Hallo zusammen,
wo steht eigentlich welche Angaben ein Insolvenzeröffnungsbeschluss enthalten muss?
Gruß
Jürgen
welche Angaben muss Eröffnungsbeschluß haben?
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Hallo Eidechse,
den § habe ich auch schon gesehen.
aus den dort aufgezählten Angaben geht aber nicht hervor ob ein Regel- oder Verbracherinsolvenzverfahren eröffnet wird.
Gruß
Jürgen
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Darüber gibt das Aktenzeichen Auskunft:
IN - Regelinsolvenzverfahren
IK - Verbraucher- oder sonstiges Kleininsolvenzverfahren
Im Übrigen wird es auch an der Bezeichnung der "verwaltetenden Person" deutlich:
Insolvenzverwalter - Regelinsolvenzverfahren
Treuhänder - Verbraucher- oder sonstiges Kleininsolvenzverfahren
Hallo Eidechse,
sind sie da sicher?
ich habe ein Aktenzeichen mit IN in der Bezeichnung,
es wurden mir aber bewusst auf Anweisung des Richters die Formulare für ein Verbraucherinsolvenzverfahren zugesendet!
Gruß
Jürgen
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quote:
sind sie da sicher?
Ja, siehe z.B. § 15a Aktenordnung NRW.
quote:
es wurden mir aber bewusst auf Anweisung des Richters die Formulare für ein Verbraucherinsolvenzverfahren zugesendet!
Sind es wirklich die Formulare fürs Verbraucherinsolvenzverfahren? Dann müssten diese auch eine Anlage 2 "Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs" enthalten. Das wäre bei einem Fremdantrag schlicht Schwachsinn.
Könnte es sich nicht evtl. doch um die Formulare bzgl. der Restschuldbefreiung handeln?
Hallo Eidechse,
ist das eventuell in Hessen anders?
Ich dachte Restschuldberfreiung gibt es sowieso nur im Verbraucherinsolvenzverfahren,
habe ich das bisher immer falsch verstanden?
dDe von mir in den Akten gefundene Verfügung des Richters besagt:
"Verfügung:
1) Schreiben (S1) an
a) Schuldner (Privatanschrift) - gegen ZU -mit
aal Fragebogen IK-V _011JlP (natürliche Person)
bb) Antragsdurchschrift V
cc) Merkblatt Verbraucherinsolvenz"
der Fragebogen den Titel:
"Fragebogen zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei natürlichen Personen (IK-V 011 nP)
AZ:"
Eine Anlage 2 "Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs" ist nicht enthalten,
wohl aber ein
Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung.
Mit diesen Unterlagen konnte ich damals überhaupt nichts anfangen und da ich nicht Pleite bin war ich sowieso davon ausgegangen dass das Verfahren kurzfristig sowieso wieder beendet wird.
Gruß
Jürgen
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quote:
ist das eventuell in Hessen anders?
Nein, siehe Aktenordnung ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
quote:
Ich dachte Restschuldberfreiung gibt es sowieso nur im Verbraucherinsolvenzverfahren,
habe ich das bisher immer falsch verstanden?
Ihr Halbwissen ist offensichtlich sowieso häufig Ihr Problem bzw. steht Ihnen im Weg. Restschuldbefreiung gibt es nicht bloß, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegt. Erforderlich ist nur, dass es sich um eine natürliche (lebende) Person handelt und ein Eigenantrag gestellt wird.
Warum in der gerichtlichen Verfügung "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" aufgeführt ist, weiß ich auch nicht. Insbesondere weil ein solches Merkblatt auch nicht übersendet wurde. Vielleicht ist es der interne Sprachgebrauch für "Markblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung". Die Verfügung muss ja eigentlich nur die ausführende Geschäftsstelle verstehen.
Hallo Eidechse,
als Privatmann bin ich automatisch Halbwissender,
wenn überhaupt.
ich habe auch nie etwas anderes behauptet als das ich Opfer eines Missbrauches des Insolvenrechtes bin und kein Guru !!!
Gruß
Jürgen
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Hallo Eidechse,
das Aktenzeichen mit der "IN" wurde schon am ersten Tag vergeben.
Wer hätte es wann ändern müssen
und was hat dies für einem Einfluss auf das Verfahren wenn auch auch aus dem Eröffnungsbeschluß nichts dazu zu finden ist?
Gruß
Jürgen
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quote:
das Aktenzeichen mit der "IN" wurde schon am ersten Tag vergeben.
Ich gehe davon aus, dass mit dem 1. Tag der Tag der Insolvenzantragstellung gemeint ist. Bei Fremdanträgen dürfte wohl fast regelmäßig zunächst mal von einem IN Verfahren ausgegeangen werden. Das ist ja auch das Verfahren, das regelmäßig vorliegt. Verbracher- und Kleininsolvenzverfahren sind besondere Verfahren und damit Ausnahmen von der Regel.
quote:
Wer hätte es wann ändern müssen
Eine Änderung wäre ja nur dann notwendig gewesen, wenn in Ihrem Fall die Voraussetzungen für ein Verbraucher-/Kleininsolvenzverfahren erfüllt wären. In einem anderen Thread wurde Ihnen ja bereits erklärt, wie sich beurteilt ob ein IN- oder IK-Verfahren vorliegt. Sorry, ich habe jetzt nicht mehr so ganz vor Augen, ob Sie irengendwann in ihrem Leben mal selbständig waren, sollte dies aber so gewesen sein, dann habe ich anhand Ihrer bisherigen Schilderungen in den anderen Threads so meine Bedenken, ob man bei Ihnen von überschaubaren Vermögensverhältnissen sprechen kann.
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