hallo, also bei mir liegt folgender fall vor
als ich probleme mit meinem konto hatte weil die sparkasse meinen dispo gekürzt hat habe ich kurzerhand meinen lohn auf ein anderes konto überweisen lassen.
das heißt mein arbeitgeber hat wissentlich 6 monate lang meinen lohn auf das konto eines freundes überwiesen.
meine frage ist...
hat mein arbeitgeber jetzt konsequenzen zu fürchten fals das raus kommt
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arbeitgeber
Nein. Du hast dafür ja den Auftrag erteilt.
Solange keine Verpflichtung existiert (beispielsweise eine Pfändung) bist alleine du dafür verantwortlich, deine Schulden in den Griff zu bekommen.
Erst wenn eine Lohnpfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) vorliegt, ist der Arbeitgeber daran gebunden und haftet auch als Drittschuldner, wenn das Geld irgendwoanders hin überwiesen wird oder dir vollständig ausgehändigt wird.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Du kannst Dein Gehalt dahin überweisen lassen wo und an wen Du willst.
Das gilt auch dann, wenn Dein Konto gepfändet ist.
Wenn Dein Arbeitseinkommen gepfändet ist, kann Dein Arbeitgeber auch das Dir zustehende Gehalt dahin überweisen wohin Du willst.
Er muss allerdings die Pfändung beachten und den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abführen. Der Rest ist Dir und geht dahin wohin Du es haben willst.
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Das gilt auch dann, wenn Dein Konto gepfändet ist.
Das ist so nicht richtig und bitte solche Vorschläge nicht mehr unterbreiten.
Wenn Kontopfändungen existieren, macht man sich bei dem Versuch, Gelder umzuleiten ggf. strafbar (Gläubigerbegünstigung usw.).
Das ist der feine Unterschied, ob man "nur" Schulden hat oder ob man wirklich am Rande der Zahlungsunfähigkeit steht bzw. schon Pfändungen laufen.
Ein normaler Dispo-Kredit hat aber A) noch nichts mit Pfändungen zu tun und B) bedeutet das nicht automatisch eine drohende Zahlungsunfähigkeit.
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Wenn Dein Arbeitseinkommen gepfändet ist, kann Dein Arbeitgeber auch das Dir zustehende Gehalt dahin überweisen wohin Du willst.
Das ist (bis auf die obige Einschränkung) allerdings richtig.
Berechtigte Forderung und berechtigte Schulden auszusetzen ist nie eine sonderlich gute Idee. Zum einen wegen der Folgekosten, die man immer verursacht, zum zweiten wegen der zusätzlichen Maßnahmen (eidesstattliche Versicherung, Pfändung ins übrige Vermögen) und vor allem, weil man hinterher meist wie ein Bummerang das um die Ohren kriegt, wenn doch alles den Bach runtergeht.
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Das ist so nicht richtig und bitte solche Vorschläge nicht mehr unterbreiten.
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Wenn Du hier Deine Meinung kundtust, ist das in Ordnung. Aber wenn Du die richtige (!) Aussage eines anderen Users als falsch bezeichnest, solltest Du schon wissen, von was Du schreibst.
Wenn ein Schuldner eine Forderung hat, dann kann er die in bar annehmen oder seinem Schuldner sagen, wo hin und an wen der die zahlen soll. Eine Schuld erlöscht durch die Leistung an den Gläubiger (§ 362 BGB
). Teilt der Gläubiger (also in diesem Fall der Anrbeitnehmer) dem Schuldner (also seinem Arbeitgeber) ein Girokonto mit, hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Erfüllungswirkung. Also muss der Arbeitgeber das AE auf das Konto zahlen, das der Arbeitnehmer ihm mitteilt. Somit ist der Arbeitgeber raus aus der Sache.
Anders, wie gesagt, wenn er aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Zahlung an einen Dritten verpflichtet ist. Das ist z.B. bei einer Pfändung (des Arbeitseinkommens) oder Abtretung der Fall, soweit das Arbeitseinkommen pfändbar ist (§ 400 BGB
).
Wenn Du schon falsche Behauptungen aufstellst, solltest Du sie auch begründen und ggfs. belegen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Du anderen wiedersprichst.
