Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung/Insolvenztabelle

21. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung/Insolvenztabelle

Hallo zusammen,

bei mir wurde am 26.10.2016 die private Insolvenz eröffnet. Eine Verkürzung auf 5 Jahre wurde rechtzeitig und rechtssicher beantragt und bestätigt.

Folgender Sachverhalt:
Ein gegnerischer RA hat sich seine Forderung von ca. 6000€ mit dem Grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Februar 2017 in die Insolvenztabelle eintragen lassen.

Diesem Grund (und nur dem Grund) habe ich im März 2017 durch das Gericht bestätigt, und somit nachweislich widersprochen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der RA lt. Schreiben des Gerichts keinen Titel im Sinne der InsO. Feststellungsklage hat keine der Parteien eingereicht.

Hintergrund: Der RA hat zwei meiner Opfer vertreten, die in der geforderten Höhe entschädigt wurden. Er selbst wurde von mir nicht unmittelbar geschädigt und ist somit nur mittelbar betroffen.

Mit Schreiben vom 19.08.21 fordert der RA mich auf, einen Zahlungsvorschlag über den Rest der Forderung mitzuteilen. Ihm wurden bereits rund 2270€ vom Insolvenzverwalter überwiesen.

Da ich keine Feststellungklage eingereicht habe (konnte man nur einen Monat nach dem Widerspruch auf den o. g. Grund, was mir nicht bekannt war), bleibt mir nur die
Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage, sofern der RA einen Vollstreckungsbeschluss erwirkt. Einen Titel (Auszug aus der Insolvenztabelle) hat er mittlerweile.

Die Titel die er vor dem 26.10.2016 erwirkt hat (Versicherung an Eides statt etc,) sind meines Wissens in der Insolvenz keine gültigen Titel, nur der Auszug der Insolvenztabelle gilt als Titel.

Habe ich gute Chancen, bei einer Vollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage seinen Titel zunichte zu machen?

Mit freundlichen Grüßen
Peekey

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13 Antworten
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#1
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zur Vervollständigung:

Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Absatz 2 InsO ) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) zur Wehr setzen (BGH, WM 2011, 93 = BeckRS 2010, 30546 ; NZI 2013, 1025 ). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gem. § 302 Nummer 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger."

Fremdzitat:
Eine Vollstreckungsabwehrklage ist im Übrigen bereits zulässig, wenn eine Vollstreckung droht. Es muss also noch kein Vollstreckungsversuch unternommen worden sein. (Bei Bedarf kann ich hierzu auch Fundstellen raussuchen. Das lernt man aber bereits im Jurastudium bzw. spätestens im Referendariat. Ist daher sozusagen Juristengrundbildung und ich bin mir daher diesbezüglich sehr sicher, ohne jetzt nochmal irgendwo nachgesehen zu haben.)


-- Editiert von peekey123 am 21.11.2021 17:07

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von peekey123):
Diesem Grund (und nur dem Grund) habe ich im März 2017 durch das Gericht bestätigt, und somit nachweislich widersprochen.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von peekey123):
Die Titel die er vor dem 26.10.2016 erwirkt hat (Versicherung an Eides statt etc,)

Eine "Versicherung an Eides statt" ist kein Titel ...



Zitat (von peekey123):
Einen Titel (Auszug aus der Insolvenztabelle) hat er mittlerweile.

Ein Auszug aus der Insolvenztabelle ist kein Titel.
Ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle hingegen schon.



Zitat (von peekey123):
Habe ich gute Chancen, bei einer Vollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage seinen Titel zunichte zu machen?

Die dürften bei 0 liegen, sofern man keine neuen Gründe zur Abwehr hat, sondern nur die Alten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12328.11.2021 01:36:21
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 25x hilfreich)

Hi!

Ganz grundsätzlich hast Du den Sachverhalt erstaunlich gut mit allen wesentlichen Informationen dargestellt. Dazu erst einmal Hut ab.

