Wohlverhaltensphase Erteilung der RSB

11. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 267x hilfreich)
Wohlverhaltensphase Erteilung der RSB

Hier erstmal eine kleine Chronologie zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Ab Eröffnung bis zur RSB Erteilung voll Erwerbstätig

04.07.2006, Insolvenzverfahren eröffnet (AG)
02.05.2007, Schlussverteilung zugestimmt (AG)
07.05.2007 Schlussverteilung genehmigt (Treuhänder) Zur Verteilung steht kein Betrag zur Verfügung
?.06.2007 Ankündigung der RSB
10.08.2012 Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO ). Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich .
Da das Verfahren bis Dato nicht beendet ist habe ich einige Fragen
Die Schlussverteilung wurde zugestimmt und vom TH genehmigt, die RSB wurde auch angekündigt, trotzdem wurde der Schlusstermin nicht abgehalten und das Verfahren nicht beendet.
Da mittlerweile RSB erteilt wurde stellt sich die Frage ob die pfändbaren Einkünfte die durch den Treuhänder eingezogen wurden nicht erstattet werden müssten, da die Abtretungserklärung erst mit Beendigung des Verfahrens gilt?
Was kann man unternehmen um das Verfahren endliche zum Abschluss zu bringen, da auch die Aufhebung an die Schufa übermittelt wird und dort ebenfalls 3 Jahre gespeichert wird?
Seit August 2013 verweigere ich dem TH gegenüber Informationen zu meinem Einkommen ect., wonach er mir mit Versagung der RSB droht.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

das klingt alles überaus mysteriös.

quote:<hr size=1 noshade>die RSB wurde auch angekündigt, trotzdem wurde der Schlusstermin nicht abgehalten <hr size=1 noshade>


Ausgeschlossen! Das eine geht nicht ohne das andere. Da die RSB angekündigt wurde, MUSS ein Schlusstermin abgehalten worden sein. Allein schon die Formulierung

quote:<hr size=1 noshade>Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich . <hr size=1 noshade>


lässt sehr deutlich darauf schließen, dass das Insolvenzverfahren nach § 200 InsO aufgehoben wurde. Warum sollte das Gericht sonst die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags aussprechen? Solange das Insolvenzverfahren selbst noch läuft, besteht der Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO automatisch und muss nicht gesondert durch das Gericht festgestellt werden...

quote:<hr size=1 noshade>Da mittlerweile RSB erteilt wurde stellt sich die Frage ob die pfändbaren Einkünfte die durch den Treuhänder eingezogen wurden nicht erstattet werden müssten, da die Abtretungserklärung erst mit Beendigung des Verfahrens gilt? <hr size=1 noshade>


Die Laufzeit der Abtretungserklärung lief von 04.07.2006 bis 03.07.2012. Danach steht auch der pfändbare Teil des Einkommens wieder dem Schuldner zu. Ein Recht zur fortgesetzten Einziehung der Pfändungsbeträge hat der TH nur dann, wenn bei Erteilung der RSB noch nicht einmal das Insolvenzverfahren abgeschlossen war. Ansonsten hat er den Überschuss, der seit dem 03.07.2012 entsteht, an den Schuldner auszukehren. Welche Pfändungsbeträge nach dem 03.07.2012 hat er denn noch vereinnahmt?

quote:<hr size=1 noshade>Seit August 2013 verweigere ich dem TH gegenüber Informationen zu meinem Einkommen ect., wonach er mir mit Versagung der RSB droht. <hr size=1 noshade>


Lassen Sie sich da nicht ins Bockshorn jagen. Die RSB ist erteilt. Punkt. Da kann der TH noch so drohen, hier ist Schicht im Schacht.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 267x hilfreich)

In der tat ist das ganze Verfahren mysteriös.
In meinen Augen ein völlig normales Standartverfahren, durchgehend "gleiches" Einkommen, nichts zur Verwertung, keine Scheidung oder ähnliches.
Das Verfahren wurde bis Dato nicht beendet, es läuft noch ein "Streit" bezgl. einer Abfindung die im August 2012 gezahlt wurde, also nach "Ende der Abtretungserklärung".

