jährl. Nebenkosten-Guthaben an Inso-Verwalter!

19. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)
jährl. Nebenkosten-Guthaben an Inso-Verwalter!

hallo allerseits,
wieder einmal eine etwas spezielle Frage von mir, habe im Netz gesucht, was das Zeug hält,leider bisher immer noch nichts - bis auf alles mögliche und unmögliche - gefunden!
Aber nicht das, was ich suche!
Bei einer Privatinso erhält doch der Inso - Verwalter - meistens ein RA - das Guthaben der jährlichen Nebenkostenabrechnung, welches im Normalfalle, also ohne Inso, auf das konto der jeweiligen Familie vom Vermieter überwiesen würde.
Jetzt meine Frage!
Wielange (in Jahren) ab der Eröffnung des Inso-Verfahrens, steht dem Inso-Verwalter dieses Guthaben zu?
Die Familie ist im vierten Jahr, also bereits in der Wohlverhaltensphase, demzufolge erhielt der Verwalter nachweislich bereits schon 4x das von mir genannte Guthaben gutgeschrieben.
Wielange geht das noch so, womöglich noch bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode, dann wären das die ganzen sieben Jahre lang?
Wie gesagt, dazu habe ich absolut nichts gefunden! Nett wäre es evtl., wenn man es möglichst noch nachlesen könnte!
Das hätte ich bitte gern mal gewusst!
Bedanke mich für eure Antworten,
MfG, P.




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"Es kann sich nichts ändern, wenn man zum Ändern nicht bereit ist!"




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130082 Beiträge, 41476x hilfreich)

quote:
Wielange geht das noch so, womöglich noch bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode, dann wären das die ganzen sieben Jahre lang?

Ja natürlich noch bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode.

Mengenrabatt gibt es nicht.

Alles, was über den nicht pfändbaren Betrag hinausgeht, muss zur Tilgung der Schulden verwendet werden. Ebenso der Rest vom nicht pfändbaren Betrag, der aktuell nicht zum Leben gebraucht wird.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 19.10.2009 21:18

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

@Harry_van_Sell,

quote:
Ja natürlich noch bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode.
Mengenrabatt gibt es nicht.

quote:
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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Sehr schade, ich dachte, Sie wüssten es, leider ist es nur Ihre persönliche Meinung!
Im Übrigen bin ich auch dieser Meinung, leider weiß ich es nicht genau und zum Nachlesen findet man auch nichts!
Nichtsdestotrotz danke ich Ihnen sehr!
MfG, P.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1645 Beiträge, 995x hilfreich)

In der Wohlverhaltensperiode- nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens- stehen dem Treuhänder nur noch Beträge aus der zu Anfang des Verfahrens abgegeben Abtretungserklärung zu. Die Abtretung erfasst lediglich pfändbare Lohnanteile.
Darüber hinaus ist der Schuldner verpflichtet, die Hälfte des Wertes einer in der Wohlverhaltensperiode gemachten Erbschaft an den Treuhänder herauszugeben.
Hinsichtlich Nebenkosten, die während des Insolvenzverfahrens "angespart" wurden, aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode zurückgezahlt werden, kann Nachtragsverteilung angeordnet werden.
Mit anderen Worten: Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen stehen dem Schuldner zu, wenn die Nebenkostenvorauszahlungen in der Wohlverhaltensperiode getätigt wurden.

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130082 Beiträge, 41476x hilfreich)

@Peter-N.
Die Beiträge stellen deshalb ausschließlich meine persönliche Meinung dar, um eine verbotene Rechtsberatung zu vermeiden.
Die freie Meinungäußerung und die Interpretation von Sachverhalten ist jedoch erlaubt... ;)


Deshalb hier meine freie Meinungäußerung und Interpretation des Sachverhalts:

Insolvenzordnung
§ 35 InsO - Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen fallen somit der Insolvenzmasse zu.

Die ständige gängige Rechtsprechung der Insolvenzgerichte lehnte Pfändungsschutz für Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen auch ab.

Der § 850f ZPO ist nicht auf eine Nebenkostenrückzahlung anwendbar. Er ist auf Arbeitseinkommen beschränkt und erstreckt sich in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB I h auch auf laufende Sozialleistungen.


