darf Bank Girokontonutzung verwehren?

26. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)
darf Bank Girokontonutzung verwehren?


Hallo zusammen,

darf eine Bank die Nutzung eines neu eröffneten Girokontos bis zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter vereiteln

und welche gesetzliche Grundlage hätte diese Handlungsweise wenn es eine gibt?

Gruß

Jürgen



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das hat auch mal wieder etwas damit zu tun, was alles Insolvenzmasse ist. Da Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens eines Girokontos pfändbar sind, wenn es sich nicht um ein P-Konto handelt, sind diese Ansprüche eingentlich Insolvenzmasse. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Girokonto erst nach der Insolvenzeröffnung eröffnet wurde, da gem. § 35 Abs. 1 InsO auch der sog. Neuerwerb (= jedwedes (pfändbare) Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erwirbt) in die Insolvenzmasse fällt.

Die Bank will sich daher vor doppelter Inanspruchnahme sichern und verlangt daher die Freigabe des IV.

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#2
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Eidechse,

das war auch der Anlass für meine Frage nach der Definition der Insolvenzmasse.

ich verstehe da was nicht:

1. das P-Konto schützt meines derzeitigen Wissensstandes doch nur vor Pfändungen des über den Pfändungsfreibetrag hinaus gehenden Betrages im Falle eines Pfändungsbeschlusses, hat also gar nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun!

2. wir reden von einem leeren Konto:
nichts drauf,
kann auch keine Insolvenzmasse sein!

3. wenn nicht pfändbar:
dann sowieso keine Insolvenzmasse sondern Existenzminimum!

4. der Unterschied zwischen dem was die Bank will und dem was sie überhaupt tun darf ist halt gerade die Frage, schließlich bin ich der Kunde der Bank und nicht deren Spielball mit dem sie tun und lassen kann wie ihr beliebt!

Gruß

Jürgen



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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

quote:
2. wir reden von einem leeren Konto:
nichts drauf, kann auch keine Insolvenzmasse sein!

1. Wenn nichts drauf ist, kannst du es ja auch nicht nutzen. Dann ist es egal, was die Bank macht.
2. Wenn etwas drauf kommt, ist es Insolvenzmasse und dann bedarf es der Freigabe.
3. Das Konto selbst zählt wohl bereits zur Insolvenzmasse, egal ob mit 0,00 EUR oder 100 EUR.



quote:
schließlich bin ich der Kunde der Bank

Was ergibt sich denn aus sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank zu dem Sachverhalt?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@jkanuff

quote:<hr size=1 noshade>1. das P-Konto schützt meines derzeitigen Wissensstandes doch nur vor Pfändungen des über den Pfändungsfreibetrag hinaus gehenden Betrages <hr size=1 noshade>


Entweder haben Sie versehentlich hier eine falsche Formulierung reingebracht oder Sie haben die Funktionsweise des P-Kontos gar nicht verstanden.

Vereinfacht ausgedrückt: Das P-Konto gewährt dem Schuldner im Prinzip monatliche einen vor Kontopfändungen geschützten Betrag, über den er frei verfügen kann. Der Geldeingang, der im Monat über diesem "Freibetrag" liegt, unterliegt hingegen der Pfändung.

So wie sie es dargestellt hatten, soll das P-Konto genau den über den "Freibetrag" hinausgehenden Teil schützen. Das ist gerade nicht so.

quote:<hr size=1 noshade>im Falle eines Pfändungsbeschlusses, hat also gar nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun <hr size=1 noshade>


Und noch mal der Hinweis auf § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO . Was nicht pfändbar ist, ist auch keine Insolvenzmasse. Es ist also sehr wohl von Bedeutung, ob ein P-Konto vorliegt, denn der "Freibetrag" des P-Kontos ist nicht pfändbar und stellt somit keine Insolvenzmasse dar.

quote:<hr size=1 noshade>2. wir reden von einem leeren Konto:
nichts drauf,
kann auch keine Insolvenzmasse sein! <hr size=1 noshade>


Haben Sie denn die Absicht es leer zu lassen? Sorry, das wäre aber wenig glaubwürdig und völliger Unsinn. Man eröffnet doch kein Girokonto, um gar keinen Zahlungsverkehr dort abzuwickeln. Wenn es leer ist, dann kann es auch nicht genutzt werden.

Ist das Konto nicht vom IV freigegeben und auch kein P-Konto, dann wird jeder Zahlungseingang und der damit einhergehende Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank automatisch Insolvenzmasse und müsste an den IV ausgekehrt werden.

quote:<hr size=1 noshade>3. wenn nicht pfändbar:
dann sowieso keine Insolvenzmasse sondern Existenzminimum! <hr size=1 noshade>


Die Aussage, wenn nicht pfändbar ist es keine Insolvenzmasse trifft zu. Der weitere Schluss, dann ist es Existenzminium, halte ich für zu weit. (Da ich ihre Argumentationen aus anderen Threats kenne, befürchte ich nämlich, dass bei Bejahung Ihrer These gleich hinterherkommt, dass man doch dann per se nicht an den Pfändungsfreibetrag aus der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ran darf, weil es sich doch um das Existenzminimum handelt.)

quote:<hr size=1 noshade>4. der Unterschied zwischen dem was die Bank will und dem was sie überhaupt tun darf ist halt gerade die Frage, schließlich bin ich der Kunde der Bank und nicht deren Spielball mit dem sie tun und lassen kann wie ihr beliebt! <hr size=1 noshade>


Die Bank kann mit Sicherheit nicht tun und lassen, was ihr beliebt. Sie muss sich wie jeder andere auch an die Gesetze halten. Tut sie dies nicht, kann man sich dagegen notfalls gerichtlich wehren. Aber bei Ihrer Schilderung verhält sich die Bank gerade gemäß der Gesetze. Wie bereits schon gesagt: Geht auf einem Girokonto, das kein P-Konto ist und nicht vom IV freigegeben wurde, im Laufe des Insolvenzverfahrens ein Zahlungseingang ein, dann ist dieser an den IV auszukehren.

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#5
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Eidechse,

bez. Punkt 1 haben sie selbstverständlich Recht,
das habe ich irrtümlich falsch dargestellt obwohl ich gerade das Gegenteil ausdrücken wollte.

wo steht denn das der "Freibetrag" des P-Kontos keine Insolvenzmasse ist,
das P-Konto wurde doch von den Banken eingeführt um ihre Haftungsrisiken los zu werden und das hat absolut nicht mit dem Insolvenzverfahren zu tun.

wo steht das mit der Freigabeerfordernis durch den Insolvenzverwalter?

wo steht das mit der automatischen Konvertierung eines beliebigen Guthabens auf einem Girokonto zu Insolvenzmasse?

ich halte das in Bezug auf die sachlische Frage,
was denn nun zur Insolvenzmasse gehört und was nicht
für völlig unlogisch!

Das P-Konto wurde für vorgenannte, völlig andere Zwecke erfunden!

"Die Aussage, wenn nicht pfändbar ist es keine Insolvenzmasse trifft zu."

dann ist aber die Aussage, das alles grundsätzlich Insolvenzmasse ist,
grundsätzlich falsch und führt bei mir zur der vorhandenen Konfussion weil ich gewöhnt bin logisch zu denken
und sich beides logisch und sachlich ausschließt!

wo steht das mit der Auskehrung an den Insolvenzverwalter?

Gruß

Jürgen





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