Hallo!
Mein Insolvenzverfahren
wurde im Juni 2016 aufgehoben. Das Restschuldbefreiungsverfahren schloss sich an. 2017 war strittig, ob die Steuererstattung für 2016 zum Teil noch zur Insolvenzmasse gehört (50 Prozent, da das Verfahren bis Juni 2016 lief). Ich habe allerdings erst ab August 2016 Steuervorauszahlungen geleistet, die nach meinem empfinden erst die spätere Erstattung begründen. Somit wäre die Steuererstattung doch vollständig mir zuzurechnen und zu keinem Teil der Masse, oder?
Folgendes Urteil des BGH habe ich dazu gefunden, dessen Ausführungen so klingen wie meine:
BGH, Beschl. v. 12.01.2006, Az. IX ZB 239/04
Trotzdem sieht es mein Treuhänder und das Gericht anders. Mein damaliger Antrag auf Aufhebung der Nachtragsverteilung wurde nicht beschieden. Jetzt, wo die Restschuldbefreiung terminlich ansteht (Verkürzung), kommt das Gericht und der Treuhänder plötzlich wieder mit dieser Forderung.
Über jeden Rat bin ich dankbar!
anteilige Steuererstattung bei spezieller Konstellation der Vorauszahlungen pfändbar?
7. April 2020
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Frage vom 7. April 2020 | 12:01
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
anteilige Steuererstattung bei spezieller Konstellation der Vorauszahlungen pfändbar?
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