Was darf man alles in der Privatinsolvenz?

25. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
marcel53797
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)
Was darf man alles in der Privatinsolvenz?

Hallo,

plane in Privatinsolvenz zu gehen und man hat ja eine sog. Wohlverhaltensphase. Meine Frage ist, ob man in der Wohlverhaltensphase sparen darf, ob man in der Wohlverhaltensphase eine Debitkarte (welche aufgeladen werden muss, bevor sie verwendet werden kann) besitzen und nutzen darf oder sollte man am Monatsanfang, wenn Miete und Co ab sind, alles vom Konto abheben und nur noch in bar bezahlen und in bar sich was zurücklegen?

MfG

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von marcel53859):
Meine Frage ist, ob man in der Wohlverhaltensphase sparen darf, ob man in der Wohlverhaltensphase eine Debitkarte (welche aufgeladen werden muss, bevor sie verwendet werden kann) besitzen und nutzen darf


In der Wohlverhaltensphase beides male ja. Im eröffneten Verfahren ist sparen nicht möglich.

Zitat (von marcel53859):
sollte man am Monatsanfang, wenn Miete und Co ab sind, alles vom Konto abheben und nur noch in bar bezahlen

Das ist weder im eröffneten Verfahren noch in der WVP sinnvoll.

Zitat (von marcel53859):
in bar sich was zurücklegen

Ein paar Euros in bar schaden nie.

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#2
 Von 
marcel53797
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
sollte man am Monatsanfang, wenn Miete und Co ab sind, alles vom Konto abheben und nur noch in bar bezahlen

Das ist weder im eröffneten Verfahren noch in der WVP sinnvoll.


Also heißt das, dass man sparen dürfte? Dürfte man auf dem Tagesgeldkonto sparen, oder könnte das Geld darauf eingezogen werden? Ich möchte halt nichts falsch machen, und mir am Ende die Restschuldbefreiung gefährden.

MfG

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Du musst zwingend die Verfahren unterscheiden. Im eröffneten Verfahren ist sparen nicht möglich. Jede Einnahme, außer dem unpfändbaren Teil des Einkommens wird eingezogen.

Im 2. Teil, der s.g. Wohlverhaltensperiode, kannst du machen was du willst, auch die Mio beim Jauch gewinnen. In dieser Phase wird nur noch der pfändbare Teil des Einkommens eingezogen und die Hälfte eines Erbes.

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Im eröffneten Verfahren ist sparen nicht möglich.


Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
kannst du machen was du willst, auch die Mio beim Jauch gewinnen.



Wie oft will man denn den Unfug noch verbreiten?

Hab ich doch schon beim letzten Thread darauf hingewiesen!?

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
marcel53797
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wie oft will man denn den Unfug noch verbreiten?


Darf ich fragen, was du damit meinst? Was ist an der Antwort Unfug? Ich frage mich einfach, ob ich in der Wohlverhaltensphase Geld auf mein Sparkonto, was bei derselben Bank wie das P-Konto ist, einzahlen kann, ohne dass der Treuhänder das Sparkonto komplett wegpfänden kann?

MfG

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120345 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von marcel53859):
Darf ich fragen, was du damit meinst?

Würde mich auch mal interessieren.



Zitat (von marcel53859):
Was ist an der Antwort Unfug?

Nichts. Du darfst tatsächlich machen was Du willst, die Millionen beim Jauch gewinnen, eine reiche Frau heiraten, Jackpot knacken.
In sofern verstehe ich die Kritik auch nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Im 2. Teil, der s.g. Wohlverhaltensperiode, kannst du machen was du willst, auch die Mio beim Jauch gewinnen.


Zitat (von Harry van Sell):
Nichts. Du darfst tatsächlich machen was Du willst, die Millionen beim Jauch gewinnen, eine reiche Frau heiraten, Jackpot knacken.



Wenn eine Aussage komplett dem Gesetz widersprich ist das nun mal Unfug.