Bzgl. des laufenden Einzugs wäre für micht interessant ob die Abtretungserklärung überhaupt schon gegriffen hat, da das Verahren ja nicht beendet wurde.

Ob der Schlusstermin nun abgehalten wurde entzieht sich meiner Kenntnis, macht das einen Unterschied?

Auch wenn es merkwürdig ist, genau so ist es aber.
gruss,
kris

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

So lange das Insolvenzverfahren nicht aufgehoben wurde, gelten §§ 35 , 36 InsO und damit geht alles pfändbare in die Masse, also auch der pfändbare Lohn.

Warum hier keine Aufhebung in 2007 erfolgte, weil offensichtlich der Schlusstermin wohl doch stattgefunden hat aber nichts zu verteilen war, erschließt sich mit nicht. Evtl. schläft das Gericht. Vielleicht mal dort anfragen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Evtl. schläft das Gericht. <hr size=1 noshade>


Kann natürlich auch sein. Andererseits bleibt rätselhaft, wozu das Gericht die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags beschlossen hat, wenn das Verfahren nicht aufgehoben wurde - weil in dem Falle bliebe der Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO ja ohnehin bestehen...

Kann es evtl. auch sein, dass dem TE der Aufhebungsbeschluss nicht vorliegt bzw. in dem Ankündigungsbeschluss nur ganz kurz zum Schluss drin steht, dass das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben wird und dieser Passus ggf. übersehen wurde? Denn:

quote:<hr size=1 noshade>?.06.2007 Ankündigung der RSB <hr size=1 noshade>


Offensichtlich liegt dem TE dieser Beschluss nicht vor, sonst wüsste er das genaue Datum. Viele Gerichte verknüpfen nämlich - gerade dann, wenn nichts zu verteilen ist - die Ankündigung der RSB mit der Verfahrensaufhebung...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 267x hilfreich)

In der Tat lliegt mir der Beschluss nicht vor.
Allerdings kann ich mich an ein Schreiben des Gerichtes aus Januar 2013 genau erinnern das der Rechtspfleger nach KLärung der Angelegenheit, die mtlw. beim Landgericht liegt und leigt ..., das Verfahren aufheben würde. Demnach kann es nicht schon aufgehoben sein. Werde aber nochmal im Beschluss der RSB ankündigung nachschauen. 07.05.2007 Schlussverteilung genehmigt (Treuhänder) Zur Verteilung steht kein Betrag zur Verfügung

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann natürlich auch sein. Andererseits bleibt rätselhaft, wozu das Gericht die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags beschlossen hat, wenn das Verfahren nicht aufgehoben wurde - weil in dem Falle bliebe der Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO ja ohnehin bestehen... <hr size=1 noshade>


Diese Einschränkung findet sich regelmäßig im RSB-Erteilungsbeschluss, wenn tatsächlich der Sonderfall vorliegt, dass das Insolvenzverfahren über 6 Jahre und somit über die Laufzeit der Abtretungserklärung hinaus gilt. Nach der BGH Rechtsprechung ist in diesem Fall ja trotz laufendem Insolvenzverfahren die RSB zu erteilen und die Einschränkung bzw. der Hinweis wird in den RSB-Beschluss dann vom Gericht gepackt, um klar zu stellen, dass alles was man bis zum Ablauf der 6 Jahre und vor der Insolvenzeröffnung so an Vermögen hatte, nach wie vor dem Insolvenzbeschlag unterliegt und an die Gläubiger verteilt wird. Wahrscheinlich ist der eine oder andere Schuldner auf die Idee gekommen, dass er vom IV nach der RSB doch alles rausverlangen könnte, was da so auf den Konten vorhanden ist.

