Hallo,
ich habe seit dem 12.01.2010 ein Vorläufiges Auszahlungsverbot (§ 845 ZPO
) auf mein Konto und habe bis jetzt keinen Pfähndungsbeschluss bekommen. Wann muss die Bank wieder mein Konto freigeben bzw. muss die Bank dafür was schrieftlich haben????
Wäre super wenn mir jemand weiter helfen könnte....
Danke
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Vorläufiges Auszahlungsverbot (§ 845 ZPO)
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
wenn dein konto gepfändet wurdegespeert.
dan lass es von deinem treuhänder wieder aufmachen
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Das Ausahlungsverbot nach § 845 ZPO
ist eine Vorpfändung und somit nur die Ankündigung weiter pfänden zu wollen.
quote:<hr size=1 noshade>Wann muss die Bank wieder mein Konto freigeben <hr size=1 noshade>
Erstmal gar nicht, denn das ist der Sinn des ganzen.
Es dient als schnelles Mittel mit geringen Hürden für den Gläubiger um pfändbare Masse zu sichern.
Normalerweise gilt das Verbot der Zwangsvollstreckung in der Insolvenz.
Hier sollte diesbezüglich schnellstens Rücksprache mit dem Treuhänder gehalten werden.
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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Wichtig ist noch folgendes zu wisssen:
Wenn die Pfändung der Forderung nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrchtigung erfolgt, verliert das vorl. Zahlungsverbot seine Wirkung.
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Genau so ist es. Ab dem Tag, wo Dir offeriert wird, § 845 ZPO
, bleibt Dein Konto 1 Monat gesperrt. Danach muss es wieder geöffnet werden, wenn dich die Pfändung nicht erreicht.
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-- Editiert am 03.05.2010 22:15
Hallo,
musste den §845ZPO erst einmal nachlesen. Aber die Vorredner haben Recht, du lässt in deiner Frage leider offen, woher das Zahlungsverbot herrühren könnte.
Sollte das Konto im Rahmen der Insolvenz vorläufig geperrt worden sein, kann dir dein Treuhänder entsprechend weiterhelfen. Es geht darum evtl. Vermögenswerte zur Masse entsprechend zu sichern. Ist dies geklärt, kannst du wieder das Konto nutzen (insofern die Bank nicht kündigt). Also dann schnell zum Treuhänder und alles abklären.
Andererseits kann auch ein anderer Gläubiger dein Konto sperren, er muss dann innerhalb von 30 Tagen, dem GV den entprechenden Titel vorlegen, um die Kontenpfändung durchführen zu können. Aber dieses vorgehen bedarf rechtlicher Vorraussetzungen, die "Otto-Normalverbraucher" kaum treffen werden. (z.B. Betrug)
Wie sieht es mit dem §845 bei einem P-Konto aus? Da dort bereits Pfändungsschutz besteht sollte der §845 eigentlich hinfällig sein oder? Oder hat der Staat da mit seiner Gesetzgebung zum P-Konto geschlampt und die armen sind mal wieder die Dummen?
Hinfällig ist § 845 ZPO beim P-Konto nicht. Sollte beim P-Konto wegen Überschreitung der Pfändungsfreigrenzen etwas pfändbar sein, dann wird auch beim P-Konto der Pfändungszeitpunkt sozusagen vorgezogen, wenn der PfÜB rechtzeitig zugestellt wird.
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