Während WP kleingewerbe neben Vollzeitbeschäftigung

4. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
BenjyM
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Während WP kleingewerbe neben Vollzeitbeschäftigung

Hallo.

Kurz ein paar Infos.
Ich arbeite Vollzeit und verdiene 2100€ Netto ( darin sind nicht pfändbare Sinn,Feiertags und Nachtzuschläge enthalten ). Ohne diese Zuschläge würde ich ca 1750€ netto verdienen.

Ich bin verheiratet ( Frau arbeitet 27 std die Woche ) und habe 2 kleine Kinder denen ich Unterhalt verpflichtet bin. Derzeit wird nichts an meinen Treuhänder abgeführt.

Ich habe die Möglichkeit Einnahmen zu generieren wofür ich ein kleingewerbe anmelden müsste. ( Twitch streamer ) die Einnahmen sind derzeit bei 0 da ich den dazugehörigen Status noch nicht erreicht habe.
Da die Einnahmen dabei so extrem schwankend sind würde ich gerne wissen wie das während der WP läuft wenn ich dabei noch einer Vollzeit Angestellten stelle nachgehe mit den Einnahmen aus der Kleingewerbstätigkeit. Ich habe nicht vor meinen Angestellten Job zu kündigen.

Ich würde mich über Antworten freuen.

Lg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BenjyM
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir hier niemand etwas dazu sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von BenjyM):
Ich habe die Möglichkeit Einnahmen zu generieren wofür ich ein kleingewerbe anmelden müsste. ( Twitch streamer ) die Einnahmen sind derzeit bei 0 da ich den dazugehörigen Status noch nicht erreicht habe.
Du kannst ein Gewerbe anmelden. Beim Finanzamt würdest du dann wohl zunächst in die Kleinunternehmer-Regelung fallen.
Einnahmen aus beiden Erwerbstätigkeiten (egal, ob schwankend oder nicht) unterliegen dann den Insolvenz-und Pfändungsregeln.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
BenjyM
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie ist das hier zu sehen?

quote:
Auskunft über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit muss er, wenn er seiner Abführungspflicht genügt, nicht erteilen
Heißt nach meinem Dafürhalten analog: Der angestellte Schuldner, der seinen Obliegenheiten aus § 295 I bereits Genüge tut, muss über Gewinn und Verlust seines Nebengewerbes keine Auskünfte erteilen.

§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Bei mir trift ja Abs. 1 zu.

Das ist auch nirgends richtig geregelt.

Ich komme meiner Pflicht ja nach Arbeiten zu gehen 100%. Nur es wird nicht Gepfändet da ich Unterhalt zahlen muss.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von BenjyM):
Nur es wird nicht Gepfändet da ich Unterhalt zahlen muss.
Nicht deshalb wird nicht gepfändet. Aber dein Pfändungsfreibetrag/die Pfändungsfreigrenze erlaubt die Pfändung nicht.
Für 2019 liegt er bei 2 unterhaltspflichtigen Kindern bei 1.799,99 €
Du hast jetzt 1.750,-

Lies mal den Absatz 2 des § 295 InsO
Bei dir würden dann beide Absätze zutreffen, denn du wärest dann Arbeitnehmer und auch selbständig erwerbstätig.
https://www.finanztip.de/pfaendungstabelle/
Lies dort bitte unter Vollstreckungsbeschränkungen für den Mehrverdienst

Zitat (von BenjyM):
Auskunft über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit muss er, wenn er seiner Abführungspflicht genügt, nicht erteilen
Ja, richtig. Aber nur, wenn du gem. §295(Abs.2) InsO den Gläubigern bzw. dem Treuhänder Zahlungen leistest (also abführst). Dann gehen die Gewinne nichts an. Das trifft bei dir noch nicht zu.

Hast du evtl. gedacht, du bist AN mit Schulden, aber ohne Pfändung und kannst nebenbei als Selbständiger Geld verdienen, welches du komplett selbst behalten kannst??
Dann hast du falsch gedacht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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