Hi,
Besteht die Möglichkeit der Abmahnung aufgrund „Wettbewerbsverstosses" für einen bereits beendeten Artikel bei Ebay?
Sachlage:
Abmahnung eines RA.
Grundlage: seit 2 Tagen beendetes Angebot (wurde z.b 6x verkauft ist aber nicht mehr erhältlich, also nicht aktiv. Sichtbar nur unter beendeten Angeboten bei eBay).
In diesem beendeten Angebot sind 3 Sachverhalte falsch/fehlerhaft gewesen. Beendete Angebote sind demnach nicht mehr aktiv, dh. ein potentieller Käufer, könnte sie ja nicht mehr aktiv kaufen. Dennoch wird auf dessen Grundlage abgemahnt, streitwert 20000 eur.
Wäre die Abmahnung in dem Fall zulässig oder von vornherein nichtig, aufgrund der Tatsache das es bereits beendet ist?
Bei Fotos ist klar, das die verschwinden müssen falls es so ein Verstoß ist. Bei fehlenden Informationen aber auch?
Danke und Gruß
Michi
Abmahnung für bereits beendete Angebote
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
ZitatWäre die Abmahnung in dem Fall zulässig :
Klar, die Widerholungsgefahr ist ja nicht gebannt.
Ein Mausklick und das Angebot ist wieder eingestellt.
Oder bei einem neuen Angebot macht man die gleichen Fehler dank Copy-Paste.
Dieser Artikel wird nicht mehr verkauft, und die anderen Artikel sind bereits abgeändert und aktiv. Immer noch rechtens?
Du stellst ein Angebot ein, merkst das es einen Fehler hat, löscht es, stellst es neu ein. Kann das abgemahnt werden? Ich vermute nicht
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ZitatKann das abgemahnt werden? Ich vermute nicht :
Das man es kann – den Beweis hat man doch schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen?
ZitatDu stellst ein Angebot ein, merkst das es einen Fehler hat, löscht es, :
Das Angebot wurde aber nicht gelöscht, es ist weiterhin aufrufbar.
Und ich vermute das das beendete Angebot auch keinen Hinweis enthält das die Widerholungsgefahr gebannt ist?
Natürlich nicht, wie denn auch? Technisch nicht umsetzbar. Beendet ist beendet. Kannst ja keinen toten auferstehen lassen um was zu ändern.
Ja, bei Daten ist dies einfacher als bei Lebewesen...ZitatBeendet ist beendet. Kannst ja keinen toten auferstehen lassen um was zu ändern. :
Die Rechtsprechung bejaht so gut wie immer bereits bei einmaligem Verstoß eine Wiederholungsgefahr (dabei muß es gar nicht um den konkreten Artikel gehen, ist aber müßig darüber zu jammern, es ist nun mal so), die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtssicher beseitigt wird.
Stimmt, Wahnsinn, wenn das Geschäft nicht läuft, muss man sich anscheinend andere Einnahmequellen suchen.
Danke schon mal
Gruß
Michi
ZitatNatürlich nicht, wie denn auch? Technisch nicht umsetzbar. :
In dem man es vor dem beenden eingebaut hätte. Man hat es ja beendet weil man den Fehler erkannt hatte laut Schilderung.
ZitatBesteht die Möglichkeit der Abmahnung aufgrund „Wettbewerbsverstosses" für einen bereits beendeten Artikel bei Ebay? :
"Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
Wenn die beanstandeten geschäftlichen Handlungen einen erwerbswirtschaftlichen Zweck hatten, dann rechtfertigt dies den Schluß, dass sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit ausgeübt werden, was auf die Absicht ihrer weiteren Vornahme schließen läßt; dies begründe die Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen geschäftlichen Handlung.
Keine Wiederholungsgefahr besteht z.B. dann, wenn ein Geschäftsbetrieb endgültig und ernsthaft aufgegeben/eingestellt wurde.
RK
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