Hallo liebe User,
folgendes Schreiben (gekürzt) erhielt ein bei Eb*** gewerbetreibender Bekannter von einer Anwaltskanzlei:
Unsere Mandantin mußte am 15.02.2010 feststellen,
daß Sie Motorenöl anbieten, ohne den Käufer auf Ihre Verpflichtung zur
kostenlosen Rücknahme von Altöl bis zur Menge der imEinzelfall abgegebenen
Öle hinzuweisen. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 8 AltölV.
Die AltölV ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne
von § 4 Nr. 11 UWG
, die dazu bestimmtist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln. Über die Verpflichtung, Altöl kostenfrei
zurückzunehmen, soll für eine fachgerechte Entsorgung des umweltgefährdenden
Stoffes gesorgt werden. Zudem sind die Kosten der Altölentsorgung in den
Verkaufspreisen bereits kalkuliert.
Es reicht nicht aus, daß tatsächlich die Möglichkeit
zur kostenlosen Entsorgung besteht. Wie sich aus § 8 Abs. 1 AltölV ergibt,
muß der Hinweis durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des
Verkaufes erfolgen. Dies ist bei einem Vertrieb über das Internet in
besonderer Weise erforderlich, da anderenfalls nicht gewährleistet ist, daß
die Kunden von der Möglichkeit der - kostenlosen - Entsorgung Gebrauch machen
bzw. hiervon überhaupt Kenntnis haben. Der Hinweis auf die Altölentsorgung in
dem Angebot reicht nicht aus, da insbesondere nicht der ausdrückliche Hinweis
auf die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme erfolgt.
Neben dem Unterlassungsanspruch steht unserem
Mandanten ein Anspruch auf Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz zu. Der
Auskunftsanspruch umfaßt Ihre Pflicht, über alle Angebote Auskunft zu
erteilen, die im Sinne der vorstehenden Ausführungen unlauter gewesen sind.
Nach Erteilung der Auskunft wird unser Mandant seinen Schadensersatzanspruch
beziffern, wobei dieser insbesondere darin bestehen wird, daß Sie sich einen
unlauteren Wettbewerbsvorsprung gegenüber unserem Mandanten dadurch
verschafft haben, daß dieser sich rechtmäßig verhält.
Unser Mandant wäre bereit, die bestehenden Ansprüche
auf Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz durch eine pauschale Leistung
von Ihnen Höhe von EUR 300,00 als ausreichende Abfindung anzusehen. An dieses
Angebot hält unser Mandant sich bis zum 29.02 ( Brief am 22.02. erhalten).
Was ist dem Beklagten zu raten? Sind beide Kläger und Beklagter im direkten Wettbwerb, wenn sie andere Marken an Motorenöl anbieten? (Stichwort: Substituierbarkeit)
Des Weiteren nahm ich immer an, dass Schadensersatzforderungen erst nach Zuwiderhandlung einer Unterlassungserklärung angfordert werden können?
Und hat der Beklagte sich wirklich einen Vorteil "erschlichen", wenn die Angabe über die Entsorgung nicht vollständig war? Denn als Kunde wird man den Verkäufer bevorzugen, der die Entsorgung des Altöls explizit anbietet, oder nicht? Somit ist es eher nachteilig den Hinweis nicht zu geben.
Hier mal alles in Zahlen:
Gegenstandswert: 15.000,00
€
1,8 Geschäftsgebühr §§ 13,
14, Nr. 2300 VV RVG
1.018,80 €
Zwischensumme der
Gebührenpositionen
1.018,80 €
Pauschale für Post und
Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme netto
1.038,80 €
0 % Mehrwertsteuer Nr. 7008
VV RVG
0,00 €
Gesamtbetrag
1.038,80 €
Und es soll innerhalb einer Woche überwiesen werden?
Bin für jeden Hinweis dankbar!!!
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Abmahnung Altölentsorgung Online-Auktion
24. Februar 2010
Thema abonnieren
Frage vom 24. Februar 2010 | 11:20
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 2x hilfreich)
Abmahnung Altölentsorgung Online-Auktion
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#1
Antwort vom 24. Februar 2010 | 11:34
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 264x hilfreich)
quote:
Sind beide Kläger und Beklagter im direkten Wettbwerb, wenn sie andere Marken an Motorenöl anbieten?
Selbstverständlich. Ein Markt ist ja nicht jeweils auf eine Marke begrenzt. Ansonsten könnte Mercedes fleißig gegen UWG verstoßen und sich darauf berufen, gar nicht im Wettbewerb mit Audi und BMW zu stehen.
quote:
dass Schadensersatzforderungen erst nach Zuwiderhandlung einer Unterlassungserklärung angfordert werden können
Nein, Schadensersatz kann immer gefordert werden, wenn ein Schaden eingetreten ist. Du verwechselst das mit der Vertragsstrafe, die in einer strafbewehrten UE vereinbart wird und die bei Verstoß gegen die UE fällig wird.
quote:
Somit ist es eher nachteilig den Hinweis nicht zu geben.
Es haben in der Tat Gerichte in Ausnahmefällen so geurteilt. In der Regel ist das aber genau andersherum. Wenn der Kunde nicht weiß, daß der VK Altöl (noch dazu kostenlos) zurücknehmen muß, wird er es nicht bei ihm zurückgeben und damit hat dieser einen finanziellen Vorteil gegenüber dem VK, der ordnungsgemäß über diese Pflicht belehrt.
(Genau wie bei fehlender Widerrufsbelehrung ja das Argument auch nicht hilft, das sei sogar gut für den K, weil er dann unbegrenzt widerrufen kann.)
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#2
Antwort vom 24. Februar 2010 | 11:37
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 2x hilfreich)
Vielen Dank für die Info.
Ist die Sachlage nun eindeutig oder sollte ein Anwalt konsultiert werden?
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#3
Antwort vom 24. Februar 2010 | 12:24
Von
Status: Bachelor (3905 Beiträge, 1300x hilfreich)
Wurde von Ihnen denn die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert?
Ist die Mandantin tatsächlich eine Wettbewerberin auf dem Markt?
Den Steigerungsatz auf 1,8 bei der Rechnung muss der Anwalt erläutern.
Ob ein Streitwert von 15.000,-- angemessen ist kann ich nicht beurteilen. Aus "dem Bauch heraus" halte ich eher max. 10.000,-- für angemessen (hängt aber auch vom Umsatz ab).
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