Da es aber keine Begründung für Deine Behauptungen gibt, solltest Du etwas vorsichtiger mit Deinen gegenteiligen Behauptungen sein.
Das Konto des Schuldners ist gepfändet. Das betrifft das Geld, das auf das Konto als Guthaben kommt. Kommt kein Geld auf das Konto, ist nichts da, was gepfändet werden kann. WEitere Verpflichtungen des Schuldners/Kontoinhabers alles Geld was er zu bekommen hat auf dieses Konto überweisen zu lassen gibt es nicht!!!
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herb, bitte nachschlagen:
STGB, genauer: §283c, §283, §288
Beispielsweise §288 StGB
:
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§ 288
Vereiteln der Zwangsvollstreckung.
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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Bei einer Pfämndung darf man eben nicht einfach so das geld permanent auf die Seite schaffen und wenn man in der Insolvenz landet erst recht nicht mehr.
Darüber hinaus: Solche Aktionen sind stets der Grund, warum einem die Restschuldbefreiung verweigert wird.
Ansonsten kommt es auch drauf an, ob bereits eine EV abgegeben wurde. Aber ein pauschales "Du kannst einfach geld beiseite schaffen, da passiert nichts" zu empfehlen ohne irgendeine Einschränkung, wie du es geschrieben hast. Sgar mit dem expliziten "Auch wenn das Konto gepfändet ist" ist einfach grundverkehrt. Man sollte da schon auf einige Feinheiten hinweisen.
Die Frage des Autors war, ob dem Arbeitbeger etwas droht. Das ist explizit zu verneinen, da dieser erst dann im Spiel ist, wenn es eine Gehaltspfändung gibt bzw. eine gleichrangige Verpflichtung, Gelder an Gläubiger herauszugeben. Allerdings sollte hier der Schuldner selbst vorsichtig sein.
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-- Editiert mepeisen am 19.12.2012 09:20
Wieso vereitelt er eine Zwangsvollstreckung wenn er sein AE auf ein anderes Konto überweisen lässt. Unter der Vereiteltung einer Zwangsvollstreckung verstehe ich aber etwas anderes. Die Überweisung auf das Konto eines Dritten ist nicht unüblich.
Von Insolvenz konnte ich in dem Beitrag jedoch nichts lesen. Es ging noch nicht mal um ein gepfändetes Konto, sondern nur um den gekündigten Dispo.
Außerdem könnte der Gläubiger, wenn es einen gibt, ja auch das AE pfänden.
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-- Editiert herb53 am 19.12.2012 09:50
Ich bin verwirrt. herb, du hast doch damit angefangen. Ich zitiere dich mal:
quote:<hr size=1 noshade>Du kannst Dein Gehalt dahin überweisen lassen wo und an wen Du willst.
Das gilt auch dann, wenn Dein Konto gepfändet ist. <hr size=1 noshade>
Wieso sagst du nun, dass deine Ausführungen ja gar nichts damit zu tun haben, dass gepfändet würde, weil das beim TE nicht der Fall ist?
quote:<hr size=1 noshade>Unter der Vereiteltung einer Zwangsvollstreckung verstehe ich aber etwas anderes <hr size=1 noshade>
Wieso wäre der Fall, dass bei einer Pfändung das Geld woanders hin überwiesen wird, etwas anderes? Es gibt hier zumindest schon einmal in der Nachbarschaft einen Anwalt, der durchaus den §288 StGB berührt sieht: http://www.frag-einen-anwalt.de/Konto-fuer-andere-Person-welche-Konsequenzen-__f205050.html
Alles, was ich sagen will, dein Eingangspost kann und muss man verstehen, dass es in jedem Fall OK ist, das geld "beiseite zu schaffen" bzw, auf das Konto eines Dritten. Das ist es jedoch keinesfalls. Mehr nicht.
Wo die Grenzen liegen, darüber kann man diskutieren, Urteile suchen, Anwälte befragen.
Im Zweifel tut sich der Schuldner mit so Aktionen nie einen Gefallen (Folgekosten, Ärger, Eskalation der Gläubiger etc.) und alleine schon deswegen sollte man sowas eh nicht empfehlen. Ich hoffe, wir sind uns da wenigstens einig.
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Die Antworten vieler Anwälte hier zum Thema Pfändung sind oft eher zum Heulen als alles andere.
Wenn sich dieser Typ Gedanken darüber gemacht hätte und gewusst hätte, wovon er schreibt, hätte er einen solchen Unsinn nicht verfassen dürfen.
Allenfalls die Bank könnte einen Verstoß gegen die AGB`s sehen und ihm das Konto kündigen. Aber warum, die sind doch froh, wenn Geld auf ein Konto kommt, dass sie nicht verzinsen müssen.
Was zu der Frage die Steuerhinterziehung zu suchen hat, erschließt sich mir nicht, weil es um bereits versteuertes Arbeitseinkommen geht, das auf das Konto kommt. So zumindest in dem Fall, um den es dort ging.
Abgesehen davon, dass auch das Gehalt bei dem Arbeitgeber bereits gepfändet ist, handelt es sich um unpfändbares Einkommen, zu dem sich die Frage der Vollstreckungsvereitelung überhaupt nicht stellen kann.
Der Schuldner trägt sogar noch ein zusätzliches Risiko, weil der Anspruch gegen den Kontoverleiher gepfändet werden kann (s. hierzu die nachfolgende BGH-Entscheidung)
Würde es tatsächlich strafrechtlich relevant sein, das Konto einem Dritten dazu zu leihen, damit dieser sein Arbeitseinkommen oder irgend welche Sozialgeldleistungen auf dieses Konto überweisen lassen kann, dann frage ich mich, warum der BGH das in seiner Entscheidung vom 04.07.2007 - VII ZB 15/07
- nicht gewürdigt hat.
In der Entscheidung ging es um Pfändungsschutz für Überweisungen von Sozialgeldleistungen auf das Konto eines Dritten. Der Anspruch des Schuldners gegen den Dritten wurde gepfändet und der Schuldner beantragte dazu Pfändungsschutz, weil die Pfändung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde (§ 765a ZPO
).
Wenn ich mich hinsichtlich des (nicht) gepfändeten Kontos etwas unglücklich ausgedrückt habe, tut mir das leid. Trotzdem bin ich der Meinung, dass es zulässig ist, das Geld auf ein Fremdkonto überweisen zu lassen.
Da das aber alles hier nicht der Fall ist, sollten wir die Diskussion dazu auch beenden, weil es den TE mehr verwirrt als Klärung bringt.
Also weder der Arbeitgeber noch der Arbeitmehmer haben in diesem Fall etwas zu befürchten und nur das interessiert den TE.
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ok, anscheinend bist du der einzige, der beim Thema Pfändungen den Durchblick hat. Würdest du dem Autor auch Brief und Siegel geben, dass er gar nichts zu befürchten hat bzw. würdest du jedem versprechen, der nun deinem Rat folgt, bei Pfändungen einfach Geld umzuleiten, dass es nie Konsequenzen gibt?
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kontoeroeffnung-__f88277.html
http://www.iww.de/ve/archiv/schuldnerstrategien-durchkreuzen-vollstreckungsvereitelung-das-muessen-sie-wissen-f32652
quote:<hr size=1 noshade>Was zu der Frage die Steuerhinterziehung zu suchen hat, erschließt sich mir nicht, weil es um bereits versteuertes Arbeitseinkommen geht, das auf das Konto kommt. So zumindest in dem Fall, um den es dort ging. <hr size=1 noshade>
Du liest nicht richtig. Im vorliegenden Fall steht folgender unscheinbarer Nebensatz:
quote:<hr size=1 noshade>z.B. für die Zeit, wo keine Gehaltspfändung erfolgt ist, Gläubiger aber Ansprüche hatten <hr size=1 noshade>
Es gibt Gläubiger, es gibt Pfändungen und dementsprechend kann man darin nunmahl den Versuch der Vereitelung sehen. Nichts anderes hat der Anwalt geantwortet. Er hat nur gesagt, es ist denkbar, mehr nicht. Und das ist es in der Tat.
Was bitte hat das mit Steuerhinterziehung zu tun?
quote:<hr size=1 noshade>Abgesehen davon, dass auch das Gehalt bei dem Arbeitgeber bereits gepfändet ist, handelt es sich um unpfändbares Einkommen, zu dem sich die Frage der Vollstreckungsvereitelung überhaupt nicht stellen kann. <hr size=1 noshade>
Das ist schlichtweg falsch. Bereits gepfändetes Gehalt schützt nicht vor einer anschließenden Kontopfändung. Preisfrage: Was bietet §850k ZPO für Möglichkeiten, wann eine Kontopfändung nicht möglich ist? Lösung: Wenn ein Gericht nach dem Antrag des Schuldners die Pfändungsfreigrenze anhebt. Was passiert, wenn dennoch einmal mehr Geld auf dem Konto übrig bleibt, weil man gespart hat? Richtig: Es wird dennoch gepfändet, weil sich das P-Konto auf den Betrag bezieht und nicht darauf, ob die eingehenden Beträge schonmal gepfändet wurden oder nicht.
Stell dir folgendes vor: Der Schuldner verdient 3000€ netto. Keine Unterhaltspflicht. Pfändbar sind also 1379,78€. Er hat keine sonstigen Mietkosten oder dergleichen, weil er bei Verwandten kostenlos wohnen darf. Lassen wir die sonstigen Lebenshaltungskosten bei 400€ liegen, weil er sparsam ist. Damit spart er netto monatlich fast 3000€-1379,78€-400€ = 1220,20€ an, hat in einem Jahr also einen vierstelligen Betrag angespart. Dieser Betrag wird in ein neues Auto investiert. Wieso sollte man dies dann plötzlich nicht pfänden dürfen?
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-- Editiert mepeisen am 19.12.2012 17:45
Hast du Langeweile, anders kann ich Deine Beiträge hier nicht verstehen.
1. Der TE hat nichts von gepfändetem Konto geschrieben (obwohl ich darauf eingegangen bin, weil ich mich durch Deine Antworten habe irritieren lassen). Also warum musst Du Probleme in einen Beitrag reintragen, die da nicht hingehören und den TE nur auf falsche Gedanken bringen.
2. Wenn ein AN nur unpfändbares AE erhält, weil der Gläubiger bereits das AE gepfändet hat, kann er damit tun was er will. Wenn das unpfändbare AE den Einflussbereich des AG verlässt, hat es seinen Charakter als AE verloren und wenn es auf einem Konto liegt, ist es Kontoguthaben.
3. Für Kontoguthaben gelten besondere Schutzvorschriften, unbestritten. Lässt der AN sein unpfändbares AE auf das Konto eines Dritten überweisen, ist es weder als AE noch als Kontoguthaben geschützt oder schützbar. Der AN hat dann gegen den Kontoentleiher einen Anspruch auf Auszahlung. Für diesen Anspruch gilt § 850k ZPO
nicht, weil der Drittschuldner nicht die Bank ist.
4. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall ein Pfändungsschutz gewährt werden kann, weil die Vollstreckung für den Schuldner eine besondere Härte darstellt.
Aus welchem Rechtsverhältnis heraus der AN verpflichtet ist, sein AE auf eine besonderes Konto (ggfs. ein gepfändetes Konto) überweisen lassen muss, hast Du bisher noch nicht erläutert.
Ich habe nicht behauptet, dass man gepfändetes Geld nicht wieder pfänden darf? Woraus liest Du das denn? Ich habe nur gesagt, dass es unpfändbar ist und der AN damit machen kann was er will. Das heißt doch nicht, dass es nicht auf einem Konto gepfändet werden darf oder dass der GV das Geld nicht im Wege eine Taschenpfändung pfänden darf.
Ich weiß nicht wie Du darauf kommst, was Du im letzten Absatz geschrieben hast. Ich habe doch nicht behauptet, dass man angespartes Geld oder Dinge, die man mit dem angesparten Geld angeschafft hat, nicht pfänden darf.
Insgesamt habe ich den Eindruck, dass Deine Kenntnisse in Bezug auf Zwangsvollstreckung sehr eingeschränkt sind und deswegen verabschiede ich mich aus dieser Diskussion, zumal die Frage des TE schon mehrmals erschöpfend beantwortet ist.
