Wer entscheidet über unerlaubte Handlung

4. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Computerladen
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 30x hilfreich)
Wer entscheidet über unerlaubte Handlung

Hallo,

in einem Insolvenzverfahren wird in den Justizbekanntmachungen der folgende Eintrag veröffentlicht.

"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Thomas X wird die Prüfung der nachträglich vorgelegten Glaubhaftmachung, dass der Forderung des Insolvenzgläubigers laufende Nummer 22 eine vom Schuldner
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liege, im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Schuldner erhält Gelegenheit bis 23.07.2010 der angemeldeten Behauptung, dass der Forderung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen."

Dazu habe ich die folgenden Fragen:
Wer stellt schlußendlich fest, ob dieser Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt oder nicht? Etwa der Insovenzverwalter?

Was geschieht dann mit der Forderung des Gläubigers Nr 22, wenn es sich um eine unerlaubte Handlung handelt bzw. wenn nicht.?

Danke Ebi

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
leider habe ich auch noch nicht herausgefunden, in welchem Fall eine unerlaubte Handlung vorliegt. Vielleicht ist hier im Forum jemand der den Begriff erläutern kann.
Dir liegt ja die Begründung vor, du kannst dieser bei Gericht widersprechen. Sollte der Gläubiger weiterhin auf die unerlaubte Handlung bestehen, entscheidet das Gericht in einem Verfahren duch Beschluß ob eine unerlaubte Handlung vorliegt. Ergo - nicht der Insolvenzverwalter!
Liegt einer Forderung eine unerlaubte Handlung zu Grunde, ist diese von der RSB nicht betroffen, sprich der Gläubiger kann nach der RSB nach wie vor seine (Rest-) Forderung beim Schuldner geltend machen!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Das Insolvenzgericht entscheidet letztlich, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt. Bei Insolvenzen im Zusammenhang mit einer Selbständigkeit/juristischen Person handelt es sich oftmals um nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Diese können eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB darstellen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Insolvenzgericht entscheidet letztlich, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt <hr size=1 noshade>


Das ist nicht zutreffend. Das Insolvenzgericht entscheidet das nämlich nicht. Erhebt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch und die Eigenschaft als Foderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (FavbuH) wurde noch nicht tituliert, dann muss der Gläubiger gegen den Schuldner vor dem Prozessgericht gegen den Schuldner auf Beseitigung des Widerspruchs und Feststellung der Forderung als FavbuH klagen. Da das als Prozessgericht zuständige Gericht oft das Gericht am Wohnort des Schuldners ist und der Wohnort auch für die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gilt, sind diese Gerichte, wenn der Schuldner nicht umgezogen ist, in der Regel identisch, müssen es aber nicht sein. Die gleiche Kammer des Gerichts wird auf keinen Fall entscheiden.


quote:<hr size=1 noshade>leider habe ich auch noch nicht herausgefunden, in welchem Fall eine unerlaubte Handlung vorliegt. Vielleicht ist hier im Forum jemand der den Begriff erläutern kann. <hr size=1 noshade>


Forderungen aus unerlaubter Handlung sind in den §§ 823 ff. BGB geregelt.

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