Abmahnung - Markenrechtverletzung E-bay

15. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
vivi2008
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung - Markenrechtverletzung E-bay

Ich agiere als gewerblicher Verkäufer via E-BAY und habe aktuell eine
Abmahnung einer Kanzlei wegen einen von mir angebotenen Artikel, die ich im E-BAY-Angebotstext - offenbar unerlaubterweise (darüber war ich mir nicht im Klaren) - mit dem geschützten Markenname versehen habe.
Ich halte diese Abmahnung, insbesondere den Wortlaut der
erbetenen Unterlassungserklärung für sehr problematisch, wenn nicht gar
rechtswidrig.

Davon, dass wohl in jedem Fall zumindest eine Unterlassungserklärung
abgegeben werden muss und auch Rechtsanwaltskosten erstattet werden
müssen, gehe ich natürlich aus.

Aber:
Die Fragen, die ich mir als Laie in diesem Zusammenhang stelle, sind
primär diese:
1.
Sind nicht bereits die von der Kanzlei mitgeteilten, angeblich
entstandenen Kosten in Höhe von 749 EUR, die von mir erstattet werden
sollen, deutlich zu hoch angesetzt?
Sollte nicht vielleicht - was die diese Höhe betrifft - interveniert
werden und ggf. lediglich Bereitschaft zur Zahlung eines Teilbetrages in
Höhe von.... gezeigt werden?
2.
Wie erklärt sich der unterstellte Streitwert/Gegenstandswert von
10.000 EUR?? Auf welcher Grundlage?
Es wurden ganze - ZWEI - Artikel mit unerlaubten Bezeichnung
(Umsatz zusammen 100 EUR) über die EBAY-Plattform verkauft!! Sonstige
Verkäufe ausserhalb von eBay haben nicht stattgefunden.
Auch fand keinerlei anderweitige Werbung statt, als in Form des
E-BAY-Angebotes selbst.

2.
Eine Unterlassungserklärung kann sich - selbsterklärend - m.E. ja
eindeutig nur auf die Zukunft beziehen.
Was mich in der hier beigefügten Unterlassungserklärung stutzig macht,
ist folgendes:
Unter Punkt 3 heisst es "...der XXX allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen
entstanden *_ist_* oder künftig noch entstehen wird;"
Darunter soll also bereits der angebliche Schaden fallen, der zum
Zeitpunkt der Unterlassungserklärung bereits eingetreten sein soll?
Unter Punkt 2 heisst es: "...für jeden einzelnen Fall der
Zuwiederhandlung gegen einzelne der unter Ziffer 1 aufgeführten
Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500 zu zahlen..."
Das ist m.E. wegen der Vormulierung "entstanden_* ist*_..."
selbstverständlich so zu interpretieren, dass bereits JETZT die
Vertragsstrafe von jeweils 7.500 EUR (da - zwei - verkaufte Artikel)
gezahlt werden soll, deren Höhe mir aus den genannten Gründen
abenteuerlich erscheint.

Welches weitere Vorgehen raten Sie mir?
Grüße...

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Sind nicht bereits die von der Kanzlei mitgeteilten, angeblich
entstandenen Kosten in Höhe von 749 EUR, die von mir erstattet werden
sollen, deutlich zu hoch angesetzt?


Das dürften die gesetzlichen Gebühren für einen Streitwert von 10,000 EUR sein.

quote:
Wie erklärt sich der unterstellte Streitwert/Gegenstandswert von
10.000 EUR?


In der Rechtsprechung haben sich für Abmahnungen im Bereich Markenrecht Streitwerte zwischen 5,000 und 50,000 EUR herausgeprägt, je nach Schwere.
Für eine gewerbliche (!) Rechtsverletzung liegst du also noch ziemlich gut mit dem Streitwert.

Das hat auch nichts mit der Anzahl oder dem Umsatz deiner Rechtsverletzungen zu tun, sondern mit dem Unterlassungsinteresse, das wesentlich höher ist als dein Umsatz im Einzelfall.

Eine Streitwertreduzierung kann man zwar versuchen, ist allerdings bei gewerblichem Handeln wohl aussichtslos.

quote:
selbstverständlich so zu interpretieren, dass bereits JETZT die
Vertragsstrafe von jeweils 7.500 EUR (da - zwei - verkaufte Artikel)
gezahlt werden soll


Nein. Das "entstanden ist" bezieht sich auf den konkreten Schaden, nicht auf die Vertragsstrafe. Die wird "nur" für Verstöße gegen die UE fällig.

Da es sich bei dir aber um einen gewerblichen Fall handelt, würde ich dazu raten, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und ggfs. eine umformulierte UE abzugeben (etwa eine ohne konkretes Vertragsstrafeversprechen, vgl. "Hamburger Brauch" ).


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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

quote:
offenbar unerlaubterweise (darüber war ich mir nicht im Klaren) - mit dem geschützten Markenname versehen habe.

Das sollte manm als erstes geprüft werden.

Wenn ich einen Mercedes Benz verkaufe, darf ich auch im bestimmten Rahmen 'Mercedes Benz' im Angbot schreiben.

War die Nutzung nicht rechtswidrig, entfiele auch der Grund für die Abmahnung.


Da eine Unterlassungserklärung bis zu 30 Jahren Wirkung hat, wäre durch einen Fachanwalt zu prüfen
- war die Abmanhung berechtigt
- ist die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst (z.B. Höhe der Vertragsstrafe, Prüfungsklausel der Vertragsstrafe, etc.)





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