Verfahrenskosten nach der Wohlverhaltensphase und Finanzamt

17. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.11.2019 20:56:38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrenskosten nach der Wohlverhaltensphase und Finanzamt

Hallo,

meine Wohlverhaltensphase ist nach sechs Jahren am 20.11.2019 beendet. In den vergangenen Jahren wurden vom Gehalt rund 32.000 EUR an den Insolvenzverwalter abgetreten. Zu Beginn der Insolvenz wurde ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Meine Frag nun: Werden die Kosten dem abgetretenen Betrag entnommen oder muss ich diese nach der Restschuldbefreiung bezahlen? Ich finde im Internet keine aussagekräftige Ausführung dazu. Lese immer nur, dass man diese danach in Raten abbezahlen kann.

Eine weitere Frage wäre hinsichtlich der Steuererstattungen des Finanzamtes während der Wohlverhaltensphase. Dieses hat in den sechs Jahren rund 7.000 EUR einbehalten. Das sind 100% der offenen Forderung. Der vom Gehalt abgetretene Betrag reicht für alle anderen Gläubiger für ca. 80% ihrer Forderungen. Wurde das Finanzamt nun nicht als Gläubiger bevorzugt, wenn es seine komplette Forderung erhalten hat während andere Gläubiger nicht vollständig befriedigt werden?

Besten Dank für Ihre Antworten!

Schöne Grüße
Hans Klaus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Die Bescheibung im letzten Absatz ist zu dünn.

Der vom Gehalt abgetretene betrag wäre zunächst zu erklären. Also kein Einbehalt der Erstattung aus den Bescheiden.



Zitat (von HansKlaus100):
Wurde das Finanzamt nun nicht als Gläubiger bevorzugt,
Ganz offensichtlich doch ja. Warum dann die Frage?

Berry

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#2
 Von 
guest-12317.11.2019 20:56:38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage geht dahin, dass in den Obligenheitspflichten benannt wird, dass man keinen Gläubiger bevorteilen darf. Durch den Einnehalt des Finanzamts hat dieser Gläubiget aber nun eine höhere Quote als die anderen Gläubiger.

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