Verbraucherinsolvenzverfahren

28. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Martin Stettler@gmx.de
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbraucherinsolvenzverfahren

Hallo,

bin hier im Forum neu und würde mich freuen, wenn mir jemand Tipps geben kann.
Einleitung:
Es geht darum, dass ich hier in Deutschland gegen einen einen Titel habe und schon alles was möglich war von ihm versteigert habe. In der Türkei besitzt der Schuldner noch ein Haus, wobei wir schon im Grundbuch drin stehen.
Vor kurzem hat der Schuldner Privatinsolvenz angemeldet.
Ich habe meine Forderung zur Tabelle angemeldet, ohne die abgesonderte Befriedigung geltend zu machen.
Der Insolvenzverwalter teilte mir mit, das ich meine abgesonderte Befriedigung nicht geltend gemacht habe und es nachträglich nicht möglich ist. Im Falle eines Verkaufs des Grundstücks in der Türkei, wird der Betrag komplett zur Masse gezogen . Bei insgesamt 8 Gläubigern würde für mich nicht mehr so viel übrig bleiben! Das kann ich auch nicht verstehen, wir machen die arbeit und die anderen Gläubiger dürfen sich freuen!!!
Und das alles nur, weil ich das vergessen habe!

Ist es wirklich nicht möglich, im nachhinein meine Rechte geltend zu machen, so dass der Erlöss nicht zur Masse gezogen wird???
Wäre sehr dankbar darüber, wenn ich hier im Forum Tipps erhalten würde.

Lieben Dank.

Martin Stettler

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Eine Frist bezüglich der Geltendmachung von Absonderungsrechten ist mir nicht bekannt.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da ich jetzt nicht weiß, wie es sich mit Eintragungen im Grundbuch in der Türkei verhält und wie man daraus vorgehen kann, muss ich auf den entsprechenden Fall unter zugrundelegung des deutschen Rechts zurückgreifen.

Wenn in Deutschland eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist, dann besteht erstmal im Insolvenzfall ein Absonderungsrecht. Gehen wir mal davon aus, die Eintragung ist insolvenzfest, also es greift werder § 88 InsO ein, noch kann irgendwie erfolgreich angefochten werden. Dann könnte man allenfalls vom Gläubiger dann eine Löschung der Sicherungshypothek verlangen, wenn er auf das Absonderungsrecht und damit die Sicherungshypothek verzichtet hätte. Hier könnte es jetzt ganz entscheidend darauf ankommen, wie die Forderungsanmeldung erfolgte. An und für sich gibt es ja Formulare, in denen man bei abgesonderte Befriedigung ja oder nein ankreuzen kann. Es gibt aber auch Gläubiger die melden einfach mit einem Schreiben an, ohne das Formular zu verwenden.

Verwendet man kein Formular und man weist in dem Schreiben nur nicht auf das Absonderungsrecht hin, dann kann man meines Erachtens nicht ansatzweise auf den Verzicht kommen. Der Verzicht ist nämlich eine Willenserklärung. Sagt (bzw. Schreibt) man gar nichts, dann gibt es auch keine Erklärung. Hat man das Formular benutzt und nein angekreuzt bei der abgesonderten Befriedigung, stellt sich die Frage, ob dieses nein als Verzichtserklärung auszulegen ist. Hier kann man wahrscheinlich in alle möglichen Richtungen agumentieren.

1x Hilfreiche Antwort

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