gerichtlicher Vergleich

19. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
glatzkopf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)
gerichtlicher Vergleich

Ich befinde mich seit 16 monaten in einem gerichtlichen Vergleich. Ich habe angeboten sämtliches pfändbares Einkommen abzugeben. In dem Schuldenbereinigungsplan steht das ich von etwaigen Urlaubsgeld die hälfte abgeben muss. Nun meine Frage. Ich arbeite auf dem Bau als Gipser. Wir bekommen allso unser Urlaubsgeld als Lohnzahlung ausbezahlt. Das heisst das wir kein 13 Monatseinkommen als Urlaubsgeld haben sondern wenn ich 3 Wochen Urlaub mache bekomme ich die 3 Wochen meinen Stundenlohn weiter bezahlt wie wenn ich gearbeitet hätte. Zusätzlich bekomme ich für die 3 Wochen Urlaub noch 25 % zusätzliches Urlaubsgeld. Darf ich jetzt von dem gesamten Urlaubsgeld die Hälfte behalten oder nur von den zusätzlichen 25 %. Kann mir da jemand helfen

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
bitte noch mal nachlesen, ob das tatsächlich so im Schuldenbereinigungsplan steht! Denn würde es sich um eine Pfändung nach der Lohnpfändungstabelle richten, wäre das Urlaubsgeld gar nicht Pfänbar! Die Mehrarbeitsvergütung zu 50%. "Auslösen" gat nicht. Weihnachgeld ist unpfändbar bis zur Hälte des durchschn. Monatseinkommen höchstens jedoch 500,-€!

Sollte die Vereinbarung aber dahingehend richtig sein, so wäre es die Hälfte aus dem 25%igen Zuschlag! Nicht aus dem Betrag der Lohnfortzahlung!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
glatzkopf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)

habe nochmal nachgelesen. Steht nur drinn das wenn man eine Erbschaft macht man die hälfte abgeben muss. Im Schuldenbereinigungsplan steht der Zahlbetrag ergibt sich aus 1. dem jeweils pfändbaren Teil des Einkommens gemäß §§850c ff. ZPO und 2 . den ergänzenden Regelungen in Anlage 7 B. In der Anlage B steht nur das bei einer Veränderung des Lohns eine Anpassung laut Pfändungstabelle vorzunehmen ist und das bei einer Erbschaft die Hälfte des Erbes zu bezahlen ist. Auch steht drinn das bei wegfall der Unterhaltspflicht der Betrag laut Pfändungstabelle anzuheben ist. Sonst nix. Was heisst das jetzt für mich? Das das Urlaubsgeld nicht pfändbar ist? Die Lohnfortzahlung während des Urlaubs oder nur die 25% Zuschlag?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Es wird nur auf die Pfändungsvorschriften zum Lohn verwiesen. Das zusätzliche Urlaubsgeld (25 %) ist nicht pfändbar. Der Lohn für die Urlaubszeit (=Urlaubsentgelt) nach den normalen Grundsätzen, spirch Pfändungstabelle.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.150 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen