Wie sollen wir uns als Gläubiger verhalten bei Privatinsolvenz der Schuldnerin?

28. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Hesope2
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 33x hilfreich)
Wie sollen wir uns als Gläubiger verhalten bei Privatinsolvenz der Schuldnerin?

Hallo!

Brauche dringend eine Auskunft bezüglich folgender Angelegenheit:
Wir haben einen rechtskräftigen Titel bezüglich einer Forderung aus einem Privat-Kredit aus dem Jahr 2008 (seinerzeit 3.250 €). Die Schuldnerin hat über die Jahre ab und an mal etwas zurückgezahlt, wenn der Gerichtsvollzieher wieder bei ihr vor der Tür stand. Einer geregelten Arbeit (angestellt, versicherungspflichtig) ist sie seit 2008 nie nachgegangen, sondern hat sich sogar 2 mal als Kurierfahrerin selbständig gemacht. Aus diesen Selbständigkeiten sind Schulden bei 2 verschiedenen Finanzämtern aufgelaufen; hinzu kamen noch Schulden bei Versicherungen, Telefongesellschaften etc., so dass sich ihre Gesamtschuld Mitte dieses Jahres auf ca. 37.000 € belief. Allein unsere Forderung beläuft sich jetzt noch auf gut 3.000 €!

Mitte Juli d.J. bekamen wir die Nachricht eines Schuldenberaters, dass sie Privatinsolvenz anmelden will. Ein außergerichtlicher Schuldenverteilungsplan wurde von den Gläubigern jedoch abgelehnt (sie bot eine Rückzahlung für uns von jährlich 20 € an!), so dass wir letzte Woche von einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter Post bekamen, dass das zuständige Amtsgericht das (Privat-)Insolvenzverfahren eingeleitet hat und wir nun unsere Forderungen zur Aufnahme in die Insolvenztabelle mitteilen sollen.

Wir gehen jedoch davon aus, dass die Schuldnerin (arbeitslos und Hartz IV-Empfängerin) aufgrund ihrer bisherigen Lebensweise niemals ein Einkommen über dem pfändbaren Satz erzielen wird (will). Lohnt es sich daher für uns überhaupt, unsere Forderungen anzumelden, was ja auch wieder mit Kosten verbunden ist (Kopier-, Portokosten etc.)?

Für Antworten danke ich hier schon mal!

Hesope2

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das ist eine reine Abwägungssache. Kopier- und Portokosten sind ja überschaubar. Da kann man schon mal überlegen, ob man anmeldet. Vielleicht tritt wider erwarten ja doch ein geringer Geldsegen ein.

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#2
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Kann Eidechse hier nur beipflichten. Eine Anmeldung kostet jetzt nicht die Welt (Kopierkosten, Porto) und ein Schuldner kann immer auch unerwartet zu Geld kommen (Erbschaft o. ä.). Auch Langzeitarbeitslose kommen gelegentlich doch wieder an einen Job. Und bereits ab 1.070,00 Euro netto kann bei einem Schuldner, der keine Unterhaltspflichten (= Ehe-/Lebenspartner, Kinder) zu bedienen hat, ein Teilbetrag gepfändet werden.

Außerdem ist auch nicht zu verachten, dass der Schuldnerin ggf. die Restschuldbefreiung versagt werden könnte, wenn sie gegen die Pflichten aus § 290 InsO bzw. nach Aufhebung bis zum Ende des RSB-Verfahrens gegen die Obliegenheiten aus §§ 295 ff. InsO verstößt. Dann hat jeder Anmeldegläubiger Zugriff auf einen 30 Jahre gültigen (!) Vollstreckungstitel in Form eines Tabellenauszuges.

Tipp: Unbedingt die auf dem Insolvenzeröffnungsbeschluss genannte Frist zur Anmeldung der Forderungen einhalten! Wird diese Deadline überschritten, ist zwar noch nicht alles verloren; die Prüfung der verspätet angemeldeten Forderungen erfolgt dann aber in einem gesonderten gerichtlichen Termin, was sich die Staatskasse mit 20,00 Euro pro Forderung vergüten lässt.

Gruß
Krypton

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Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

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