Abgemahnt bei Ebay

21. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
dumka
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Abgemahnt bei Ebay

Hallo,

Es geht um folgendes: ich habe Haarfibers eines bekannten Herstellers bei Ebay verkauft – eingekauft in der USA.

Jetzt habe ich einen Schreiben von RA bekommen, in dem steht, dass sein Mandant ein Testkauf gemacht habe und hat festgestellt, dass die Ware unecht ist und ich aufgefordert werde 900 Euro RA-Kosten zu zahlen.

Ich habe den RA angeschrieben und habe dann folgende Antwort von Ihm bekommen:


wir nehmen Bezug auf Ihre Email vom 16.01.2019.

Wie wir in unserer Abmahnung ausgeführt haben, ist unsere Mandantin ihrerseits Vertreiberin von XXXXXX in Deutschland. Sie werden auch bei genauer Lektüre unserer Abmahnung feststellen, dass der Anspruch unserer Mandantin nicht auf das Markenrecht, sondern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt ist. Insoweit stehen unserer Mandantin eigene Ansprüche gegen Sie zu.

Wir hatten Ihnen ferner mitgeteilt, dass das Original-Produkt nicht in einer Plaktikschrumpfummantelung vom Hersteller angeboten wird. Dies werden vielmehr nur billige China-Kopien.

Auf eine vorsätzlichen Täuschung kommt es nicht an, für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch unserer Mandantin reicht der bloße Vertrieb von Plagiaten aus, selbst wenn Ihnen dies selbst vielleicht gar nicht bewusst gewesen ist.

Soweit Sie behaupten, XXXXXXX ausschließlich in den USA zu kaufen, halten wir dies schon deshalb für wenig glaubwürdig, da auch in den USA die Einkaufspreise des Originalproduktes deutlich über dem liegen, was Sie als Endverkaufspreis bei ebay angeboten haben. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn es sich um aus den USA stammende Originalwaren handelte (was nicht der Fall ist), dass dann die Markenrechte nicht verbraucht wären, da der Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung ausschließlich das Gebiet der Europäischen Union betrifft. Auch die Einfuhr von Originalware aus den USA wäre daher markenverletzend.

Der Vertrieb der von Ihnen angebotenen Produkte ist daher auf jeden Fall unzulässig, selbst wenn es sich (was nicht der Fall ist) um Originalware handeln würde.

Sofern uns nicht die angeforderte Unterlassungserklärung bis zum 29. Januar 2019 vorliegt, werden wir ohne weitere Ankündigung für unsere Mandantin gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Mit freundlichen Grüßen



Hier ist Ausschnitt aus UE:

Es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Produkte mit der Kennzeichnung XXXXXXX anzubieten, sofern diese nicht tatsächlich von der XXXXX im Gebiet der EU in den Verkehr gebracht wurden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verspricht Frau XXXXXXX die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5100 an XXXX


Jetzt habe ich folgende Frage: falls ich den Betrag zahle und UE unterschreibe, können auf mich noch weitere Klagen kommen?! Oder brauche ich trotzdem einen RA?! Ich werde natürlich Produkte der Marke nicht mehr verkaufen

Danke!!!






-- Editiert von dumka am 21.01.2019 16:18

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Joe_Waschl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde hier dringend zu einem Anwalt empfehlen.
Ich denke das hier noch was nachkommen wird.

Warte aber mal auf andere Meinungen, aber so wie es aussieht, wäre aufgrund der Waffengleichheit ein Anwalt sehr sehr sinnvoll!

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Die Abmahnung ist ja berechtigt. Die Kosten sind moderat. Ich würde raten hier eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die 5100€ für den Wiederholungsfall sollte man tunlichst rausstreichen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dumka
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hätte noch paar Fragen bezüglich meines Anliegens:

1. Soll ich hier UNBEDINGT einen Rechtsanwalt beauftragen??? Anwaltskosten liegen hier bei ca. 700 Euro. Kann man versuchen bei einem RA einen Festpreis auszuhandeln? Was wäre ein sinnvoller Betrag?
2. Kann ich modifizierte UE selbst erstellen (ohne die Kosten über 5000,-) und unterschrieben verschicken? Oder sollte man es über RA machen? (Abmahnkosten würde ich trotzdem zahlen müssen)
3. Kann man versuchen die Kosten runterzuhandeln oder die in Raten zu zahlen? 3 x 300 Euro?


Zitat (von Joe_Waschl):
Ich würde hier dringend zu einem Anwalt empfehlen.
Ich denke das hier noch was nachkommen wird.

