?

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#10
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)


Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich weder geblaft habe, noch blaffen wollte. Saudumm sollte es auch auf gar keinen Fall sein.

Man sollte beachten, dass die User, die hier Fragen einstellen auch eine brauchbare Antwort erhalten wollen. Sollte man sich bei der Antwort nicht sicher sein, sollte man das auch als seine Meinung kundtun und nicht so darstellen, als ob das in irgend einer Weise fundiert und korrekt ist.

Das gilt meiner Meinung nach insbesondere dann, wenn man den Ausführungen anderer User widerspricht, wie das hier geschehen ist.

Ich habe den Eindruck, dass mit konstruktive Kritik an dem Inhalt des Beitrages nicht umgegangen werden kann.

Es steht jedem Leser hier frei, die Beiträge für sich selbst zu bewerten und zu entscheiden, wie Aussagefähig und hilfreich die jeweiligen Beiträge sind.

Und was den Ton angeht, so möchte ich doch anmerken, dass ich nichts von saudumm geschrieben habe.

Sie wollen also dazu lernen, aber nicht von jemand wie mir und dann danken Sie für die Information? Passt irgendwie nicht so recht zusammen, oder finden Sie doch?

Und was den Oberlehrer angeht, wer hat denn geschrieben, dass meine Antwort nicht ganz korrekt wäre und hat etwas anderes behauptet.

Dem habe ich nur meinerseits wirsprochen mit fundierten Hinweisen auf den Wortlaut des Gesetzes und höchtrichterlichen Entscheidungen. Und das war sohl zuviel für Sie, was dann zu der mir unverständlichen Reaktion geführt hat.

Ich bin aus der Sache raus, weil ich es nicht nötig habe mich so anmachen zu lassen und jeder kann sich sein eigenes Bild machen.

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#11
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Ich erspare es mir, hier herum zu diskutieren, ob Sie mich nun saudumm angeblafft haben oder nicht. Fakt ist: Sie können nicht richtig lesen. Ihre Aussage "Der TH ist nicht berechtigt über die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person zu entscheiden." habe ich mit einem "Nicht ganz korrekt" kommentiert. Ich habe Ihnen also nicht gänzlich widersprochen, sondern war der Meinung, dass Ihre Aussage teilweise stimmt, teilweise nicht stimmt. Meine Meinung beruht auf dem in unserem Bezirk praktizierten Procedere. Da bislang NIE auch nur irgendein Gläubiger, Schuldner oder das Gericht selbst in irgendeiner Form interveniert haben, war ich davon ausgegangen, dies sei Standard.

Wie Sie mich nun ja aufgeklärt haben, war das was ich hier praktiziert habe, nicht gesetzeskonform. Da steh ich drüber, ich bin nicht allwissend und ab sofort kann ich das besser machen.

Ihnen dagegen stünde ein klein wenig Respekt vor anderen Menschen zu. Ihre Aussagen - so richtig sie sein mögen - hätten Sie problemlos respektvoller und höflicher verpacken können. Ich würde es vermutlich besser verstehen, wenn ich zuvor SIE in irgendeiner Form angegriffen hätte. Aber ich bin mir da keiner Schuld bewusst. Wenn Sie allein den Satz "Nicht ganz korrekt" schon als persönlichen Angriff werten, dann sollten Sie bei den Diskussionen, die hier teilweise über die Bühne gehen, aber dringend Ihren Teddy bereit halten...

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