Verbraucherinsolvenz und Umschulung?

1. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Boakonstriktor
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbraucherinsolvenz und Umschulung?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte folgende Frage bzw Anliegen.

Ich bin im 4ten Jahr meiner Verbraucherinso, Verfahrensstand Wohlverhaltesphase.

Ich bin 35 Jahre alt Beruflich tätig als Maurer. Seit ca 10 Wochen habe ich massive Probleme mit meinem Rücken.
Dazu suchte ich meinen Hausarzt auf, dieser schickte mich mit Verdacht auf Bandscheibenvorfall zum Orthopäden.
Mein Hausarzt stellte mir ein Attest aus, das aufgrund massiver Verschleißerscheinungen und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitlicher Probleme eine Umschulung für mich unumgänglich sind.

Durch Besuch beim Orthopäden und einem MRT bestätigte auch dieser die Diagnose mit Schmerzausstrahlung im rechten Bein bis Zeh bzw Taubheitsgefühl.
Dieser attestierte mir das selbe wie der Hausarzt.

Daraufhin kontaktierte ich das Arbeitsamt, ich könnte im Rahmen einer beruflichen Reha eine Umschulung machen.

Das war der Sachverhalt und jetzt meine Fragen :

Kann der Insolvenzverwalter das ablehnen bzw könnte er gg eine Umschulung sein ? Oder das Inso-Gericht ?

Ich bin verheiratet und habe Steuerklasse 5, pfändbare Bezüge sind noch nie angefallen.
Momentan zahle ich bereits die Verfahrenskosten, sodass ich das Verfahren um 1 Jahr abkürzen kann, sodass ich im August 2020 fertig wäre mit Inso.

Ich hoffe der Sachverhalt und Fragen sind klar und bitte um Rat und Hilfe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Boakonstriktor ):
Kann der Insolvenzverwalter das ablehnen bzw könnte er gg eine Umschulung sein ? Oder das Inso-Gericht ?

Klar.
Dann muss man sich halt entsprechend wehren.

Wobei die Vorgenannten ja eher daran interessiert sind, das der Schuldner arbeitsfähig ist bzw. wieder arbeitsfähig wird und durch Einkommen die Schulden verringern kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Boakonstriktor
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also sollte im Normalfall nichts dagegen sprechen?

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