Die aktuelle Rechtslage ist in der von Dir dargestellten Gemengelage leider unbefriedigend. Das geht auf ein aus meiner Sicht äußerst unglückliches BGH Urteil zurück. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - Az IX ZB 83/13

Wenn ein Gläubiger gem. § 302 angemeldet, und den Schuldner dem Rechtsgrund der Anmeldung widersprochen hat, bleibt dieses "Patt" zunächst mal im Raum. Der Gläubiger kann nach RSB-Erteilung die Herausgabe des entsprechenden Tabellenauszugs fordern und versuchen damit zu vollstrecken. Das Problem wurde durch das o.g. Urteil also quasi in die Zukunft verschoben. Vorher ging man davon aus, dass der Gläubiger nach Widerspruch des Schuldners gegen den 302 Rechtsgrund auf Feststellung klagen müsse.

In der dargelegten Situation hast Du zwei Möglichkeiten:

Entweder Du wartest ab ob der Gläubiger versucht aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken. In diesem Fall könntest Du mit einer Vollstreckungsabwehrklage dagegen vorgehen. Aus meiner persönlichen Sicht hättest Du bei dem dargelegten Sachverhalt dabei gute Chancen. Zur Unterfütterung der Abwehr würde ich dieses Urteil als Literatur ans Herz legen:
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 151/10
Hier ging es zwar namentlich um Gerichtskosten eines Strafprozesses - die Urteilsbegründung umfasst aber m.E. deutlich auch die hier gegenständigen Anwaltskosten.

Wenn Du nicht warten willst ob und wann der Gläubiger versucht zu vollstrecken, kannst Du auch proaktiv tätig werden und eine sogenannten negative Feststellungsklage anstrengen. Vereinfacht gesagt würdest Du damit einen Richter bitten klarzustellen, dass die betreffenden Forderungen eben keine "vbuh-Forderungen" sind und eben restschuldbefreit wurden.

Nur für den Fall das es vergessen wurde: Das da oben ist meine Meinung. Mit sowas zu einem Anwalt gehen ist immer sicherer und besser;)




-- Editiert von Caffery am 21.11.2021 17:35

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Harry,
hallo Caffery,

vielen Dank für eure Beiträge.

@Harrys Hilfestellung mit Chancen = 0 und ich habe keine neuen Gründe zur Abwehr kann ich nicht so ganz nachvollziehen.
du hast sicher gelesen, dass in einer Vollstreckungsabwehrklage, der Gläubiger substanziiert darlegen muss, dass und wie ich ihn geschädigt habe. Das kann er wie gesagt nicht. Siehe Punkt 6 BGH Urteil. Es reicht hier nicht, dass die Opfer einen Anwalt brauchten.

@Caffery
Danke für deine netten Zeilen. Ich kenne das Urteil des BGH von 2014. Unter dem Strich bleibt es so wie ich oben geschrieben habe.
Dein angegebenens Urteil habe ich auch als Argument:-).......anderer Fall, aber ähnlich gelagert.
Ein RA hat mir gesagt, dass diese Urteile nicht mehr gültig ist, da durch andere Urteile aufgehoben. Er konnte mir aber nicht sagen durch welche? Hier ein paar Punkte dir durchaus für mich sprechen.

Die Möglichkeit der negativen Feststellungsklage habe ich meines Erachtens nicht mehr, da Sie einen Monat nach meinem Widerspruch hätte erfolgen müssen.
Sollte ich aber ein Vollstreckungsabwehrklage gewinnen, kann ich eine Feststellungsklage einreichen, die dann laut einhellige Meinung nur noch Formsache wäre.

1. Die Justizkasse hat Ihre Forderung über ca. 9000 € nicht mit dem o. g. Grund in die
Insolvenztabelle eintragen lassen. Somit werden die Gerichtskosten in vollem Umfang von
der Restschuldbefreiung erfasst. Sie wären sicher nicht so großzügig gewesen, wenn Sie
eine rechtliche Handhabe gesehen hätten, ebenfalls mit dem o. g. Grund die Kosten nach
der Restschuldbefreiung vollstrecken zu können.
2. Der gegnerische Anwalt hat seine Kosten durch die Gerichtskostenhilfe erstattet
bekommen.
3. Es ist gerade in meinem Fall wichtig, dass die finanzielle Situation geregelt ist und ich in
einem stabilen Umfeld lebe. Mit fast 7000 € Schulden nach der Restschuldbefreiung zu
starten ist da wenig förderlich.
4. Zwei der Opfer wurden voll entschädigt, dass dritte hat bis heute keine Forderungen
gestellt.
5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2011 – IX ZR 151/10 bezieht sich auf Gerichts und
Nebenklagekosten im Strafverfahren
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/restschuldbefreiung-bei-vorsaetzlicher-unerlaubterhandlung-
332448

6. Es ist klar geregelt, welche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Nach § 302 Nr. 2 – 3 InsO werden Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (darunter fällt auch die Stundung der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren) vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen ebenso nicht von der Restschuldbefreiung umfasst., Von Gerichts- und RA Kosten steht da nichts, und das wurde völlig bewusst ausgeklammert. Das der RA sich seine Forderung erstmal mit diesem Grund eintragen hat lassen, heißt nicht das es der Wahrheit entspricht.

Hier ein Auszug der relevanten Absätze:

Nach materiellem Schadensrecht stellt die vom Beklagten Freistaat zur Insolvenztabelle
angemeldete Forderung keine Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar, weil dem Kläger zwar ein Vorsatzdelikt anzulasten ist, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten jedoch nicht aus Deliktsrecht begründet ist.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, stellt der Anspruch der Staatskasse gegen einen verurteilten Straftäter auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar6. Ein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung setzt nicht nur voraus, dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlaubten Handlungen herleiten kann.

Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Geschädigter einer unerlaubten Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat. Richten sich Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwa dem Diebstahl von Staatseigentum zu.

Die materiellen Strafgesetze und die strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften stellen auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zur Verschonung der Staatskasse vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens dar, weil nur
auf den Schutz von Individualinteressen zugeschnittene Bestimmungen Schutzgesetzcharakter haben können.

Die Schaffung von Strafgesetzen dient auch nicht dem Schutz der Allgemeinheit
vor der Belastung mit den Kosten des Strafverfahrens, sondern zieht diese Kosten erst nach sich.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen
Auslagen des Nebenklägers gegen einen verurteilten Straftäter, welchem diese Kosten
gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO auferlegt worden sind. Auch dieser Anspruch ist nicht
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet, weil die Nebenklagekosten
außerhalb des Schutzbereichs der Deliktstatbestände liegen und daher
schadensrechtlich nicht erstattungsfähig sind.

Zitat (von Caffery):
Hi!

Ganz grundsätzlich hast Du den Sachverhalt erstaunlich gut mit allen wesentlichen Informationen dargestellt. Dazu erst einmal Hut ab.

Die aktuelle Rechtslage ist in der von Dir dargestellten Gemengelage leider unbefriedigend. Das geht auf ein aus meiner Sicht äußerst unglückliches BGH Urteil zurück. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - Az IX ZB 83/13

Wenn ein Gläubiger gem. § 302 angemeldet, und den Schuldner dem Rechtsgrund der Anmeldung widersprochen hat, bleibt dieses "Patt" zunächst mal im Raum. Der Gläubiger kann nach RSB-Erteilung die Herausgabe des entsprechenden Tabellenauszugs fordern und versuchen damit zu vollstrecken. Das Problem wurde durch das o.g. Urteil also quasi in die Zukunft verschoben. Vorher ging man davon aus, dass der Gläubiger nach Widerspruch des Schuldners gegen den 302 Rechtsgrund auf Feststellung klagen müsse.

In der dargelegten Situation hast Du zwei Möglichkeiten:

Entweder Du wartest ab ob der Gläubiger versucht aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken. In diesem Fall könntest Du mit einer Vollstreckungsabwehrklage dagegen vorgehen. Aus meiner persönlichen Sicht hättest Du bei dem dargelegten Sachverhalt dabei gute Chancen. Zur Unterfütterung der Abwehr würde ich dieses Urteil als Literatur ans Herz legen:
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 151/10
Hier ging es zwar namentlich um Gerichtskosten eines Strafprozesses - die Urteilsbegründung umfasst aber m.E. deutlich auch die hier gegenständigen Anwaltskosten.

