1 Euro - Sofort-Kauf - Irrtum

26. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
as5791
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
1 Euro - Sofort-Kauf - Irrtum

Angenommen folgender Fall tritt ein.

Bei eBay wird von einem Gewerbetreibenden ein Artikel im Sofort-Kaufen-Format für 1,00 Euro angeboten.

Dieser Artikel wird ersteigert und der Verkäufer verlangt die Zahlung von 300,- Euro.

Der Käufer informiert den Verkäufer darüber, dass der Artikel für 1,- Euro zzgl. Versand erworben wurde und man auch nur diesen Preis dafür zahlen wird.

In der Folge stellt der Verkäufer den 1,- Euro Verkauf als Irrtum dar und verlangt weiterhin die Zahlung von 300,- Euro wenn der Käufer die Ware haben möchte.

In den AGBs des Verkäufers ist ein beiderseitiger Rücktritt bei Irrtum enthalten.

Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus? Kann der Käufer auf Lieferung zu 1,- Euro bestehen? Oder hat der Verkäufer die Möglichkeit einfach zurück zu treten?

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Der VK kann nach §119 BGB wegen Irrtums den Vertrag anfechten. Er muß den Irrtum aber im Zweifelsfall nachweisen. Zudem ist er schadensersatzpflichtig, was aber in der Regel nur eine Aufwandsentschädigung bedeutet, also vernachläßigt werden kann.

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#2
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Sind nicht viele Angaben von dir gemacht worden, aber so wie du das schilderst, denke ich ist Anfechtung des KV wegen Irrtum schon OK. WEnn man davon ausgeht, das der Artikel einen Wert von 300 euro hat, ist 1 Euro sofort-kauf schon ein Irrtum.

DAs einzige was mich pers etwas stört ist dieser Satz:


****Dieser Artikel wird ersteigert und der Verkäufer verlangt die Zahlung von 300,- Euro.***

Hat der VK vll Angaben gemacht, das der Artikel für 300 Eur zu haben ist und um Kosten zu sparen hat er es für 1 Eur eingestellt?!
Der Link zur Aukt , wenn vorhanden, wäre vll hilfreich....


-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#3
 Von 
as5791
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

der Link zur Auktion:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=230011763169&ru=http%3A%2F%2Fsearch.ebay.de%3A80%2Fws%2Fsearch%2FSaleSearch%3Fsofocus%3Dbs%26satitle%3D230011763169%2B%26sacat%3D-1%2526catref%253DC5%26fbd%3D1%26amp%253Bsspagename%3Dh%253Ah%253Aadvsearch%253ADE%26from%3DR6%26nojspr%3Dy%26fscl%3D1%26pfid%3D0%26fswc%3D1%26few%3D%26saprclo%3D%26saprchi%3D%26fss%3D0%26saslop%3D1%26sasl%3D%26fls%3D4%2526floc%253D1%26sargn%3D-1%2526saslc%253D0%26salic%3D77%26saatc%3D77%26sadis%3D200%26fpos%3D%26fsct%3D%26sacur%3D0%26sacqyop%3Dge%26sacqy%3D%26ga10244%3D10425%26saslt%3D2%26ftrt%3D1%26ftrv%3D1%26sabdlo%3D%26sabdhi%3D%26saaff%3Dafdefault%26afan%3D%26afmp%3D%26fsop%3D1%2526fsoo%253D1%26fcl%3D3%26frpp%3D50%26fvi%3D1

Nach Beendigung des Kaufs über eBay kam zunächst eine Bestätigungsmail zur Transaktion.

Dann wurde die Zahlung abgewickelt, bei der nochmals der Kaufbetrag von 22,- Euro (für 2 Artikel mit je 10 Euro Versandkosten) bestätigt wurde. Danach kam eine eMail des Verkäufers in dem verlangt wurde, dass der Kaufbetrag von 591,90 Euro auf ein Konto eines anderen Dritten Unternehmens zu überweisen.

Danach wurde durch den Käufer erstmals reklamiert, dass der Kaufbetrag nicht 591,90 Euro beträgt sondern 22,- Euro.

Es folgte eine Mail durch den Verkäufer indem er sagte, dass es sich um einen Irrtum handelt und das Handy ja nicht mit Vertrag erworben wurde (davon war in dem Verkaufstext ja auch keine Rede). Wenn die beiden Geräte ausgeliefert werden sollen, dann sollten halt 591,90 Euro überwiesen werden.

Weiter ist vielleicht hilfreich anzumerken, dass in diesem Sofort-Kauf insgesamt 3 Geräte angeboten wurden. 1 war bereits verkauft, die anderen beiden wurden dann im Rahmen dieses Streitigen Falls erworben. Kurz darauf hat der Verkäufer erneut eine Auktion mit den gleichen Geräten, und wieder für 1 Euro gestartet, die jedoch dann einige Zeit später von Seiten des Verkäufers beendet wurde.

Ich frage mich, ob eine Anfechtung wegen Irrtums in diesem Fall möglich ist. Denn:

1. Sämtliche Transaktionsbestätigungen wiesen den Kaufbetrag von 1,- Euro aus.

2. Nach dem Ende dieser Auktion wurde vom Verkäufer eine erneute gestartet, mit exakt identischem Inhalt, also müsste er gleich zweimal dem gleichen Irrtum verfallen sein.

3. Fordert er zunächst zur Zahlung von 591,90 Euro auf ohne zu erwähnen, dass es da zu einem Fehler gekommen sei . Von einem Irrtum ist erst dann die Rede als der Betrag von 591,90 Euro erstmalig reklamiert wird.

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#4
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Tja, so sieht die sache dann rechtlich doch etwas anders aus. Ein Irrtum muß unverzüglich erklärt werden. Um deine Ansprüche durchzusetzen, müßtest du dir wohl doch eine Anwalt nehmen und möglicherweise klagen.

Bist du dazu nicht bereit, dann vergiß die ganze Sache und fertig!

Und ich sehe gerade, daß die Sache nicht Wasserdicht ist, denn der Irrtum wird doch offensichtlich: Im Angebotstext steht ja überdeutlich ein anderer Preis. Somit würde es einem Rolette-Spiel gleichen zu klagen, befürchte ich.

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#5
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

2. Nach dem Ende dieser Auktion wurde vom Verkäufer eine erneute gestartet, mit exakt identischem Inhalt, also müsste er gleich zweimal dem gleichen Irrtum verfallen sein.

Das ist nicht gesagt,wenn er ein Programm für seine Auktionen verwendet...
Davon wurden auch gleich 2 verkauft.

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=126129&item=230011787894

Ich würde auch sagen,das lohnt sich nicht hier zu kämpfen.

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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#6
 Von 
as5791
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun auch von einer zweiten Seite die Info erhalten, dass es dem Verkäufer an dem sachlich begründeten Irrtum mangelt, der zudem auch unverzüglich hätte von ihm erklärt werden müssen, was so nicht erfolgt ist.

Nun einen Anwalt werde ich wohl diesbezgl. in meine weitere Vorgehensweise einbeziehen.

Weitere Meinungen sind mir sehr willkommen.

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#7
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Ich denke mal, da er ja einen Preis von 285,- angibt, sollte das Handy auch für diesen Betrag verkauft werden-solange Vorrat reicht- um Ebay Prov und Einstell Gebühren zu sparen... damit wäre das lt. Ebay AGBs nicht erlaubt und zweitens kann er da keinen Irrtum mehr erklären, oder seh ich das falsch?!

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#8
 Von 
sven_d
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 38x hilfreich)

Ich vermute mal schon dass das Handy mit Vertrag verkauft werden sollte, es wäre allerdings mehr als traurig wenn ein Richter in diesem Fall einen Irrtum nicht gelten lassen würde. Möchte wirklich den sehen der ernsthaft glaubt er bekommt ein neues Top Handy für 1,- € ohne jeglichen Vertrag ode4r sonstiges. Dass der Verkäufer damit die ebay Gebühren umgehen wollte erscheint an Hand des Bewertungsprofiles wohl eher unwahrscheinlich.

Wenn ich es richtig gelesen habe hat der Verkäufer doch gleich nach der Reklamation gesagt dass es ein Irrtum war. Man sollte evtl. bedenken dass eine Vielzahl der Mails automatisch versendet werden, und da kann es schon mal dauern bis man es mitbekommt dass da was falsch läuft.

Hier geht es aber doch nicht darum Recht zu bekommen sondern einen Fehler eines anderen hemmungslos auzunutzen. Manchmal sollte man vielleicht etwas toleranter sein und auch anderen mal Fehler zugestehen, es sei denn man ist selber völlig fehlerfrei....

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

@sven_d

uneingeschränkte Zustimmung!


Viele Grüße, Michael

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#10
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
sven_d
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 38x hilfreich)

@Frischling

Inzwischen hast du ja auch bei frag einen Anwalt nachgefragt was dir immerhin noch mal 20,- € wert war. Die Antwort wäre dort sicher interessanter wenn du den ganzen Vorfall geschildert hättest, z.B. wurde (vermutlich) wieder neu eingestellt für 1,- und kurz darauf wieder beendet, oder dass im Angebotstext unübersehbar ein anderer Text Preis stand usw. Wenn man diese Fakten bei der Frage weglässt kann sich auch der beste Anwalt kein konkretes Bild machen ob es wegen Irrtum anfechtbar ist, und da ist es schade um die 20,- €.

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#12
 Von 
as5791
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine Ahnung wie Du darauf kommst, dass ich bei frag einen Anwalt die gleiche Frage gestellt haben sollte.

Das ist definitiv nicht der Fall und 20,- Euro hab ich auch nicht dafür bezahlt. Aber ich war ja auch nicht der einzige Käufer der diesen Kauf abgeschlossen hat.

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#13
 Von 
as5791
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es hat zwischenzeitlich eine "Begutachtung" der Sachlage durch einen RA für Wettbewerbsrecht und Handelsrecht mit Schwerpunkt Internetrecht, gegeben. Seinerseits ist er der Meinung, dass der Rechtsweg, Aufgrund mehrerer Umstände in diesem Fall, sehr gute Aussichten auf Erfolg hat. Einer dieser Punkte ist z. B. dass der Verkäufer in einer manuell erstellten eMail zur Zahlung aufgefordert hat. Der Irrtum wurde erst im weiteren Verlauf der Korrespondenz vorgeschoben. Entsprechende Präzedenzurteile gibt es wohl genau zu diesem Sachverhalt bereits in denen Pro Käufer entschieden wurde. Eine positive Zusage durch die Rechtsschutzversicherung war innerhalb von 2 Stunden da. So kann das ganze jetzt seinen Lauf nehmen. Der RA freut sich über einen neuen Fall und mir kann es "egal" sein was dabei heraus kommt. Schaun mer mal.

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