aussergerichtliche Einigung - "stummer Verzicht"?

31. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
vader
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 40x hilfreich)
aussergerichtliche Einigung - "stummer Verzicht"?

Hallo!

Nahmen wir an, es geht um einen aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Fast 60% aller Gläubiger haben sich nicht fristgerecht gemeldet - auch auf mehrfache Aufforderung nicht um ihre Ansprüche geltend zu machen, und einige haben auf die Forderung verzichtet.

Die restlichen Gläubiger haben sich mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

Was ist aber nun, wenn diejenigen, die sich nun einfach nicht gemeldet haben, nach Jahren plötzlich auftauchen und doch ihr Geld haben wollen?
(in den Schreiben wurden sie darauf hingewiesen, dass ein Versäumnis als Verzicht gewertet wird, insgesamt haben diese Gläubiger drei Fristen verstreichen lassen ohne einen Muchs). Kann man sich da irgendwie absichern?

Danke^^

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1347x hilfreich)

Schweigen ist keine Zustimmung. Sofern ein Gläubiger sich nicht meldet ist dies als Ablehnung zu werten.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16228x hilfreich)

Man kann sich in solchen Fällen nur per Gericht behelfen und dort feststellen lassen, ob eine Einigung vorliegt oder nicht.

Wenn die schweigenden Gläubiger nur einen sehr geringen Teil der Forderungen repräsentieren hat man damit ggf. auch Chancen.

-- Editiert mepeisen am 01.11.2012 13:42

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#3
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Guten Morgen,

ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan muss immer von allen Gläubigern abgenickt werden. Schert da auch nur ein einziger Gläubiger aus und sagt "nein" oder meldet sich einfach überhaupt nicht, ist der ASV gescheitert. Das Scheitern ist Voraussetzung für einen förmlichen Insolvenzantrag bei Gericht. Dieses hat vor der Eröffnung zu prüfen, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch sinnvoll ist - beispielsweise, weil die überwiegende Zahl der Gläubiger (sowohl in Köpfen als auch in Summen) dem ASV zugestimmt hätte. In einem solchen Fall kann und wird das Gericht die Ablehnung/Nichtmeldung dieser einzelnen Gläubiger durch Zustimmung ersetzen.

Daher dürfte sich Ihre Frage nunmehr von selbst erledigen, weil ein außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern nicht zustande kam, weil eben nicht alle Gläubiger zugestimmt haben.

quote:<hr size=1 noshade>Kann man sich da irgendwie absichern? <hr size=1 noshade>


Jep. Sich eine Bescheinigung über den gescheiterten ASV ausstellen lassen (von der Schuldnerberatung o.ä., die ihn durchgeführt hat) und damit zum Gericht gehen, Insolvenzantrag stellen. Im Insolvenzantrag bzw. einer seiner Anlagen gibt es irgendwo ein Kästchen, dort kann man ankreuzen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren aussichtsreich erscheint.

Das Gericht wird dann einen neuen Versuch unternehmen. Die Gläubiger haben exakt einen Monat Zeit, auf den neuerlichen Einigungsversuch Stellung zu nehmen. Hier im GSV ist es aber etwas anders als im ASV: Ein Nichtmelden seitens eines Gläubigers wertet das Gericht als dessen Zustimmung, § 307 Abs. 2 InsO . Stimmt mehr als die Hälfte aller Gläubiger dem GSV zu und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger ebenfalls mehr als 50% aller Ansprüche, so kann das Gericht die Weigerungen einzelner Gläubiger durch Zustimmung ersetzen, sofern sie dadurch nicht schlechter gestellt würden als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, § 309 InsO .

Machen die Gläubiger, die dem ASV schon zugestimmt hatten, im GSV allerdings einen Rückzieher, dann scheitert ggf. auch der GSV. Wenn dem so ist, wird antragsgemäß das Insolvenzverfahren eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken oder wenn der Schuldner die Stundung dieser Kosten beantragt und dem Antrag entsprochen wird.

Bei Fragen fragen.

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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#4
 Von 
vader
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 40x hilfreich)

Nein es geht um die Fristen die sie hatten, um ihre Forderung anzumelden. Manche haben ihre Forderung einfach nicht angemeldet.

Der Anwalt ist indes ja schon viel weiter und hat eine Einigung mit den Gläubigern erzielt die sich mit der Forderung gemeldet hatten. Daher geht jetzt quasi in 2 Wochen schon die Zahlung los. (Es wird nicht als gescheitert betrachtet)

Ich frage mich nun was mit denen ist, die ihre Forderung trotz mehrfacher Aufforderung nicht angemeldet haben und (weil sie ja einen Titel haben) in 20 Jahren auf einmal "aufwachen" und meinen sie könnten ja jetzt mal pfänden oder so!?

Danke^^

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Anwalt ist indes ja schon viel weiter und hat eine Einigung mit den Gläubigern erzielt die sich mit der Forderung gemeldet hatten. Daher geht jetzt quasi in 2 Wochen schon die Zahlung los. (Es wird nicht als gescheitert betrachtet) <hr size=1 noshade>


Sorry, aber dann hat Ihr Anwalt nicht wirklich Ahnung von der Materie! Die Regelung, dass das Ausbleiben der Rückmeldung auch nur eines einzigen Gläubigers zwangsläufig zum Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs führt, wurde nicht umsonst eingeführt, um genau das von Ihnen beschriebene Szenario zu verhindern. Wenn der ASV jetzt tatsächlich so anläuft wie Sie sagen, und da sind Gläubiger nicht berücksichtigt, obwohl sie angeschrieben wurden und sich trotzdem nicht gemeldet haben, dann sind die doch nicht von dem Vergleich umfasst. Darin liegt ja das Wesen eines Vergleichs, dass zwei Parteien aufeinander zugehen und nicht, dass eine Partei der anderen die Bedingungen eines Schuldenerlasses aufoktroyiert...

Wenn also wirklich in zwei Wochen die Zahlungen anlaufen, dann werden die Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben, nichts davon bekommen, weil sie nicht Parteien dieses Vergleichs sind. Demnach dürften sie mit den vorhandenen Vollstreckungstiteln fröhlich vollstrecken - und das nicht erst in 10 oder 20 Jahren, sondern IMHO sofort! Denn ein ASV ist kein Insolvenzverfahren, welches den Schuldner vor Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger schützt...

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

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