Warte aber mal auf andere Meinungen, aber so wie es aussieht, wäre aufgrund der Waffengleichheit ein Anwalt sehr sehr sinnvoll!

Grüße


4. Was kann hier noch nachkommen, wenn ich alles bezahlt und UE unterschrieben habe?!

Danke für Eure Unterstützung;) LG





-- Editiert von dumka am 22.01.2019 16:05

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Joe_Waschl
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieser Satz:

Sie werden auch bei genauer Lektüre unserer Abmahnung feststellen, dass der Anspruch unserer Mandantin nicht auf das Markenrecht, sondern auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt ist. Insoweit stehen unserer Mandantin eigene Ansprüche gegen Sie zu.

Oder lese bzw. verstehe ich das falsch, wenn ja sorry....

Joe

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
1. Soll ich hier UNBEDINGT einen Rechtsanwalt beauftragen???

Ist nicht unbedingt nötig - die Sache scheint ja im Prinzip klar zu sein, und Sie haben sich ja auch schon dafür entschieden, die Abmahnung im Wesentlichen zu akzeptieren. Da bleibt nicht mehr so fürchterlich viel für einen Anwalt zu tun.

Zitat:
Kann man versuchen bei einem RA einen Festpreis auszuhandeln? Was wäre ein sinnvoller Betrag?

Kann man versuchen.
Günstige Angebote gibt es hier: https://www.123recht.de/Wettbewerbsrecht__rsc41.html
Wenn man lieber einen Anwalt vor Ort beauftragen will, kann man fragen, ob die es auch für den gleichen Preis übernehmen würden.

Zitat:
2. Kann ich modifizierte UE selbst erstellen (ohne die Kosten über 5000,-) und unterschrieben verschicken?

Kann man schon - man sollte aber genau wissen was man tut, das kann sonst nach hinten losgehen. Wenn man sich etwas damit beschäftigt, ist es aber durchaus möglich eine sinnvolle und ausreichende modifizierte UE selbst zu erstellen. Die Frage ist halt, ob Sie sich das zutrauen.

Zitat:
3. Kann man versuchen die Kosten runterzuhandeln oder die in Raten zu zahlen? 3 x 300 Euro?

Kosten runterverhandeln würde ich nur mit anwaltlicher Hilfe. Nach Ratenzahlung zu fragen schon eher. Die Info, dass Sie finanziell nicht so liquide sind, 900€ auf einmal bezahlen zu können, sollten Sie aber unbedingt unterbringen - denn das könnte der Gegenseite die Lust auf eine Klage verderben. Wenn der/die Beklagte kein Geld hat, bleibt der Kläger auf den Gerichtskosten sitzen, auch wenn der Kläger den Prozess gewinnt.

Zitat:
4. Was kann hier noch nachkommen, wenn ich alles bezahlt und UE unterschrieben habe?!

Wenn die UE ausreichend ist (was man bei einer selbst erstellten, modifizierten UE nie ganz sicher weiß) und man sich an die UE hält: nichts

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von dumka):
1. Soll ich hier UNBEDINGT einen Rechtsanwalt beauftragen???

Zitat (von dumka):
2. Kann ich modifizierte UE selbst erstellen (ohne die Kosten über 5000,-)

Kommt ganz darauf an, wie die juristischen Kenntnisse sind.
Eine UE ohne ausreichendes Vertragsstrafeversprechen kann eine direkte Klage zur Folge haben.



Zitat (von dumka):
3. Kann man versuchen die Kosten runterzuhandeln oder die in Raten zu zahlen? 3 x 300 Euro?

Kann man.
Welche stichhaltigen Argumente für das runterhandeln hätte man denn?



Zitat (von dumka):
4. Was kann hier noch nachkommen, wenn ich alles bezahlt und UE unterschrieben habe?!

Ja, kann es.
Kommt halt darauf an, was genau in der UE alles gefordert wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
dumka
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, danke für die zahlreiche und ausführliche Antworten!!!

Ich hätte noch letzte Frage:

was würde dagegen sprechen, dass ich die beigelegte UE unterschreibe. Ich habe nicht vor die Ware in irgendwelcher Form nochmals auf Ebay anzubieten. So würde ich mir auch die Rechtsanwaltkosten zu sparen

Es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Produkte mit der Kennzeichnung XXXXXXX anzubieten, sofern diese nicht tatsächlich von der XXXXX im Gebiet der EU in den Verkehr gebracht wurden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verspricht Frau XXXXXXX die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5100 an XXXX


Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dumka
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, der RA wäre mit Ratenzahlung einverstanden.... Jetzt wollte ich nur noch wissen, ob ich die UE die dabei ist unterschreiben kann....


