Was ist mit drin?

31. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
mecksi
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 15x hilfreich)
Was ist mit drin?

Hallo zusammen
ich habe einen Antrag auf Private Insolvenz gestellt, mit einer Schuldnerberatungsstelle gemeinsam, mein größte Sorge ist jedoch, daß nicht alle Schulden mit drin sind, da mir vielleicht Gläubiger *fehlen*. Die Schuldnerberatung meinte jedoch, daß alle Gläubiger wo ich Schulden habe mit drin sind, WENN diese Schulden vor dem Antrag entstanden sind unabhängig davon, ob sie nun aufgelistet sind oder nicht. Ist das richtig? Und woher wissen die Gläubiger dann, daß ich in einer privaten Insolvenz bin? Und wie gehe ich vor, wenn diese mich weiterhin anschreiben?

-----------------
""

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass Sie mit der größtmöglichen Sorgfalt versucht haben zu ermitteln, wem Sie noch etwas schulden. Ist es so, dann dürften Sie ihre Pflichten hinreichend erfüllt haben.

Nach § 301 Abs. 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung, so sie denn erteilt wird, für alle Insolvenzgläubiger unabhängig, ob sie angemeldet haben oder nicht. Ausgenommen sind nur die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen. Die haben jedoch nichts damit zu tun, ob ein Gläubiger angemeldet hat oder nicht.

Wurden tatsächlich Gläubiger vergessen im Gläubigerverzeichnis aufzuführen, könnte ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO in Betracht kommen. Wenn der Schuldner aber wirklich mit der größtmöglichen Sorgfalt die Gläubiger im vorhinein hat versucht zu ermitteln, dann dürfte da aber auch nichts passieren.

Im Übrigen wird die Eröffnung des Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht. Wurden Gläubiger nicht angegen, können sie es über die Verfahrenseröffnung über die öffentliche Bekanntmachung erfahren.

-- Editiert Eidechse am 31.05.2012 12:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.944 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen