Verfahrenskosten von knapp 1.800€ nach RSB durch IG

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Franziskus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 13x hilfreich)
Verfahrenskosten von knapp 1.800€ nach RSB durch IG

Guten Tag,

ich habe ein Problem. Ich bin im April restschuldbefreit worden nach der vollen Laufzeit. Mangels Masse wurde schon der Insolvenzverwalter aus der Staatskasse bezahlt. Ich verdiene halt nur ein paar Euro (1.400 brutto) und daran ändert sich auch zukünftig nichts. Davon werden 950€ auf mein Konto überwiesen.
Nun verlangt das Insolvenzgericht auf einmal Verfahrenskosten von fast 1.800€, die seien ja nur gestundet gewesen. Ich kann mich an so einen Vorgang überhaupt nicht erinnern und habe damit auch natürlich nicht gerechnet und habe das Geld natürlich nicht, ich komme gerade so über die Runden.
Damit habe ich ja erneut Schulden, die garantiert also beigetrieben werden, ich verstehe das System immer weniger.
Was habe ich jetzt für Möglichkeiten? Ich kann das nicht bezahlen. Gibt es eine Möglichkeit, daß die erlassen werden? Ich habe das Geld auch zukünftig nicht über. Auf Nachfrage bei der Sachbearbeiterin hieß es lapidar, vielleicht leiht mir ja jemand das Geld.
Wäre schön, wenn mir jemand einen Rat geben kann.

MfG

Franz.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Du stellst einen erneuten Antrag auf Stundung. Nach frühstens 4 Jahren wird die Schuld erlassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Franziskus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 13x hilfreich)

Guten Tag,

das habe ich getan, der wurde abgelehnt.
Bzw. wurde mir zunächst eine monatliche Ratenzahlung von 60€ angeboten. Aber nur, wenn ich das Einkommen meiner Gattin offenlege.
Ich habe auf dem Stundungsantrag vermerkt, daß mir die Höhe des Einkommens meiner Gattin unbekannt sei (was auch tatsächlich der Wahrheit entspricht).
Der Sachbearbeiter hat unterstellt, daß laut meiner Einkommensnachweise meine Gattin ein höheres Einkommen hat (ich Steuerklasse 5, sie dann 3) und demnach eine Unterhaltspflicht nach BGB § 1360a Absatz 4 bestehen könnte und ich verpflichtet sei, im Zweifel meine Gattin auf Herausgabe der Auskunft über ihre Einkünfte zu verklagen. Das ist absurd.
Ist es nicht so, daß der Ehegatte ohnehin nicht einstehen muss? Laut § 1363 , 1364 BGB , hier: Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit seinem Vermögen.
Wie könnte eine weitere Argumentation erfolgen?
Danke für die Mithilfe.

MfG

Franz.

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