quote:<hr size=1 noshade>Kann es evtl. auch sein, dass dem TE der Aufhebungsbeschluss nicht vorliegt bzw. in dem Ankündigungsbeschluss nur ganz kurz zum Schluss drin steht, dass das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben wird und dieser Passus ggf. übersehen wurde? <hr size=1 noshade>


Ob dem TH der Beschluss vorliegt oder nicht ist doch nicht relevant. Das Gericht scheint ihn ja auch nicht zu haben oder geht davon aus, dass das Verfahren nicht aufgehoben wurde. Sonst hätte es nämlich nicht der Einschränkung im RSB-Beschluss bedurft.

Da die Ankündigung der RSB zwangsläufig erst nach dem Schlusstermin erfolgen kann, weil das Gericht erst dann weiß, ob Versagungsanträge nach § 290 InsO gestellt wurden, scheint hier der Schlusstermin in 2007 auch durchgeführt worden zu sein. Wieso dann ca. 6,5 Jahre nach dem Schlusstermin das Verfahren immer noch nicht aufgehoben wurde, insbesondere weil es nichts zu verteilen gab, erschließt sich für mich nicht. Hier muss irgendetwas ungewöhnliches passiert sein und sei es nur die Aufhebung des Schlusstermins und irgend ein RPfl. hat gepennt und der Beschluss zur Ankündigung der RSB, der dann gar nicht hätte ergehen dürfen, wurde trotzdem gefasst.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
Diese Einschränkung findet sich regelmäßig im RSB-Erteilungsbeschluss, wenn tatsächlich der Sonderfall vorliegt, dass das Insolvenzverfahren über 6 Jahre und somit über die Laufzeit der Abtretungserklärung hinaus gilt


Sorry, aber DAS höre ich heute zum ersten Mal. Kam auch so noch nie bei mir in der Praxis vor - und ich habe mehrere Schuldner, denen RSB bereits erteilt wurde, deren Insolvenzverfahren aber noch läuft. Dort findet sich dieses Sprüchlein in keinem einzigen RSB-Erteilungsbeschluss - sehr wohl aber in Aufhebungsbeschlüssen, wenn bei Aufhebung klar ist, dass noch masserelevante Zuflüsse zu erwarten sind (i.e. Steuererstattungen, Quoten aus anderen Insolvenzverfahren etc.). Wie gesagt - es macht keinen Sinn per Beschluss einen Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten zu wollen, der kraft Gesetzes sowieso besteht.

In einem gebe ich Ihnen Recht: Hier ist irgendwo der Wurm drin. Die Frage ist nur: Hat den der RPfl oder der TH oder TE reingebracht?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 267x hilfreich)

SO am 22.06.2010 erhielt ich vom AG ein Schreiben mit Hinweis, dass wegen meines Antrag zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze vom 01.05.2009 das Verfahren nicht beendet werden kann, und eine Kopie des Beschlusses vom 20.07.2007 mit der ankündigung der Restschulbefreiung.

In den Akten konnte ich noch etwas lustiges finden, am 07.05.2007 hat der Treuhänder die Bescheinigung, ausgestellt vom AG als Treuhänder im Verfahren, zurück gegeben. Fraglich ob er danach überhaupt berecchtigt ist bzw. war zu Masse weiter einzuziehn, da sie Schlussverteilung und Termin nicht durchgeführt wurde. Gem. Aktenlage besteht ein "Loch" von 05.2007 zu 05.2009


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

quote:
SO am 22.06.2010 erhielt ich vom AG ein Schreiben mit Hinweis, dass wegen meines Antrag zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze vom 01.05.2009 das Verfahren nicht beendet werden kann, und eine Kopie des Beschlusses vom 20.07.2007 mit der ankündigung der Restschulbefreiung.


Okay, möglicherweise meint das Gericht damit, dass das RSB-Verfahren noch nicht beendet werden kann, weil zuerst einmal über Ihren Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze zu entscheiden ist. Das sollte aber längst passiert sein.

