Vorläufiges Auszahlungsverbot (§ 845 ZPO)

10. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
sushi112
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorläufiges Auszahlungsverbot (§ 845 ZPO)

Hallo,
ich habe seit dem 12.01.2010 ein Vorläufiges Auszahlungsverbot (§ 845 ZPO ) auf mein Konto und habe bis jetzt keinen Pfähndungsbeschluss bekommen. Wann muss die Bank wieder mein Konto freigeben bzw. muss die Bank dafür was schrieftlich haben????

Wäre super wenn mir jemand weiter helfen könnte....


Danke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

wenn dein konto gepfändet wurdegespeert.

dan lass es von deinem treuhänder wieder aufmachen

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Das Ausahlungsverbot nach § 845 ZPO ist eine Vorpfändung und somit nur die Ankündigung weiter pfänden zu wollen.



quote:<hr size=1 noshade>Wann muss die Bank wieder mein Konto freigeben <hr size=1 noshade>

Erstmal gar nicht, denn das ist der Sinn des ganzen.
Es dient als schnelles Mittel mit geringen Hürden für den Gläubiger um pfändbare Masse zu sichern.



Normalerweise gilt das Verbot der Zwangsvollstreckung in der Insolvenz.
Hier sollte diesbezüglich schnellstens Rücksprache mit dem Treuhänder gehalten werden.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wichtig ist noch folgendes zu wisssen:
Wenn die Pfändung der Forderung nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrchtigung erfolgt, verliert das vorl. Zahlungsverbot seine Wirkung.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Buffy601
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Genau so ist es. Ab dem Tag, wo Dir offeriert wird, § 845 ZPO , bleibt Dein Konto 1 Monat gesperrt. Danach muss es wieder geöffnet werden, wenn dich die Pfändung nicht erreicht.

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-- Editiert am 03.05.2010 22:15

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1000x hilfreich)

Hallo,
musste den §845ZPO erst einmal nachlesen. Aber die Vorredner haben Recht, du lässt in deiner Frage leider offen, woher das Zahlungsverbot herrühren könnte.
Sollte das Konto im Rahmen der Insolvenz vorläufig geperrt worden sein, kann dir dein Treuhänder entsprechend weiterhelfen. Es geht darum evtl. Vermögenswerte zur Masse entsprechend zu sichern. Ist dies geklärt, kannst du wieder das Konto nutzen (insofern die Bank nicht kündigt). Also dann schnell zum Treuhänder und alles abklären.
Andererseits kann auch ein anderer Gläubiger dein Konto sperren, er muss dann innerhalb von 30 Tagen, dem GV den entprechenden Titel vorlegen, um die Kontenpfändung durchführen zu können. Aber dieses vorgehen bedarf rechtlicher Vorraussetzungen, die "Otto-Normalverbraucher" kaum treffen werden. (z.B. Betrug)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirk_H
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie sieht es mit dem §845 bei einem P-Konto aus? Da dort bereits Pfändungsschutz besteht sollte der §845 eigentlich hinfällig sein oder? Oder hat der Staat da mit seiner Gesetzgebung zum P-Konto geschlampt und die armen sind mal wieder die Dummen?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hinfällig ist § 845 ZPO beim P-Konto nicht. Sollte beim P-Konto wegen Überschreitung der Pfändungsfreigrenzen etwas pfändbar sein, dann wird auch beim P-Konto der Pfändungszeitpunkt sozusagen vorgezogen, wenn der PfÜB rechtzeitig zugestellt wird.

1x Hilfreiche Antwort

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