Nach hieisiger Auskunft
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=187482&rechtcheck=2
muss ein Schuldner mit seinem erneuten Antrag längestens 3 Jahre warten.
Einem Bekannten ist die Restschuldbefreiung
versagt worden, weil er die Kosten des IV nicht zahlen konnte und aus diesem Grund nicht gezahlt hat.
Beschluss war von 02/2012. Er hat keine neuen Schulden, mit Ausnahme der Kosten des IV.
Sollte er sich bei einem erneuten Versuch von einem Anwalt beraten lassen? Was kostet sowas?
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Versagung Restschuldbefreiung
Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, scheint sich die Judikative noch darüber zu streiten. Ich werde mir daher auch keinen Vorgriff auf die BGH-Entscheidung erdreisten. Allerdings finde ich die analoge Anwendung des § 290 I Nr. 3 aus mehrerlei Gründen bedenklich:
1.) Die Versagungsgründe des § 290 InsO
können nur im Schlusstermin geltend gemacht werden. Die Nichtzahlung der Treuhändervergütung kann aber erst deutlich nach dem Schlusstermin, nämlich im Restschuldbefreiungsverfahren, in welchem die Versagungsgründe des § 290 keinerlei Rolle mehr spielen, zur Versagung führen.
2.) § 290 I Nr. 3 InsO
spricht ausdrücklich von Erteilung/Versagung nach § 296 oder § 297, von § 298 ist gerade nicht die Rede.
3.) Analoge Anwendung des § 290 I Nr. 3 würde eine zehnjährige Sperrfrist bedeuten. Woher stammen auf einmal die drei Jahre?
4.) § 290 I Nr. 2, aus welchem sich die drei Jahre Sperrfrist ergäben, spricht nur von vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten schriftlichen Angaben, um Kredite oder Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erschleichen bzw. Zahlungen an diese zu vermeiden. Wo soll das hier einschlägig sein? Eine analoge Anwendung geht hier meines Erachtens deutlich zu weit.
5.) Zumindest aus dem Strafrecht kenne ich ein Analogieverbot, welches die analoge Anwendung einer anderen Vorschrift auf einen Sachverhalt untersagt, sofern sie dem Täter zum Nachteil gereicht. Ob das 1:1 auf Zivilrecht übertragbar ist, sei dahingestellt.
Ich neige daher dazu, eine Sperrfrist wegen Versagung aus § 298 zu verneinen. Aber wie heißt es so schön: Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei (Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand).
quote:<hr size=1 noshade>Einem Bekannten ist die Restschuldbefreiung versagt worden, weil er die Kosten des IV nicht zahlen konnte und aus diesem Grund nicht gezahlt hat. <hr size=1 noshade>
Das nächste Mal soll sich ihr Bekannter die Kosten für das RSB-Verfahren stunden lassen. Es gibt nichts ärgerliches als wegen 119 Euro pro Jahr die RSB wegzuschmeißen...
Gruß
Krypton
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Vielen Dank für die Auskunft.
Ja beim nächsten Mal sind immer alle schlauer, weil sie zurückschauen können. Er hat sich geschämt und sich erst nach der Versagung uns anvertraut. Das ist schlimmm, lässt sich aber nicht mehr ändern. Er soll es nun erneut versuchen, mehr als eine Ablehnung kann er ja nicht erhalten. Die Frage ist nun, ob er den neuen Antrag sofort stellen kann, oder ob er drei oder 10 Jahre warten muss. Ich blicke da absolut nicht durch?
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Da ich mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Stande bin, das juristisch zu beantworten, sage ich lediglich, dass ICH - wäre ich an Stelle Ihres Bekannten - einen Versuch unternehmen würde.
Denn: Selbst WENN der BGH sich irgendwann dazu entschließt, § 290 I Nr. 3 (oder 2) analog anzuwenden, so ist für eine Versagung im neuen Verfahren nach wie vor der Antrag eines Insolvenzgläubigers vonnöten. Solange ein solcher nicht vorliegt, ist es völlig unerheblich, was der Schuldner sich vorher an Pflichtverletzungen und Versagungsgründen geleistet hat. Da hier das Risiko überschaubar ist, würde ich dazu raten, erneut Insolvenzantrag zu stellen.
//EDIT//
Noch zu Ihrer vorhergehenden Frage: Einen Insolvenzantrag kann ich IMMER stellen. Es besteht eben nur das Risiko einer Versagung, wenn ich die Voraussetzungen des § 290 erfülle UND ein Insolvenzgläubiger Versagungsantrag stellt.
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-- Editiert Krypton am 21.03.2013 08:55
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