Ich vermute, dass nichtsdestotrotz das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Denn ein Rechtspfleger muss schon fast valiumabhängig sein, wenn er derart pennt, dass er über eineinhalb Jahre nach Ankündigung der RSB immer noch nicht das Insolvenzverfahren aufhebt, bevor Ihr Antrag eingeht...

quote:
am 07.05.2007 hat der Treuhänder die Bescheinigung, ausgestellt vom AG als Treuhänder im Verfahren, zurück gegeben


Das kann durchaus mal sein. Für das Insolvenzverfahren bekommt der Treuhänder eine eigene Bescheinigung, für das RSB-Verfahren wird ihm eine gesonderte ausgestellt. Die Bestallung für das Insolvenzverfahren gibt er in diesem Fall dann zurück. Hier bei unserem Insolvenzgericht hat man bei Verbraucherinsolvenzen das Vorgehen vereinfacht und dem Treuhänder die Bescheinigung einfach für beide Verfahrensabschnitte ausgestellt. Wieder andere Gerichte übersenden dem Treuhänder zusammen mit dem Ankündigungsbeschluss die vom Schuldner bei Antragstellung abgegebene Abtretungserklärung...

Noch zu Ihrem Ausgangsproblem:

quote:
da auch die Aufhebung an die Schufa übermittelt wird und dort ebenfalls 3 Jahre gespeichert wird?


Darüber ist mir nichts bekannt. Ich weiß, dass die Erteilung der RSB ab Rechtskraft der Entscheidung 3 Jahre plus x stehen bleibt...

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7016 Beiträge, 3936x hilfreich)

quote:
Sorry, aber DAS höre ich heute zum ersten Mal. Kam auch so noch nie bei mir in der Praxis vor - und ich habe mehrere Schuldner, denen RSB bereits erteilt wurde, deren Insolvenzverfahren aber noch läuft.


Das kommt bei den hiesigen Insolvenzgerichten regelmäßig vor. Und ich habe es auch schon von anderen Seite und anderen Insolvenzgerichten gehört.

quote:
Dort findet sich dieses Sprüchlein in keinem einzigen RSB-Erteilungsbeschluss - sehr wohl aber in Aufhebungsbeschlüssen, wenn bei Aufhebung klar ist, dass noch masserelevante Zuflüsse zu erwarten sind (i.e. Steuererstattungen, Quoten aus anderen Insolvenzverfahren etc.).


Wiederum kann ich mir nicht vorstellen, dass wirklich dieser Spruch

quote:
Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich .


in einem Aufhebungsbeschluss steht. Das wäre widersinnig. Da müsste eigentlich was von Vorbehalt der Nachtragsverteildung oder Anordnung der Nachtragsverteilung für ... stehen.

quote:
SO am 22.06.2010 erhielt ich vom AG ein Schreiben mit Hinweis, dass wegen meines Antrag zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze vom 01.05.2009 das Verfahren nicht beendet werden kann, und eine Kopie des Beschlusses vom 20.07.2007 mit der ankündigung der Restschulbefreiung.


Wie hier schon andere festgestellt haben, ist das Humbug. Wie soll denn ein Antrag, der ca. 2 Jahre nach dem eigentlichen Schlusstermin gestellt wurde, die Aufhebung des Verfahrens hindern? Das Verfahren hätte da ja schon 100mal aufgehoben sein können. Da muss bei Gericht jemand geschlafen haben. Da es ja keine Schlussverteilung mangels zu verteilender Masse gab, kann die Aufhebung auch nicht wegen eines "schlafenden" TH wegen Nichtdurchführung der Schlussverteilung oder aufgetretener Probleme bei der Schlussverteilung (Quote kommt zurück, weil Gläubiger Bankverbindung nicht mehr hat) verzögert worden sein.

1x Hilfreiche Antwort

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