Guten Tag!
Ich habe einen Fall, in dem ein Insolvenzverwalter dem vermeintlich absonderungsberechtigten A eine dem B gehörende Sache gem. § 170 II InsO
zur Verwertung überlässt, die A anschließend verkauft. Weder der Verwalter noch A wissen vom Eigentum des B.
Nun prüfe ich den Anspruch des B gegen A aus §§ 989
, 990 BGB
und damit auch die Bösgläubigkeit des A bezüglich seines Besitzrechts bei Besitzerwerb.
Nun meine Frage: müsste sich A eine eventuelle Bösgläubigkeit des Insolvenzverwalters zurechnen lassen, da dieser ihm ja die Sache übergibt?
Laut Literatur schadet eine Bösgläubigkeit des Insolvenzverwalters i.R.d. § 990, wenn der Besitz durch ihn ausgeübt oder erworben wird. Nun frage ich mich, ob diese Zurechnung der Bösgläubigkeit des Verwalters nur für den Gemeinschuldner gilt oder auch für Personen wie A?
Vielen Dank!
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Zurechnung der Bösgläubigkeit
17. März 2011
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Frage vom 17. März 2011 | 16:34
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zurechnung der Bösgläubigkeit
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#1
Antwort vom 18. März 2011 | 14:40
Von
Status: Schlichter (7012 Beiträge, 3931x hilfreich)
Wenn der IV nichts vom Eigentum des B weiß, woher soll dann seine Bösgläubigkeit stammen?
#2
Antwort vom 18. März 2011 | 15:11
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Seine fehlende Kenntnis könnte auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
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#3
Antwort vom 21. März 2011 | 10:50
Von
Status: Schlichter (7012 Beiträge, 3931x hilfreich)
quote:
Seine fehlende Kenntnis könnte auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
Dafür gibt die Fallschilderung aber nichts her.
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