Weihnachtsgeld in Freizeit umwandeln

24. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hirobuck
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Weihnachtsgeld in Freizeit umwandeln

Hallo liebe Leute, ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und möchte dieses Jahr mein Weihnachtsgeld in Freitzeit umwandeln, d.h. der übliche Pfändungsbetrag für den Monat geht an den Treuhänder, nur eben das Weihnachtsgeld nicht . Meinen Treuhänder habe ich gefragt, ob ich das machen kann, er schreib mir "ja, es ist meine höchstpersönliche Entscheidung". Nun habe ich auf verschiedenen Seiten gelesen, dass dies evtl. eine Gläubigerbenachteiligung ist.... Wieso "erlaubt" mir mein Treuhänder dies, wenn es doch evtl. Schwierigkeiten geben könnte? Habt ihr da Erfahrungen?

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Hirobuck):
Nun habe ich auf verschiedenen Seiten gelesen, dass dies evtl. eine Gläubigerbenachteiligung ist


Wenn es das Ergebnis von "Gemauschel" mit dem Arbeitgeber ist, liegt der Verdacht nahe. Ist es eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers oder ist die Sonderzahlung im Tarifvertrag/Arbeitsvertrag so vorgesehen?

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#2
 Von 
Hirobuck
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist kein Gemauschel mit dem Arbeitgeber. Ich bin im öffentlichen Dienst tätig und da haben wir die Wahl, ob Weihnachtsgeld oder Freizeitausgleich. Weihnachtsgeld hat es schon immer gegeben....

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Seit wann gibt es denn im ÖD wieder Weihnachtsgeld? Das wurde doch mit Einführung des TVöD bzw. TVL abgeschafft. Jetzt gibt es doch nur noch eine Jahressonderzahlung, die gerade kein Weihnachtsgeld ist. Die Tarifverträge sehen auch eine Auszahlung und keine Umwandlung in Freizeit vor. Von daher sollten Sie hier mal wirklich ganz genau prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich das Entgelt, was im November sonst ausgezahlt wird, anfällt.

Ansonsten muss man sich wirklich mal ganz genau die Rechtsgrundlage ansehen, aufgrund derer die Umwandlung in Freizeit möglich sein soll. Erst dann kann überhaupt entschieden werden, ob hier wirklich eine höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners gegeben ist, die nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Und selbst wenn es eine höchstpersönliche Entscheidung ist, kann man trotzdem zu Obliegenheitspflichtverletzungen kommen. Letzten Endes wäre es ja sowas wie eine Verfügung über an und für sich zum Teil pfändbares Arbeitseinkommen und dem Gläubigers werden Pfandbeträge entzogen.

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#4
 Von 
Hirobuck
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe nochmal geschaut, also folgendes: Sonderurlaub unter Verzicht auf die fortzahlt. des Entgeltes gem 28 TV-L, Sonderurlaub unter Verrechnung des zur Weihnachtszeit zustehenden Entgeltes. Zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen wird den Beschäftigten des Landes Berlin die Möglichkeit angeboten, bis zu vier Wochen unbezahlte Freizeit zu nehmen, wenn dienstliche Verhältnisse es gestatten. Die auf den Beurlaubungszeitraum entfallenden Bezüge werden zunächst als Vorschuss weitergezahlt und erst zeitnah mit der am Jahresende fälligen Jahressonderzahlung mit den im November zustehenden Bezügen verrechnet. Dies habe ich aus dem Merkblatt meines Arbeitgebers hier eingeschrieben. Kann man jetzt mehr dazu sagen? Erstmal herzlichen Dank!

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Interessant, danke für die Klarstellung, also eine spezielle Regelung in Berlin. Verschwiegen hat man es dem Verwalter auch nicht. Würde dann keine Schwierigkeiten mehr sehen.

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#6
 Von 
Hirobuck
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber Helfer, kann ich das so verstehen, dass ich keine Obliegenheiten verletze und keine Angst um meine Restschuldbefreiung haben muss? Oder wäre es besser ein Attest vom Arzt hinsichtlich eines "nötigen" Sonderurlaubes ausstellen zu lassen? Sonnige Grüße!!

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich habe mich jetzt mal etwas intensiver damit beschäftigt und halte die Antwort von Ihrem TH zumindest für unglücklich.

So wie das ganze offenbar ausgestaltet ist, handelt es sich erstmal um einen Antrag auf Sonderurlaub, der gem. § 28 TV-L unbezahlt gewährt wird. Damit der AN aber sozusagen kein finanzielles Loch hat, ist man auf AG Seite auf die Idee gekommen, doch die Jahressonderzahlung als Vorschuss einzusetzen, um somit die Fortzahlung des monatlichen Entgeltes zu erreichen. Durch Vorschüsse kann ein Insolvenzschuldner jedoch nicht sein pfändungsfreies Entgelt "vergrößern". Sprich im November müsste also die Ermittlung des Pfandbetrages so erfolgen, als ob Sie die Jahressonderzahlung erhalten würden. Was Sie in der Zeit des Sonderurlaubs als Vorschuss erhalten haben, müsste dann von Ihrem unpfändbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Sollte im Sonderurlaub auch ein Pfandbetrag an den TH gegangen sein, dann wäre dieser natürlich von dem Pfandbetrag abzuziehen, der sich inkl. Berücksichtigung der Jahressonderzahlung ergibt. Spätestens im November stehen Sie also, wenn Ihr AG rechtlich korrekt abrechnet, evtl. mit weniger Geld da, als Sie vielleicht rechnen.

Und wenn Sie jetzt berücksichtigen, dass es sich um unbezahlten Sonderurlaub handelt, dann ruft auch ganz schnell die Obliegenheitspflichtverletzung aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO . Sie sind verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Das ist nicht der Fall, wenn Sie unbezahlten Sonderurlaub nehmen. Über diese Obliegenheitspflichtverletzung hilft dann aber auch nicht die Aussage des TH weiter, dass Sie das machen können, weil es eine höchstpersönliche Entscheidung ist. Das heißt nämlich nicht mehr, als dass es keiner Zustimmung durch den TH bedarf. (Denn z.B. auch die Kündigung einer Arbeitsstelle durch den Schuldner ist eine höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners, die keiner Zustimmung durch den TH bedarf. Jedoch ist die Aufgabe einer angemessenen Erwerbstätigkeit sehr wohl eine Obliegenheitspflichtverletzung.)

Auch die Idee mit der ärztlichen Bescheinigung halte ich für unangebracht. Wenn es soweit ist, dass man aus ärztlicher Sicht eine Auszeit benötigt, dann stellt sich doch die Frage, ob nicht Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dafür gibt es dann aber andere Regelungen, die mit einer Entgeltfortzahlungspflicht des AG einhergehen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann lassen Sie das mit dem Sonderurlaub.

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#8
 Von 
Hirobuck
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich recht herzlich und werde dann wohl lieber davon Abstand nehmen, die RS ist mir wichtiger! Toll, dass es Sie/Dich hier gibt!! Alles Gute!!!

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