Wenn Du nicht warten willst ob und wann der Gläubiger versucht zu vollstrecken, kannst Du auch proaktiv tätig werden und eine sogenannten negative Feststellungsklage anstrengen. Vereinfacht gesagt würdest Du damit einen Richter bitten klarzustellen, dass die betreffenden Forderungen eben keine "vbuh-Forderungen" sind und eben restschuldbefreit wurden.

Nur für den Fall das es vergessen wurde: Das da oben ist meine Meinung. Mit sowas zu einem Anwalt gehen ist immer sicherer und besser




-- Editiert von Caffery am 21.11.2021 17:35


-- Editiert von peekey123 am 21.11.2021 18:59

-- Editiert von peekey123 am 21.11.2021 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.11.2021 01:36:21
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich finde Du hast Dich für einen Laien ganz erstaunlich gut in die Materie eingearbeitet. Sowas sieht man nicht oft. Dafür gibts nochmal meinen Hut:)

Zitat (von peekey123):
Ein RA hat mir gesagt, dass diese Urteile nicht mehr gültig ist, da durch andere Urteile aufgehoben. Er konnte mir aber nicht sagen durch welche?

Also da wäre ich wirklich gespannt zu hören was er damit gemeint haben könnte.

Aus meiner Sicht reicht das Dingen hier zur Unterfütterung einer Abwehrklage bei dem genannten Zusammenhang völlig aus. BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 151/10

Aber schaden tut Dein weiteres Brimborium sicher nicht - auch wenn das ein oder andere Argument m.E. nicht relevant ist.

Wie Du bereits richtig geschrieben hast, kann man auch bereits eine Klage gem. § 767 ZPO einreichen, wenn eine Vollstreckung konkret droht. Die Tatsache, dass der Gläubiger den vollstreckbaren Auszug angefordert hat, damit vor Dir rumwedelt und mit Vollstreckung droht, dürfte aus meiner Sicht eine ausreichend konkrete Drohung sein.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Caffery,

danke für deine netten Zeilen.
Ich befasse mich auch schon paar Tage damit. :bang:
Hatte erst letzte Woche ein Telefonat mit einem Fachanwalt. Er sagte mir alle meine Argumente wären nichts wert und ich würde verlieren. Je länger wir telefonierten desto besser sah es für mich aus und er wollte mir ein Mandat andrehen und meldet sich nächste wWche wieder. Ein Schelm wer böses denkt........keine Chancen und dann ein Mandat?.....naja, Geld möfft nicht

Hast Du gut erkannt, dass meine sonstigen Punkte nicht viel her geben. Wobei Punkt eins gerade bei der Justiz zumindest die Frage aufwerfen dürfte, was unterscheidet den RA von der Justiz, die sich Ihre Forderung nicht mit Ihrem Grund hat eintragen lassen.

Dein letzter Absatz ist interessant.
Denn ich habe nun schon von drei Anwälten gehört, dass RAs, wie Du so schön sagst, mit dem Titel herumwedeln.
Aber nicht weil Sie vollstrecken würden....Sie möchten einschüchtern und setzen Unwissenheit voraus.
Diejenigen, die dann tatsächlich klagen, sind verschwindend wenige. Sofern alles wie bei mir abgelaufen ist mit dem Widerspruch.

Übrigens, was deinen Beitrag bezüglich Score Schufa nach Insolvenz anbelangt.
Die 3 Jahresfrist wurde gekippt, bei einem weiteren Verfahren der EugH zur endgültigen Klärung angerufen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/schufa-holding-ag-wurde-verurteilt-die-restschuldbefreiung-nach-6-monaten-zu-loeschen-urteil-02-07-2021-17-u-15-21-191090.html

https://www.juraforum.de/ratgeber/datenschutzrecht/schufa-holding-ag-schufa-unter-druck-das-verwaltungsgericht-wiesbaden-ruft-den-europaeischen-gerichtshof-eugh-an-dies-zu-recht

Viele Grüße
Peekey

Zitat (von Caffery):
Ich finde Du hast Dich für einen Laien ganz erstaunlich gut in die Materie eingearbeitet. Sowas sieht man nicht oft. Dafür gibts nochmal meinen Hut

Zitat (von peekey123):
Ein RA hat mir gesagt, dass diese Urteile nicht mehr gültig ist, da durch andere Urteile aufgehoben. Er konnte mir aber nicht sagen durch welche?

