Guten Abend,
mich würde interessieren, wie sich folgende Rechtslage wohl darstellen würde:
Person A und Person B haben einen zweckgebundenen Privat-Darlehensvertrag für den Kauf einer Immobilie festgelegt, da eine Trennung (keine Ehe) vorliegt (erhalten Person A).
Es wurde von Person A keine Immobilie aufgrund mangelnder Darlehenshöhe gekauft, sondern eine Wohnung gemietet. Als Bürge trat Person B ein und unterzeichnete.
Nachdem Person A Privatinsolvenzverfahren eröffnete und nicht mehr die Tilgungen zahlte, trat Person B in Aktion und fordert wegen nicht zweckmäßiger Darlehensverwendung die gesamte Höhe des Darlehens zurück.
Das Darlehen wurde natürlich von Person A schon anderweitig verwendet.
Frage: Ist das Darlehen auch trotz Wissen von Person B, dass es für Immobilienmiete verwendet wird, zweckgebunden und ist Person B im Recht?
Was hat das im Zuge des Privatinsolvenzverfahrens zur Folge?
Vielen Dank schonmal!
-- Editiert black-bot am 21.07.2014 21:43
Zweckgebundenes Darlehen in Privatinsolvenzverfahr
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Es könnte der Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB
) vorliegen.
Schulden, die aus einer Straftat resultieren, sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
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quote:<hr size=1 noshade>Person A und Person B haben einen zweckgebundenen Privat-Darlehensvertrag <hr size=1 noshade>
Den Vertrag sollte man als erstes mal prüfen lassen.
Eventuell heist es danach nur noch "Person A und Person B glaubten einen zweckgebundenen Privat-Darlehensvertrag zu haben".
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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Dankeschön, sehr interessant.
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Ob es ein zweckgebundenes Darlehen war, interssiert erstmal rein insolvenzrechtlich, wenn man man die Restschuldbefreiung und evtl. Befreiung einer Deliktforderung außen vor lässt, rein gar nicht. Wurde der Darlehensvertrag vor der Insolvenzeröffnung geschlossen, wovon ich nach der Schilderung ausgehe, dann stellen die Darlehensrückzahlungsforderungen von B an A Insolvenzforderungen dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Dabei ist im Prinzip auf egal, ob eine Kündigung vorliegt oder wegen zweckwidriger Verwendung der gesamte noch ausstehende Darlehensbetrag gefordert wird. Denn im Insolvenzfall gelten auch nicht fällige Forderungen als fällig (§ 41 InsO
), sodass der Gesamtbetrag des noch ausstehenden Darlehens gefordert werden kann.
Ob hier wirklich eine Deliktforderung vorliegt, vage ich zu bezweifeln. Um hier zu einer Forderung aus Betrug zu gelangen, müsste A den B getäuscht haben und B daraufhin die Vermögensverfügung getroffen haben. Da B ja offensichtlich davon Kenntnis hatte, dass eine Wohnung angemietet wurde, wo er dann auch noch als Bürge auftritt, erscheint bereits die Täuschung sehr fraglich. Aber selbst wenn man feststellen könnte, dass eine sog. Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Deliktforderung) vorliegt, muss B die Forderung unter Nennung der Tatsachen, die für das Vorliegen einer Deliktforderung sprechen.
Wenn B bisher nicht angemeldet hat und im Insolvenzverfahren hat bereits der Schlusstermin stattgefunden, dann guckt B sowieso in die Röhre. Dann ist es nämlich zu spät, um noch anzumelden.
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