Zitat (von marcel53859):
Darf ich fragen, was du damit meinst? Was ist an der Antwort Unfug?



Unfug ist zu behaupten, dass man den Jackpot knacken kann und die Mio beim Jauch gewinnen kann und das Geld dann behalten darf. Aber es kommen bestimmt gleich .......................................... .)


Zitat (von marcel53859):
Ich frage mich einfach, ob ich in der Wohlverhaltensphase Geld auf mein Sparkonto, was bei derselben Bank wie das P-Konto ist, einzahlen kann, ohne dass der Treuhänder das Sparkonto komplett wegpfänden kann?


Zitat (von marcel53859):
Meine Frage ist, ob man in der Wohlverhaltensphase sparen darf,



Ja, du darfst im Prinzip in der WP sparen.

Das Geld solltest du aber nicht auf ein Sparkonto einzahlen, denn dann hättest du einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Der Insoverwalter oder ein Gläubiger könnten dann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO bei Gericht beantragen.


Zitat:
Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.


BGH IX ZB 247/11



Sparen kannst auf deinem P-Konto nach § 899  Zivilprozessordnung.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
marcel53797
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
IX ZB 247/11


Das ist uralte Rechtsprechung. Ich meine, wie es jetzt im Jahr 2022 ist? Im Jahr 2020 ist das Insolvenzrecht geändert worden. Die Verfahren dauern nur noch 3 Jahre und unter https://anwalt-kg.de/video/privatinsolvenz-recht/wohlverhaltensperiode-die-groessten-erleichterungen/#:~:text=Schuldner%20d%C3%BCrfen%20in%20der%20Wohlverhaltensphase,Insolvenzgericht%20oder%20dem%20Insolvenzverwalter%20machen steht:

Zitat:
Schuldner dürfen in der Wohlverhaltensphase Neuerwerb tätigen. Neuerwerb bedeutet für Schuldner, dass das Vermögen gemehrt werden darf. Schuldner können daher in der Wohlverhaltensphase sparen und müssen keine Angaben über das Gesparte gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter machen.


Meine Frage ist, ob ich das Geld auf ein Sparkonto bei derselben Bank, wo auch das P-Konto geführt wird, einzahlen darf, ohne, dass mir dieses komplett weggepfändet werden kann?

Man kann nicht mit asbach-uralten Urteilen ankommen und angeben, dass es heute noch so ist.

MfG

-- Editiert von User am 31. August 2022 08:59

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#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Ja, sorry - mein Fehler. Meine Aussage bezog sich auf das eröffneten Verfahren.

Das `Wohlverhaltensphase` hab ich überlesen.


Zitat (von marcel53859):
Das ist uralte Rechtsprechung.


Die ist diesbezüglich immer noch aktuell!


Zitat (von marcel53859):
Meine Frage ist, ob ich das Geld auf ein Sparkonto bei derselben Bank, wo auch das P-Konto geführt wird, einzahlen darf, ohne, dass mir dieses komplett weggepfändet werden kann?



Ja, in der Wohlverhaltensphase kannst du das.
Zitat (von marcel53859):
Man kann nicht mit asbach-uralten Urteilen ankommen und angeben, dass es heute noch so ist.



In Bezug auf das Urteile ist es heute aber noch genau so.

Es bringt aber auch nichts, auf veraltete Web Seiten zu verweisen.

Zitat:
Schuldner können auch Geschenke bekommen oder dürfen sogar im Lotto gewinnen und dürfen den Gewinn behalten.


Zitat (von marcel53859):
Zitat:
Schuldner dürfen in der Wohlverhaltensphase Neuerwerb tätigen. Neuerwerb bedeutet für Schuldner, dass das Vermögen gemehrt werden darf. Schuldner können daher in der Wohlverhaltensphase sparen und müssen keine Angaben über das Gesparte gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter machen.


Das ist nicht neu; das war vorher auch schon so!

Signatur:

Gruß Charly

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