Ändern wird sich das ganze erst nächstes Jahr.
Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes wird voraussichtlich Mitte 2010 das sogenannte „P-Konto“ zur Verfügung stehen. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt.
Das „P-Konto“ wird nur auf Antrag eingerichtet, ein bestehendes Konto kann in ein „P-Konto“ umgewandelt werden.


Insofern muss ich meine Aussage revidieren:
- wenn das „P-Konto“ kommt
- wenn man sich eines einrichten lässt
- wenn die BK-Abrechnung erst nach Einrichtung des „P-Konto“ kommt
- und wenn der Vermieter das Guthaben nicht direkt an den Inso-Verwalter überweist
dann eventuell nächste Jahr schon nicht mehr, es sei denn der Pfändungsfreibetrag wird überschritten.




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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

Dank @salkavalka,
Dank @Harry_van_Sell,
da hab' ich doch tatsächlich noch sehr Wissenswertes aus @Harry herausgekitzelt, das ist doch mal was, was mich zufriedenstellt, Sie haben sich sehr viel Mühe gegeben, herzlichen Dank!
Auch @salkavalka, freundlichsten Dank, allerdings sehe ich hier vergleichsweise zu @Harry's Posting kleinere Widersprüche, die aber keinesfalls Ihre Mühe schmälern sollen!
Für beide Beiträge bedanke ich mich!
MfG, P.

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#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1645 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn Sie während der Wohlverhaltensperiode, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren schon abgeschlossen ist (und insofern gehen Harrys Hinweise in die Leere), Freude daran haben, Ihre Schulden zu tilgen, auch wenn Sie es nicht müssen- da werde ich Sie gewiss nicht dran hindern.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

@salkavalka,

quote:
...Freude daran haben, Ihre Schulden zu tilgen, auch wenn Sie es nicht müssen- da werde ich Sie gewiss nicht dran hindern.

Das habe ich doch gemeint mit "kleinen Widersprüchen" zu Harry's Beitrag.
"Nicht Müssen" ist gut, die WBG überweist den Nebenkosten - Guthabenbetrag von sich aus dem Inso Verwalter, ohne dass die Familie davon etwas mitbekommt, den könnte man ja wohl schlecht fragen, wie es sich denn nun tatsächlich verhält!
Im Netz ist davon nichts genaues zu finden, jedenfalls kann man davon explizit (genau diese Fragestellung) nichts finden!
Kein Mensch hat etwas zu verschenken bzw. abzugeben, schon gar nicht, wenn man es nicht muss!
Vielen Dank!
MfG, P.

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#8
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 169x hilfreich)

Während der Privatinsolvenz ist nur das Arbeitseinkommen pfändbar.
Unpfändbar sind z.B. Rückzahlungen für Strom, Betriebs- und Nebenkosten u.v.a.m.
Der Schuldner sollte den genannten Sachverhalt unter Beifügung schriftlicher Belege gegenüber dem Insolvenzgericht mit der Bitte um Prüfung schriftlich übersenden.
Es gibt immer wieder Insolvenzverwalter, die Gelder pfänden, die unpfändbar sind.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

quote:
Während der Privatinsolvenz ist nur das Arbeitseinkommen pfändbar.


Sonst nix ?
Ist Erbschaft nicht 50% abzuliefern ? Und was noch ?


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"28c7h49T"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

quote:
Es gibt immer wieder Insolvenzverwalter, die Gelder pfänden, die unpfändbar sind.



Und es gibt auch immer wieder Forenteilnehmer, die nachdem schon mehrfach auf das Richtige in einem Thread hingewiesen wurde, was falsches Schreiben, nämich dieses hier:

quote:
Während der Privatinsolvenz ist nur das Arbeitseinkommen pfändbar.



Mal ganz abgesehen davon, dass landläufig der Begriff der Privatinsolvenz einfach das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person umschreibt - und zwar das ganze - wäre diese Aussage selbst dann nicht richtig, wenn Spreeperle damit lediglich die Wohlverhaltensphase, also den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, den ich persönlich immer noch lieber mit Restschuldbefreiungsphase benenne, um auch sämtliche Missverständnisse auszuräumen, gemeint hätte. Denn auch in der WVP muss der Schuldner Geld aus Erbschaften zu 50 % abführen.

Läuft das Insolvenzverfahren sogar noch, dann ist sogar alles mögliche Pfändbar. So z.B. auch der Bausparvertrag oder der Lottogewinn.

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