120€ Sofortkaufen, Händler nach 4 Tagen -> Irrtum

7. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
SteffenM
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)
120€ Sofortkaufen, Händler nach 4 Tagen -> Irrtum

Servus zusammen.

Es geht mal wieder um das leidige Thema eBay. Ich bin gerade dabei meine beiden PCs aufzurüsten, als ich bei eBay nen super Angebot finde. Der Prozessor den ich möchte für nur 119,95Euro (statt üblichen 190Euro).
Ich habe gleich einen gekauft, um Sekunden später festzustellen, dass das Teil auch mit Kühler verfügbar ist (normal ebenfalls 190Euro)
Ich dachte geil! Schnell kaufen bevor alle weg sind. Habe also nochmal zwei gekauft, den ersten Sekunden später storniert und beide gleich mit Paypal gezahlt. (03.03. 15:30)
Die Stornierungsbestätigung für den ersten Artikel kam auch am selben Abend des Kaufes noch. (03.03. 19:15)
Am 04.03. 15:40Uhr kam dann eine weitere eMail, dass ich doch bitte die Kaufabwicklung zu folgendem (stornierten) Artikel abschließen solle, sodass meine Bestellung schnellstmöglich versendet werden kann.
Ich habe sofort darauf geantwortet und darauf hingewiesen, dass der Artikel bereits am gestrigen Abend erfolgreich storniert wurde.
Zwei Tage später, am 06.03. fragte ich nach, ob meine Artikel schon verschickt seien, da ich noch keine weiteren Informationen bekommen habe.
Jetzt bekomme ich heute am 07.03. 16:01Uhr eine eMail von der Rechtsabteilung des Shops mit folgendem Inhalt:
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Sehr geehrter eBayNickName,
Sie haben bei uns folgenden Artikel „Intel Core i5 4670K 4x 3.40GHz So.1150 TRAY" zum Kaufpreis von 119.95 Euro bestellt. Leider gab es einen Fehler bei der Datenübertragung. Wir erklären die Irrtumsanfechtung der von uns abgegebenen Erklärungen und höchstvorsorglich die Loslösung von dem Vertrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.
Schon am Preis ist ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Irrtum der Datenübertragung handeln musste. Der Irrtum war offensichtlich. Wir bitten, dieses zu entschuldigen.
Sollten Sie den gewünschten Artikel zum aktuellen Tagespreis erwerben wollen, so können Sie sich gern bei uns melden. Für Rückfragen stehen wir unter Telefon: 04421 / 91 31 090 oder per E-Mail: info@compuland-city.de zur Verfügung.
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Das betrifft mich jetzt erst einmal recht wenig, da es sich um den stornierten Artikel ohne Kühler handelt. Jetzt befürchte ich jedoch, dass ich „irgendwann innerhalb der nächsten Tage" noch so eine eMail bekomme für meine anderen beiden gekauften Prozessoren.
Ich habe mir nichts großes dabei gedacht, mich lediglich über mein Schnäppchen gefreut. Dachte es ist einfach eine Sonderaktion und die haben davon unmengen auf Lager oder soetwas.

Kann mir jemand sagen, wie ich mich verhalten soll, wenn dann die zweite eMail kommt?
Mein Geld habe ich auch noch nicht zurück bekommen.

Viele Grüße & danke

PS: hier der Link zur Auktion bei eBay
Als ich gekauft habe stand halt 119,95Euro da.

Hier der Preisvergleich zum Artikel: Hier der Preisvergleich zum Artikel (189Euro bei Amazon versandkostenfrei)

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-- Editiert von Moderator am 09.03.2014 18:12

-- Thema wurde verschoben am 09.03.2014 18:12

Problem bei eBay und Co?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SteffenM
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

hmm na Prima. Das heißt ich darf jetzt auf ein Paket mit einem sinnlosen Brief darin warten?

EDV-Fehler hin oder her, hätte da nicht schon längst angefochten sein müssen? Ich habe mit ein wenig googlen gelesen, dass 'unverzüglich' bei Internetgeschäften eben nicht 7-14 Tage sind, sondern eher maximal 48h nach Kauf.

siehe hier im Jura Forum

MacGuffin 15.02.2013, 15:47

Zitat:
"Unverzüglich" sind max. 2 Wochen (mit Ausnahmen) speziell bei ebay allerdings wegen der Besonderheiten des Onlinehandels deutlich weniger:

4 Tage = unverzüglich: OLG Hamm (Urteil vom 12.01.2004 - 13 U 165/03 )
2 Tage = Unverzüglich: AG Stollberg, 30.03.2006 - 3 C 535/05
Anfechtung noch am Kauftag: AG Lahr, 21.12.2004 - 5 C 245/04

http://www.juraforum.de/forum/kaufrecht-leasingrecht/1079991-b2

Danke für die Antwort!
Gruß

-- Editiert modderxp am 08.03.2014 08:23

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>EDV-Fehler hin oder her, hätte da nicht schon längst angefochten sein müssen? Ich habe mit ein wenig googlen gelesen, dass 'unverzüglich' bei Internetgeschäften eben nicht 7-14 Tage sind, sondern eher maximal 48h nach Kauf. <hr size=1 noshade>



So schematisch kann man das nicht sehen. Die Frist ist in jedem Einzel-Fall anders. Das o.g. OLG Hamm hat es auf den Punkt gebracht:

Fristgemäß bedeutet unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis von dem Anfechtungsgrund. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine angemessene Überlegungsfrist zu; dabei gilt als Obergrenze eine Frist von zwei Wochen Die Beklagte hat die Anfechtungserklärung am 03.05.2002, also vier Tage nach der Annahmeerklärung vom 29.04.2002 abgegeben. Da es sich bei dem Internethandel um ein Massengeschäft handelt, ist es zwanglos vorstellbar, dass die Beklagte die falsche Preisangabe erst im Rahmen einer Überprüfung einige Tage nach ihrer e-mail-Erklärung vom 29.04.2002 bemerkt hat. Dementsprechend hat die Beklagte dann unverzüglich reagiert.

