Vorsätzlich unerlaubte Handlung?

12. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Verzweifelte123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorsätzlich unerlaubte Handlung?

Hallo,
ich habe 2014 2 Strafanzeigen gegen die Schuldnerin wegen Betrug und Unterschlagung gemacht. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schuldnerin durch ihren Lebensgefährten obligatorisch als Geschäftsführerin in seiner Transportfirma eingesetzt. Die Schuldnerin wurde durch die Staatsanwaltschaft zu 100 Tagessätzen a 10€ veturteilt.
Nun wollte ich bei meiner Forderungsaufstellung " aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" ankreuzen, erhielt aber durch einen Anwalt die Auskunft, das diese Aussage in meinem Fall nicht zutrifft. So habe ich "nein" angekreuzt, heute glaube ich das es falsch war. Das Darlehn habe ich ihr freiwillig gewährt, allerdings unter klaren Voraussetzungen, an die sich die Schuldnerin nie gehalten hat. Wie ist die Rechtslage? Kann ich meine Forderungsanmeldung im nachhinein noch korrigieren?
Wieder vielen Dank für hilfreiche Antworten.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124265 Beiträge, 40348x hilfreich)

Zitat (von Verzweifelte123):
Das Darlehn habe ich ihr freiwillig gewährt, allerdings unter klaren Voraussetzungen, an die sich die Schuldnerin nie gehalten hat.

Das nennt ich dann wohl eher "Pech" als "vorsätzlich unerlaubte Handlung".

Das nicht einhalten der Voraussetzungen müsste überhaupt erst mal eine "unerlaubte Handlung" darstellen, müsste man beweisen.
Dann wäre als zweiter Schritt das "vorsätzlich" zu beweisen.

Die volle Beweislast dafür liegt beim Schuldner,



Zitat (von Verzweifelte123):
Kann ich meine Forderungsanmeldung im nachhinein noch korrigieren?

Es ist keine Korrektur, sondern eine Änderung.
Die nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist zulässig (BGH, IX ZR 220/06).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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