Ach ja, noch was zu der von Dir geforderten Garantie, dass meine Aussagen gerichtsfest sein sollen. Stelle diese Frage doch mal die Anwälten, die hier so schreiben. Dann erhältst Du sicher die Antwort:
"Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand."
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Ich habe vor der Fehlinterpretation deines Beitrags gewarnt und damit ist gut. Wer deinem Rat folgt, der sollte sich bewusst sein, dass du Unrecht haben könntest.
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Aus welchem Rechtsverhältnis heraus der AN verpflichtet ist, sein AE auf eine besonderes Konto (ggfs. ein gepfändetes Konto) überweisen lassen muss, hast Du bisher noch nicht erläutert.
Ganz einfache Geschichte: Nur in einem P-Konto ist das Einkommen wirksam geschützt vor weiteren Pfändungen. Und das unter den für das P-Konto geltenden Regeln. Weitere Schutzmechanismen gibt es nicht und weitere Schutzmechanismen sind auch nicht notwendig. Einen Anspruch, dass das umgeleitete Restgehalt nicht gepfändet werden kann, gibt es nicht. Wer will, dass es nicht gepfändet wird, der muss es auf ein P-Konto auszahlen lassen.
Der vorliegende Fall war nur deswegen so, weil die gute Frau kein eigenes Einkommen hatte. Soziaklleistungen regeln den Mindest-Lebensstandard. Sie liegen deutlich unter den Pfändungsfreigrenzen und sind auch nicht geeignet Sparguthaben anzuhäufen.
Normal gute Verdiener liegen mit ihrem nicht pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens meist bereits über den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen des P-Kontos. Genau das wollte ich mit meinem obigen Beispiel zeigen, was du dir anscheinend nicht mal angeguckt hast.
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Ich habe nicht behauptet, dass man gepfändetes Geld nicht wieder pfänden darf?
Wieso schreibst du dann jenes?
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Abgesehen davon, dass auch das Gehalt bei dem Arbeitgeber bereits gepfändet ist, handelt es sich um unpfändbares Einkommen, zu dem sich die Frage der Vollstreckungsvereitelung überhaupt nicht stellen kann.
Wenn es weiter pfändbar ist, stellt sich automatisch auch die Frage nach der Vollstreckungsvereitelung, wenn man es umleitet um so die Regeln des P-Kontos zum umgehen in der Annahme, dass ja niemand auf das Geld dann pfänden dürfe...
Ich weiss nicht, wo du deine Überzeugung hernimmst, dass du das mit den Pfändungen durchblickt hast. Du formulierst hier widersprüchliche Sätze, die man grob falsch verstehen kann und wunderst dich dann anschließend. Ich habe es schon zweimal im bekanntenkreis erlebt, wie jemand zu einer Strafe verurteilt wurde, weil er genau so eine Aktion gemacht hat. In einem Fall ein Ehepaar, wo der Lohn auf das Konto des Ehepartners überwiesen wurde um Pfändungen zu umgehen im zweiten Fall hat ein etwas weiterer Verwandter ein Konto eröffnet und der Lohn wurde gesplittet in einen Teil auf das P-Konto, einen Teil auf das Konto des Verwandten. Beide male dachten sie ähnlich: Ist doch schon gepfändet, also darf ich tun, was ich will.
Dennoch wurden sie wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt. Zwar waren die Strafen nicht so heftig, weils auch um keine großen Beträge ging. Dennoch: gelder umzuleiten und Leuten zu empfehlen, das zu tun, ist ein Bärendienst.
Ich bin damit auch raus aus dem Thema. Warnung ist plaziert. Dass du hier ratschläge gibst, die einfach falsch sind oder völlig falsch verstanden werden können/müssen, wurde deutlich gemacht.
Wo die Grenzen liegen, ob man damit durchkommt oder nicht, das kommt auf den Einzelfall an. Ich persönlich sehe es sowieso recht einfach: So ein Risiko würde ich niemals eingehen wollen.
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-- Editiert mepeisen am 20.12.2012 09:08
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