Erst mal ist hier ja noch offen, ob der Händler tatsächlich nicht liefert.

"Unverzüglich" anfechten muss er erst, wenn er den Fehler/den Irrtum bemerkt, er hat dabei selbstverständlich eine Prüfpflicht. Erst ab da muss "unverzüglich" angefochten werden. Erst nach sage und schreibe 10 Jahren ist die Anfechtung definitiv ausgeschlossen, § 121 II BGB .

Ob die Messlatte im konkreten Fall gerissen wurde liegt dann ggf. allein im richterlichen Ermessen.

Mit dem Händler stimmt etwas nicht, aber auch die Lieferfristen sind oft lang. Erst mal bei ebay/pp einen Fall eröffnen, dann wird man sehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Leider gab es einen Fehler bei der Datenübertragung. <hr size=1 noshade>


Da der Verkäufer keinerlei Angaben macht, wie es zu dem angezeigten ( und bestätigten ) Preis von 119.95€ gekommen sein soll, läßt sich nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtungsrecht nach § 120 BGB vorliegen:

"Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann ... angefochten werden."

Dem obigen Urteil des OLG Hamm lagen folgende Feststellungen zugrunde:

"[ Es war vom Verkäufer erklärt worden ] zum Preis von 1,88 EUR pro Stück 99 Speichermodule zu liefern.

Zurückzuführen ist dieser Irrtum auf eine von der Beklagten zunächst nicht bemerkte Aktivierung einer falschen Funktion beim Einspielen der neuen Preislisten durch einen Dienstleister, die letztlich bewirkte, dass ein viel zu geringer Preis in die Internet-Datenbank transportiert wurde.

Einzelpreis der Speichermodule [betrug] 188,- EUR


quote:<hr size=1 noshade>Schon am Preis ist ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Irrtum der Datenübertragung handeln musste. <hr size=1 noshade>


Das ist unzutreffend: wenn eine für gewöhnlich für 190€ angebotene Ware für ca. 120 angepriesen wird, dann ist für den Käufer mitnichten der chluß zwingend, daß einem solchen Preis-Angebot ein Irrtum zugrundegelegen haben MUSS.

quote:<hr size=1 noshade>Der Irrtum war offensichtlich. <hr size=1 noshade>


Unsinn: Offensichtlich wäre vielleicht ein auf einem bei der Preiseingabe unterlaufenen "Tippffehler" beruhender Verkaufspreis von 1,89€ oder auch noch 18,90€ bei einem UVP von 189€.

Der -ohnehin unklärliche- Preis von 119€ bei einem regulären Preis von 190€ ist auf jzweifellos kein offensichtlicher Irrtum; vermutlich nicht einmal ein "richtiger" Irrum.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SteffenM
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

hey, wow.. vielen Dank für die wertvollen Tipps! Jetzt habe ich ja erst einmal etwas was ich der Rechtsabteilung vom Verkäufer entgegnen kann. Ich werde euch auf dem laufenden halten wie es weiter geht.

@RK
genau das war auch meine Sicht: OFFENSICHTLICHER Irrtum? Nicht gegeben, eher ein Schnäppchen wie sie zu Hauf im Internet zu finden sind.
Danke.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SteffenM
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

so, zwei Pakete zu jeweils gefühlten 50gramm konnte ich soeben von der Post abholen.

Habe erst einmal bei eBay einen Fall eröffnet.

Könnte ich eigentlich die "Pakete" zurückschicken und mir die Rücksendekosten erstatten lassen? liegen ja nur die Briefe drin.

Mein Geld habe ich im übrigen auch noch nicht zurück bekommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SteffenM
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

hm na Prima. Ich habe bei eBay angegeben, dass ich den Artikel geliefert bekommen möchte, der Verkäufer hat einfach mein Geld zurückgebucht und der Fall wurde automatisch geschlossen.

Rechtsgültigkeit von Kaufverträgen sind eBay wohl ein Fremdwort.

kann mir jemand sagen, was meine nächsten rechtlichen Schritte sein könnten? Ich brauche die Ware nicht wirklich zu dem Preis, da ersteigere ich mir die Dinger einfach noch einmal. Finde es nur unglaublich dreist von dem Shop!

Die hätten mir doch einfach am Tag des Kaufes sagen können sorry und das nicht künstlich eine Woche herauszögern müssen.

-- Editiert modderxp am 11.03.2014 10:50

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
kann mir jemand sagen, was meine nächsten rechtlichen Schritte sein könnten?


Unklar, die grauen/roten Bewertungen häufen sich, alles Käufe am 03.03., alle 119,95, unterschiedlichste Artikel.

Der Versand der leeren Schachteln ist bizarr, wohl um das Einfrieren des PP-accounts zu verhindern.

Der Verkäufer wird wohl hier eingeladen, mal sehen ob und wie er sich rührt:

http://community.ebay.de/t5/Bieten-und-Kaufen-Allgemein/quot-Invitatio-ad-offerendum-quot/td-p/1954517/page/3

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1x Hilfreiche Antwort

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