Antwort vom RA:

unter der Voraussetzung, dass Sie uns die unterschriebene Unterlassungserklärung im Original zukommen lassen, sind wir mit der von Ihnen angebotenen Ratenzahlung einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXX
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Anhand eines Auschnittes der UE kann man nicht sagen, ob du sie unterschreiben kannst, hierfür ist der komplette Inhalt der UE notwendig.

Zusätzlich gilt das nicht nur für ebay, du darfst dieses Produkt NIE mehr verkaufen, wenn du es in den USA einkäufst.

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dumka
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ich habe jetzt noch 2 (letzte) Fragen:
1. Falls ich jetzt die geforderte Summe bezahle und UE unterschreibe, könnte später von dem gleichen RA noch etwas nachkommen?
2. Könnte man die UE in der Formulierung unterschreiben?!


Hier ist die komplette UE:

Unterlassungserklärung



XXXXXX (ICH)
verpflichtet sich gegenüber der
XXXXXX

1. es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Produkte mit der Kennzeichnung „MARKE" anzubieten, sofern diese nicht tatsächlich von der MARKE im Gebiet der EU in den Verkehr gebracht wurden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verspricht Frau (ICH) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5100 an die XXXXXX
2. XXXXXX verpflichtet sich ferner, der Firma XXXXXX die ihr durch die Einschaltung (RECHTSANWALT) entstandenen Kosten in Höhe von Eur 887 sowie die Kosten des durchgeführten Testkaufs in Höhe von Eur 29,80, mithin gesamt EUR 916,83 zu erstatten.

Stadt, den ________________

____________________________
Mein Name (Unterschrift)


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von dumka):
Falls ich jetzt die geforderte Summe bezahle und UE unterschreibe, könnte später von dem gleichen RA noch etwas nachkommen?

Ja.
Zum einen weil der ja nicht nur einen Mandanten hat. Wenn es einer der Abmahnanwälte ist, dann haben die viele derartige Mandanten. Ist man also weiterhin unternehmerisch, kann es passieren, das man beimm Fehler mit einer anderen Marke wieder von ihm hört.

Und auch wenn man da mit der jetzigen Marke einen Fehler begeht, könnte er sich noch mal melden.



Zitat (von dumka):
2. Könnte man die UE in der Formulierung unterschreiben?!

Könnte man.
Ob man es sollte, ist eine andere Frage.

Ab 5000 EUR ist das Landgericht zuständig, da herrscht Anwaltszwang, bedeutet ohne Anwalt kann man da dann gar nichts machen.

Ich würde daher überlegen, die Summe auf 4.999 EUR zu ändern. Dann gehts vors Amtsgericht da darf man sich noch selber verteidigen.


Will man ganz sicher gehen, dann ändert man nichts und hält sich von der Firma und deren Marken als Verkäufer fern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DatLicht
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von dumka):
sowie die Kosten des durchgeführten Testkaufs


Rein aus Neugierde:
Ein Konkurrent kauft testweise ein Produkt, behält es und verlangt vom Abgemahnten das Geld für seinen Kauf zurück ohne die gekaufte Ware zurück zu geben. Ernsthaft?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fliederblüte
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

der Fall ist zwar einige Zeit her, möchte dennoch antworten.

Es ging der Käuferin nicht um das Produkt, sondern sie wollte durch den Testkauf an die Adresse der Verkäuferin kommen. Das nennen die Anwälte Testkauf. Denn ohne Kauf gibt Ebay die Adresse nicht heraus. Die Käuferin möchte kein Geld wegen der Ware, diese war nur Mittel zum Zweck.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein Konkurrent kauft testweise ein Produkt, behält es und verlangt vom Abgemahnten das Geld für seinen Kauf zurück ohne die gekaufte Ware zurück zu geben. Ernsthaft?
Warum nicht? Fälschungen werden natürlich nicht zurückgegeben, sondern direkt vernichtet.

Zitat:
Es ging der Käuferin nicht um das Produkt, sondern sie wollte durch den Testkauf an die Adresse der Verkäuferin kommen.
Nein, es ging durchaus um das Produkt, es stellte sich offenbar als Fälschung heraus, und das kann man halt oft erst feststellen wenn man die Ware real hat.

Zitat:
Die Käuferin möchte kein Geld wegen der Ware, diese war nur Mittel zum Zweck.
Doch, natürlich möchte der Testkäufer sein Geld zurück.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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