Also da wäre ich wirklich gespannt zu hören was er damit gemeint haben könnte.

Aus meiner Sicht reicht das Dingen hier zur Unterfütterung einer Abwehrklage bei dem genannten Zusammenhang völlig aus. BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 151/10

Aber schaden tut Dein weiteres Brimborium sicher nicht - auch wenn das ein oder andere Argument m.E. nicht relevant ist.

Wie Du bereits richtig geschrieben hast, kann man auch bereits eine Klage gem. § 767 ZPO einreichen, wenn eine Vollstreckung konkret droht. Die Tatsache, dass der Gläubiger den vollstreckbaren Auszug angefordert hat, damit vor Dir rumwedelt und mit Vollstreckung droht, dürfte aus meiner Sicht eine ausreichend konkrete Drohung sein.


-- Editiert von peekey123 am 21.11.2021 19:25

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12328.11.2021 01:36:21
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Beginner
(68 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von peekey123):
Übrigens, was deinen Beitrag bezüglich Score Schufa nach Insolvenz anbelangt.
Die 3 Jahresfrist wurde gekippt, bei einem weiteren Verfahren der EugH zur endgültigen Klärung angerufen.

Nein, sie wurde nicht gekippt. Ein örtliches Verwaltungsgericht kann sowas nicht kippen. Genauso wenig wie das OLG Schleswig. Aber die Richtung stimmt... aber das ist auch ein Thema für ein anderes Thema.

Zitat (von peekey123):
Hatte erst letzte Woche ein Telefonat mit einem Fachanwalt. Er sagte mir alle meine Argumente wären nichts wert und ich würde verlieren. Je länger wir telefonierten desto besser sah es für mich aus und er wollte mir ein Mandat andrehen und meldet sich nächste wWche wieder. Ein Schelm wer böses denkt........keine Chancen und dann ein Mandat?.....naja, Geld möfft nicht

Das klingt für mich nicht nach Werbung für diesen Anwalt. Das klingt danach, als wenn er von der Materie überhaupt keine Ahnung hätte. Vielleicht mal einen anderen fragen...

Zitat (von peekey123):
Wobei Punkt eins gerade bei der Justiz zumindest die Frage aufwerfen dürfte, was unterscheidet den RA von der Justiz, die sich Ihre Forderung nicht mit Ihrem Grund hat eintragen lassen.


Das ergibt sich aber - wie Dein Zusammenhang hier ja auch - aus dem genannten Urteil.

-- Editiert von Caffery am 21.11.2021 19:44

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#9
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja
Wie sieht es mit meinen Kosten aus, wenn ich gewinne?

Zitat (von peekey123):
Mit fast 7000 € Schulden nach der Restschuldbefreiung zu starten ist da wenig förderlich.

Stimmt.
Anwalt und Klage kostet. 3600 EUR.
Das Geld ist da?

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#10
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Oberlandesgericht Schleswig hat es gekippt. AGBs stehen nicht über der Rechtsprechung, aber du hast recht, anderes Thema/Forum

»»»Nein, sie wurde nicht gekippt. Ein örtliches Verwaltungsgericht kann sowas nicht kippen. Aber die Richtung stimmt... aber das ist auch ein Thema für ein anderes Thema.

Das stimmt. War aus einem Online RA-Pool...sonst hat keiner der RAs einen Kommentar zu meiner kostenfreien Anfrage abgegeben. Sehr seltsam. Mein Fall ist doch nicht wirklich speziell.

»»»Das klingt für mich nicht nach Werbung für diesen Anwalt. Das klingt danach, als wenn er von der Materie überhaupt keine Ahnung hätte. Vielleicht mal einen anderen fragen...

Zitat (von peekey123):
Wobei Punkt eins gerade bei der Justiz zumindest die Frage aufwerfen dürfte, was unterscheidet den RA von der Justiz, die sich Ihre Forderung nicht mit Ihrem Grund hat eintragen lassen.

