Wie viel bleibt mir zum Leben

13. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb510712-75
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie viel bleibt mir zum Leben

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Schuldenberg von 40.000 Euro. War bereits bei Gesprächen mit der Schuldnerberatung. Außergerichtlich konnte man sich nicht einigen. Nun soll es für mich in die private Verbraucherinsolvenz gehen. Ich bin Krankenschwester und verdiene mit allen Zuschlägen 2000 Euro Netto.. Wieviel wird mir im Monat zum Lebensunterhalt bleiben? Muss ich bei einer anderen, neuen Bank ein sogenanntes P-Konto eröffnen? Was , wenn mir die neue Bank ein solches P-Konto verweigert? Vielen herzlichen Dank.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Guten Tag

Sind Sie alleine oder evtl mit Kind(ern)? Verheiratet?

Sie müssen kein neues Konto eröffnen, Sie können das bestehende Konto unproblematisch in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Bankschalter halten die entsprechenden Formulare vor.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von fb510712-75):
Wieviel wird mir im Monat zum Lebensunterhalt bleiben?


Wenn Du alleine bist, dann beträgt der pfändbare Anteil 606 EUR, kann man hier nachlesen:

https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von fb510712-75):
Ich bin Krankenschwester und verdiene mit allen Zuschlägen 2000 Euro Netto.


Zitat (von TF1970):
Wenn Du alleine bist, dann beträgt der pfändbare Anteil 606 EUR


Möglicherweise beträgt der pfändbare Teil des Einkommens auch weniger, denn nach § 850a ZPO sind unpfändbar:

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8. Blindenzulagen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.03.2019 21:27

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