Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Insolvenzrecht. Leider bin ich durch meinen letzten Rechtsanwalt ziemlich schlecht bzw. garnicht beraten worden.
Nehmen wir folgende Konstellation an:
Ich bin selbstständig (Einzelunternehmer) und habe zudem eine Unternehmergesellschaft (Alleiniger Gesellschafter & Geschäftsführer).
Nun sieht es so aus, das ich innerhalb der nächsten Tage für mich (Einzelunternehmen) die Regelinsolvenz (laut meinen bisherigen RA trifft die Regelinsolvenz auf mich zu, was ich bislang auch nicht dachte) beantragen werden, da noch Altlasten vorhanden sind und das Insolvenzverfahren
derzeit die beste Lösung ist. Ich habe vor, weiterhin selbstständig tätig zu sein.
Was mich derzeit beschäftigt ist die Unternehmergesellschaft. Die Gesellschaft ruht momentan, hat kaum Ausgaben, kein nennenswertes Kapital und keine Umsätze.
Gibt es eine pauschale Aussage was mit der UG nach bzw. während meiner (privaten) Insolvenz geschieht, wenn ich diese so laufen lasse wie bisher. Werden die Anteile der UG in jedem Fall gepfändet, unabhängig wieviel dort noch zu holen ist?
Es besteht zudem die Möglichkeit die UG durch ein aktuelles Projekt wieder aktiv werden zulassen. Derzeit wird das aber über meine Selbstständigkeit abgedeckt. Das würde ich auch so belassen, abhängig vom Werdegang der UG.
Besten Dank vorab und frohes Fest
Verbleib einer Unternehmergesellschaft bei Regelinsolvenz eines selbstständigen
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Zitat(laut meinen bisherigen RA trifft die Regelinsolvenz auf mich zu, was ich bislang auch nicht dachte :
Was soll denn sonst auf Sie als Selbständigen zutreffen? Es gibt nur die Unterscheidung Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren bei sozusagen lebenden Schuldnern. Und dass Sie als Selbständiger kein Verbraucher sind, sollte wohl klar auf der Hand liegen.
ZitatWerden die Anteile der UG in jedem Fall gepfändet, unabhängig wieviel dort noch zu holen ist? :
Ja, die Anteile der UG sind pfändbar und damit Insolvenzmasse.
ZitatIch habe vor, weiterhin selbstständig tätig zu sein. :
Sie wissen aber schon, dass Sie entweder für den IV arbeiten und dieser auch ihr "Geschäft" verkaufen kann oder, wenn dieser die Selbständigkeit für nicht gewinnbringend hält, er die Selbständigkeit freigeben kann und Sie dann angemessene Pfandbeträge in die Masse zahlen müssen.
Zitat:
Sie wissen aber schon, dass Sie entweder für den IV arbeiten und dieser auch ihr "Geschäft" verkaufen kann oder, wenn dieser die Selbständigkeit für nicht gewinnbringend hält, er die Selbständigkeit freigeben kann und Sie dann angemessene Pfandbeträge in die Masse zahlen müssen.
Geht es etwas ausführlicher? Vor allem in Hinsicht auf "Sie wissen aber schon, dass Sie entweder für den IV arbeiten"
Mit derartigen Aussagen ist nichts anzufangen, ebenso mit nahezu dem Rest.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das hier ist ein Laienforum. Hier antworten die User in ihrer Freizeit und das ohne Geld dafür zu erhalten (allerdings natürlich auch ohne Haftung). Sie sollten daher, wenn Sie weitere Antworten wollen, zum einen höflicher sein und vielleicht mal ausführen, was Sie nicht verstehen. Sie können hier kaum Besinnungsaufsätze erwarten. Zumal Sie bereits rechtlich beraten waren. Da sollte eigentlich davon auszugehen sein, dass der RA Ihnen die Grundzüge des Insolvenzverfahrens erklärt hat.
Und nun zur Selbständigkeit während des Insolvenzverfahrens:
Entweder handelt es sich um eine gewinnbringende Tätigkeit, dann wird der IV versuchen das Geschäft zu verkaufen oder er führt es fort. Sie bekommen im Fall der Fortführung dann Unterhalt aus der Masse. Oder der IV hält die Tätigkeit nicht für gewinnbringend. In diesem Fall wird die selbständige Tätigkeit freigegeben aus dem Insolvenzbeschlag. Im Fall der Freigabe muss der Insolvenzschuldner selbst Zahlungen an die Masse leisten. Und zwar in Höhe des Betrages, der sich als pfändbar erweisen würde, wenn der Schuldner eine angemessene abhängige Beschäftigung ausüben würde.
Zitat:
Was mich derzeit beschäftigt ist die Unternehmergesellschaft. Die Gesellschaft ruht momentan, hat kaum Ausgaben, kein nennenswertes Kapital und keine Umsätze.
Die UG haftungsbeschränkt ist eine Unterform der GmbH. Das bedeutet: sie ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaftsanteile sind Eigentum der Gesellschafter und werden grundsätzlich bei einer Insolvenz genauso behandelt wie alle anderen Eigentumswerte des Schuldners auch.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten