Abmahnung möglich und sinnvoll?

31. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
cremissimo79
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung möglich und sinnvoll?

Hallo zusammen :-)

ich biete seit zwei Jahre bei Ebay gewerblich an. Dabei halte ich mich an alle gesetzlichen Vorgaben was die Impressumspflicht, AGB und die Aufklärung über das 14-tägige Rückgaberecht angeht.

Ein Konkurrent, der wie aus dem Nichts erschienen ist (und hoffentlich auch dahin wieder zurückkehrt) wurde von mir einer Testbestellung unterzogen. Ich wollte wissen, wie sein Geschäftgebaren so ist...

Folgendes kam raus... Er weigert sich die von mir bestellte Ware (die falsch geliefert wurde) umzutauschen... na toll, solche Leute machen den Ruf von ehrenwerten Sellern immer wieder aufs Neue kaputt...

Also keine Rücknahme eine fehlgelieferten Ware, darüber hinaus hat dieser Anbieter auch keine AGB, Impressum und keine Angaben zum Rückgaberecht auf seinen Auktionsseiten. Er ist eindeutig als gewerblich tätig zu erkennen.

Welche Möglichkeit und Aussicht auf Erfolg habe ich, diesem eine anwaltliche Abmahnung zukommen zu lassen. Insbesondere wegen der fehlenden Angaben zum Fernabsatzgesetz, da sich mein Konkurrent natürlich in gewisser Art und Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Bei Webseiten ist das allgemein bekannt, daß ein gewerblicher Anbieter, der die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt von einem anderen Marktteilnehmer abgemahnt werden kann.

Wie verhält sich das bei Ebay Auktionsseiten? (Der Anbieter hat keine weitere Präsenz im Netz, wie z.B. eine Homepage)

Ich wäre für eine Beurteilung der Lage sehr dankbar!

Grüße
Jens

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Steffen76de
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

also sollte es sich um einen Powerseller handeln, dann ist eine Abmahnung nicht nur sinnvoll sondern hat auch Aussicht auf Erfolg.

Die entscheidende FRage, die vorab geklärt werden muß, ist, ob es sich um einen Unternehmer handelt. Dies kann dann bejaht werden, wenn ein Shop vorhanden ist, derjenige (wie bereits erwähnt) als Powerseller auftritt oder Bewertungen im dreistelligen Bereich hat. Dann sind jedenfalls Verstöße gegen das BGB in Verbindung mit § 1 der BGB-InfoV abmahnfähig.

Sollte Dir ein Schaden enstanden sein, ist auch dieser Ersatzfähig.

Ich kann nur jedem Ebay-Powerseller anheim stellen, seinen InfoPflichten nachzukommen.

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
civciv
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo ich habe das gleiche problem.ich bin powerseller und habe keine agb s bei ebay geschrieben und jetzt eine andere wettbewerb hat mich abgemahnt und ich habe diesen brief bekommen. ich habe 99,6% positive bewertungen und ich habe mit niemanden wegen umtausch der ware ein problem gemacht.
"Entgegen Ihrer Verpflichtung aus §§ 312 c , 355 , 356 , 357 BGB , Art. 240
EGBGB, §§ 1, 14 der Verordnung über die Informationspflicht nach
bürgerlichen Recht haben Sie es unterlassen, in Ihren Angeboten mit der
Artikelnummer



* xxxxxxxxxx



unter dem Pseudonym xxxxxxxxx über die Internetplattform
e-bay, auf das den Verbrauchern zustehende Widerrufs- und/oder Rückgaberecht
nach §§ 312c , 355 , 356 , 357 BGB , Art. 240 EGBGB , §§ 1, 14 der Verordnung
über die Informationspflicht nach bürgerlichen Recht deutlich zu
informieren.

Der Verbraucher hat so die Möglichkeit mit Ihnen einen Kaufvertrag
abzuschließen, ohne vorher über das ihm zustehende Widerrufs- und/oder
Rückgaberecht informiert worden zu sein.



Dieses Verhalten stellt nach der Rechtsprechung (LG Münster v. 17.05.2004,
Az. 24 O 83/04, LG Rostock v. 5. April 2004, Az. 3 O 128/04, LG Bonn vom
02.07.2003, AZ: 2 O 240/03 ; LG Duisburg vom 01.02.2001, AZ: 21/41 O 169/00 ;
LG Berlin vom 29.08.2000, AZ: 97.O.138/00; LG München II vom 08.11.2000, AZ:
2 HK 0 6494/00; LG Frankfurt/Main vom 24.09.2001, AZ: 3.08 O 123/01) einen
Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch
Rechtsbruch dar.



Ebenso liegt ein Verstoß gegen § 6 TDG sowie § 312 c BGB i. V. m. § 1 der
Verordnung über die Informationspflicht vor, da Sie es u. a. unterlassen
haben, in Ihren Angeboten die vertretungsberechtigte Person anzugeben. Gemäß
§ 6 Nr. 1 TDG sind Sie verpflichtet im Rahmen einer Anbieterkennung den
Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bzw. bei
juristischen Personen den Vertretungsberechtigten leicht erkennbar und
verfügbar zu halten.



Unserer Mandantin steht mithin aus mehreren Gründen ein Unterlassungs-,
Auskunfts- und Schadenersatzanspruch gem. § 8,9 UWG gegen Sie zu, die wir
hiermit geltend machen.



Ein aktueller Ausdruck Ihrer Internet-Angebote liegt uns vor, die
entsprechenden Websites wurden zu Beweiszwecken gesichert.

er schreibt einen streitwert in höhe von 50.000 euro . ich habe der anwalt ein bisschen gegoogled und herausgefunden dass ich nicht der einzige bin .er ist einfach ein abzocker.liest mal bitte hier http://www.bemi-immobilien.de/hinweise/bc-bau-consult-ag/index.htm

ich habe sofort meine agb s als link bei ebay auktionen eingetragen. nun meine frage was kann er wirklich ? und was kann ich gegen ihn tun?

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#4
 Von 
joker_23
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 16x hilfreich)

du bist ja ein scherzkekes bist powerseler ohne agbs also so unklug muss man doch nicht wiklich sein oder?

Wenn man gewerblich ist muss man schon einiges beachten und das du deinen pflichten nicht nagegangen bist hast du auch keine chance was zu machen da nutz auch nichts sofort die auktion mit agbs zu versehen das solltest du schon mit den beginn der auktion machen nicht wenn es zu spät ist

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
civciv
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hi
wir haben unser homepage neu erstellt deswegen habe ich auf meine homepage gewartet. naturlich das war dumm von mir aber die frage war was kann er wirklich ? und was kann ich gegen ihn tun? ich habe bis jetzt nur 100 stck von diesen produkt verkauft in wert von 400 euro (4 euro pro stck) jetzt verlangt er 50.000 euro.
danke im voraus

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Frau mit Problemen
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, wer gewerblich tätig ist muss immer über die aktuellen Dinge des Rechts von anderen informiert sein, Ausreden wie: hab ich nicht gewusst zählen hierbei nicht, eine Pflicht ist eine Pflicht.

Die Auslegung was nun gewerblich ist oder nicht überlassen wir lieber den Fachleuten, denn die Grenzen sind recht fliessend. Bei www.wettbewerbszentrale.de den Konkurrenten melden die prüfen schon inwieweit gewerblich oder was auch immer.

Viel Spass noch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
civciv
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hi
hier geht es um eine abzockerei. Das man einige gewerbliche Rechte wissen muss ist mir klar aber man kann ja nicht alles wissen und zumal finde ich es unverschämt dass ein Anwalt dies auf schlechter Weise ausnutzt. So braucht man um Geld zu verdienen nicht 4-6 jahre zu studieren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

aber man kann ja nicht alles wissen

Elementare Sachen sollte man schon wissen. Wenn es dann noch Dinge sind, die sich zum Nachteil des Kunden auswirken (komisch, daß nie ein VK zugunsten des K etwas "nicht weiß"), hält sich das Mitleid üblicherweise in Grenzen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

bitte werfen Sie hier mal nicht alle VK in eine Schublade - mit diesem herrn möchte ich nicht in derselbigen sein!
danke.:)

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

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