Stimmt natürlich....:-)
»»»Das ergibt sich aber - wie Dein Zusammenhang hier ja auch - aus dem genannten Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.11.2021 01:36:21
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 25x hilfreich)

Also ich persönlich würde Deinen Telefonanwalt abhaken.

Außerdem würde ich persönlich in Deiner Situation dem Forderungs-Anwalt der mit dem Auszug wedelt einmal kurz und knackig (sinngemäß!) schreiben, er möge sich seinen Tabellenauszug gerne an die Klobrille nageln. Ich würde ihn auf das 2011er BGH -Urteil hinweisen und ihm sagen, dass Du im Falle eines Vollstreckungsversuchs § 767 ZPO ins Feld führen würdest und er Dir nicht mehr weiter mit seinem schmalen Brett aufn Beutel gehen soll. (wie gesagt - sinngemäß! Du schreibst sowas natürlich freundlich und hübsch!;))

Dann würde ich nichts mehr machen, solange der sein Dingen nicht tatsächlich versucht zu benutzen.

Wie gesagt - meine persönliche Meinung. Ich kann aber auch verstehen, wenn Du das ein für alle mal "aus dem Kopf haben willst."

Zitat (von peekey123):
Das Oberlandesgericht Schleswig hat es gekippt. AGBs stehen nicht über der Rechtsprechung, aber du hast recht, anderes Thema/Forum

Ich kenne das Urteil, den Zusammenhang und weiß auch was Du meinst.
Das Wort "gekippt" passt aber trotzdem immer noch nicht in den Zusammenhang;)

Zitat (von peekey123):
Mein Fall ist doch nicht wirklich speziell


Doch, er ist in soweit speziell, dass Insolvenzrecht quasi brotlose Kunst ist. Das haben nur die wenigsten Anwälte als Steckenpferd weil sich damit nicht wirklich adäquat reich werden lässt.




-- Editiert von Caffery am 21.11.2021 20:04

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
peekey123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

ok, ich warte einfach mal ab und kümmere mich um einen RA, der Ahnung hat und bei einer Vollstreckung gewillt ist, für mich eine Vollstreckungsklage einzureichen.

Was ich nun vermehrt gelesen habe ist, dass das herum Wedel mit dem Titel wie gesagt heiße Luft ist.
Sie hoffen das man darauf herein fällt, vollstrecken aber nie.
Naja, sind ja nur 30 Jahre bis der Titel nicht mehr gültig ist
dann bin ich 84, hihi

vielen Dank nochmal für Deine Unterstützung

Zitat (von Caffery):
Doch, er ist in soweit speziell, dass Insolvenzrecht quasi brotlose Kunst ist. Das haben nur die wenigsten Anwälte als Steckenpferd weil sich damit nicht wirklich adäquat reich werden lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.11.2021 01:36:21
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von peekey123):
Sie hoffen das man darauf herein fällt, vollstrecken aber nie

Ja, das ist wirklich häufig so. Die wollen oft nur in den Wald brüllen und ersma schauen ob einer freiwillig die Hufe hochreißt, oder aber sich derart deppert verhält, dass sie sich weitere Handlungsoptionen ergeben.
Von daher würde ich persönlich wie gesagt nicht unbedingt bei sowas, meines Erachtens eigentlich sehr eindeutigem, "mit Kanonen auf Spatzen schießen" sondern eher das tun was ich oben bereits schrub.

Leider bleibt dann unterm Strich ein kleines Damoklesschwert. Das hast Du - und viele andere Ex-Insolaner - dem wirklich sehr "unglücklichen" BGH Urteil aus 2014 zu verdanken.

Aber leider machen sich dieses Urteil einige wenige Gläubiger zu nutze und versuchen damit die Wirkung der Restschuldbefreiung auszuhöhlen - melden ins Blaue hinein gem. 302 an und schauen mal was die Zukunft bringt. Das ist natürlich - gelinde ausgedrückt - nicht schön und auch nicht im Sinne des Erfinders.

Zitat (von peekey123):
vielen Dank nochmal für Deine Unterstützung


Ach kein Ding. Wenn jemand sich so gut vorinformiert hat und ich nicht bei Null anfangen muss macht mir das sogar Spaß:)

-- Editiert von Caffery am 22.11.2021 19:54

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